Verordnung über die Armeetiere (514.42)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Armeetiere

vom 26. März 2014 (Stand am 14. April 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹ (MG),
verordnet:
¹ SR 510.10
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Art. 2 Armeetiere
In dieser Verordnung gelten als:
a. Armeetiere: Tiere, die für die Ausbildung und den Einsatz in der Armee verwendet werden;
b. Armeepferde: Reitpferde, Trainpferde und Maultiere, die als Armeetiere verwendet werden;
c. Armeehunde: Hunde, die als Armeetiere verwendet werden.
Art. 3 Verwendung
¹ Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.
² Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.
Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf
¹ Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.
² Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
³ Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.
Art. 5 Abstammung
¹ Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung nachweisen. Dabei gilt:
a. Reitpferde müssen aus der Schweizer Warmblutpferdezucht stammen.
b. Trainpferde müssen aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen.
c. Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.
² Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar, so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.
³ Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.
Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung
¹ Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere während der Militärdienstleistung.
² Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.
Art. 7 Haftung
Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.
Art. 8 Übertragung von Aufgaben
Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen:
a. Kauf und Ausbildung der Armeetiere;
b. Haltung und Training der Armeetiere;
c. tierärztliche Behandlungen, die aufwendig sind oder ausserhalb von Militärdienstleistungen vorgenommen werden müssen.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
¹ Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Es regelt insbesondere:
a. die Zuständigkeit für Kauf, Miete und Verkauf von Armeetieren;
b. die Haltung der Armeetiere während der Militärdienstleistung;
c. die Voraussetzungen, unter denen Tiere als Armeetiere gekauft oder gemietet werden können;
d. die Ausbildung und den Einsatz der Armeetiere;
e. den Anspruch auf den Kauf eines Armeetieres;
f. die Halte-, Trainings- und Meldepflicht von Käuferinnen und Käufern eines Armeetieres sowie die Nutzung dieses Tieres ausserhalb von militärischen Dienstleistungen;
g. die Entschädigung an Angehörige der Armee.
Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 17. Februar 1999² über die Armeepferde;
2. Verordnung vom 10. Juni 1996³ über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten.
² [ AS 1999 1331 ]
³ [ AS 1996 1850 , 2006 4705 Ziff. II 40, 2007 4477 Ziff. IV 13]
Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses
…⁴
⁴ Die Änderung kann unter AS 2014 771 konsultiert werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.
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