Reglement über die Diplomprüfungen an den Zuger Lehrerinnen- und Lehrerseminaren
415.2 Reglement über die Diplomprüfungen an den Zuger Lehrerinnen- und Lehrerseminaren vo m 28. September 1993 1) Der Erziehungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 57 Abs. 2 und 65 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 27. Sep- tember 1990 2) , beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Organisation 1 Der Erziehungsrat erteilt Diplome für angehende Primarlehrerinnen und -lehrer, Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen und -lehrer sowie Kin- dergärtnerinnen und Kindergärtner, sofern diese eine entsprechende Ausbil- dung abgeschlossen und die geforderten Prüfungen bestanden haben. 2 Die Prüfungen führen die einzelnen Seminare durch. § 2 Zweck Die Prüfungen sollen den Nachweis erbringen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über eine gute Allgemeinbildung verfügen und dass sie in didaktischer und pädagogischer Hinsicht fähig sind, Unterricht zu erteilen. 1) GS 24, 291 2) BGS 412.11
415.2 § 3 Anmeldung 1 Die Seminare melden der Direktion für Bildung und Kultur 1) die Kandi- datinnen und Kandidaten, welche zu den Prüfungen zugelassen werden kön- nen. 2 In besonderen Fällen entscheidet der Erziehungsrat über die Zulassung. § 4 Au fsicht 1 Die Prüfungen stehen unter der Aufsicht des Erziehungsrates. 2 Die Direktion für Bildung und Kultur 1) ernennt die Fachexpertinnen und -experten. § 5 Prüfungsstoff Der Prüfungsstoff richtet sich nach den Lehrplänen der einzelnen Semi- narabteilungen und ist den Expertinnen und Experten rechtzeitig mitzuteilen. § 6 Prüfungsbestimmungen 1 Die schriftlichen Prüfungen dauern je nach Fach zwei bis vier Stunden; sie sind in Klausur und unter Aufsicht durchzuführen. 2 Die Examenlektion (Unterrichtspraxis) dauert 30 bis 45 Minuten. 3 Die mündlichen und praktischen Prüfungen dauern pro Kandidatin bzw. Kandidat und Fach 10 bis 15 Minuten. In der Regel ist eine gleich lange Vor- bereitungszeit einzuräumen. 4 Die Prüfungsfragen werden durch die Fachlehrpersonen gestellt; die Ex- pertinnen und Experten können ins Gespräch eingreifen. 5 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel hat die sofortige Wegweisung v on der Prüfung zur Folge. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der Prüfung darauf aufmerksam zu machen. § 7 Notenermittlung Es werden folgende Noten unterschieden: a) Erfahrungsnote: Sie ist das Mittel aus den Zeugnisnoten des letzten Jah- res. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
b) Prüfungsnote: Sie ist das Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen bzw. praktischen Prüfung. Soweit in einem Fach schriftlich und mündlich bzw. praktisch geprüft wird, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem Mittel der beiden Prüfungsarten. Die Prüfungsnote wird von der Expertin bzw. dem Experten auf Vorschlag der Lehrperson festgelegt. c) Diplomnote: Sie ist das Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. Die Leistungen werden dabei mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. In Grenzfällen entscheidet die Expertin bzw. der Experte auf Vorschlag der Lehrperson über Auf- oder Abrunden. § 8 Bestehensnorm 1 Zur Erlangung des Diploms ist mindestens die Durchschnittsnote 4,0 er- forderlich. 1) 2 Die Note für die Unterrichtspraxis muss genügend sein; in den übrigen Fächern darf die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als zwei Punkte betragen. § 9 1) Prüfungswiederholung 1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden ha- ben, werden für die nächste ordentliche Prüfung zugelassen, wenn sie den Unterricht des letzten Jahres in den Prüfungsfächern wiederholt haben. In den prüfungsfreien Fächern können sie entscheiden, ob sie die Diplomnoten ak- zeptieren wollen. Akzeptieren sie die Note, so sind sie vom Besuch des be- treffenden Unterrichts befreit. 2 Repetentinnen und Repetenten haben alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen ihrer Klasse abzulegen. 3 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung zweimal nicht be- standen haben, werden nicht mehr zugelassen. § 10 K osten Die Expertenhonorare und -spesen gehen zulasten der einzelnen Kandi- datinnen und Kandidaten und werden durch die Direktion für Bildung und Ku ltur 2) ausbezahlt. 1) F assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997. 2) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 415.2
2. Abschnitt Primarlehrerinnen- und Primarlehrerdiplom § 11 Zulassung zur Prüfung 1 Zur Prüfung werden zugelassen: 1. Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens fünf Jahreskurse an einem zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. 2. Kandidatinnen und Kandidaten, die sich über einen gleichwertigen Bil- dungsgang ausweisen können und mindestens einen Jahreskurs an einem zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. In diesem Fall haben sie dem Erziehungsrat ein Gesuch einzureichen. Dieser entscheidet über die Zulassung. 2 In das fünfte Jahr am Seminar St. Michael wird aufgenommen, wer die Maturitätsprüfungen am Seminar bestanden hat und in den Fächern Pädago- gik und allgemeine Didaktik sowie im Praktikum der 4. Klasse mindestens genügend ist. 1) § 12 Prüfungsfächer 1 Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Pflichtfächer: 1. Pädagogik / Psychologie 2. Unterrichtspraxis 3. Religionslehre 4. Deutsch 5. Französisch 6. Englisch oder Italienisch 7. Mathematik 8. Geschichte und Staatskunde 9. Biologie oder Chemie oder Physik oder Geographie 10. Musik oder Sport 2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben in den Fächern 4 bis 7 eine schriftliche und in den Fächern 1 bis 10 eine mündliche bzw. praktische Prü- fung abzulegen. 3 Die Seminarleitung entscheidet, in welchen der in den Ziffern 9 und 10 genannten Fächern eine Prüfung abzulegen ist und gibt ihren Entscheid drei Monate vor der Prüfung bekannt. 4 V on den in den Ziffern 9 und 10 nicht geprüften Fächern wird die Erfah- rungsnote ins Diplomzeugnis aufgenommen. 1) F assung gemäss Änderung vom 4. Juni 2003 (GS 27, 785); in Kraft anfangs Juni 2003. 415.2
5 Im Seminar St. Michael werden folgende Fächer schriftlich oder münd- lich geprüft: 1) 1. Pädagogik / Psychologie 2. Unterrichtspraxis 3. Allgemeine Didaktik 4. Fachdidaktik / Schulpraxis Jeder Seminarist entscheidet sich spätestens bis Ende des 1. Semesters für zwei Fachdidaktikfächer. Diese werden schriftlich, mündlich oder praktisch geprüft und werden im Diplomzeugnis als Profil 1 und 2 aufgeführt. Der Seminardirektor entscheidet über Art und Dauer der Prüfungen und be- zeichnet die erlaubten Hilfsmittel. § 13 Erfahrungsnoten 1 In folgenden Pflichtfächern sind die Erfahrungsnoten ins Diplomzeug- nis aufzunehmen: 1) 1. Didaktik 2. Chemie 3. Physik 4. Geographie 5. Biologie 6. Bildnerisches Gestalten 7. Handwerkliches Gestalten Bereich Werken 8. Instrument 9. Musik oder Sport 2 Die Erfahrungsnoten der in den Ziffern 2–5 und 9 erwähnten Fächer werden nur dann in das Diplomzeugnis aufgenommen, wenn sie nicht geprüft werden. 3 Im Seminar St. Michael sind in folgenden Fächern die Erfahrungsnoten ins Diplomzeugnis aufzunehmen: 1) 1. Deutsch 2. Politische Bildung 3. Fachdidaktik in den Fächern, die nicht als Profilfach geprüft werden. § 14 Übrige Fächer Die Erfahrungsnoten der Freifächer werden auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten ins Diplomzeugnis aufgenommen. Sie zählen in diesem Fa ll auch für die Berechnung des Durchschnitts. 1) F assung gemäss Änderung vom 4. Juni 2003 (GS 27, 785); in Kraft anfangs Juni 2003. 2) F assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997. 415.2
3. Abschnitt Handarbeitslehrerinnen- und Handarbeitslehrerdiplom § 15 Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung werden zugelassen: 1. Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens vier Jahreskurse an einem zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. 2. Kandidatinnen und Kandidaten, die sich über einen gleichwertigen Bil- dungsgang ausweisen können und mindestens einen Jahreskurs an einem zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. In diesem Fall haben sie dem Erziehungsrat ein Gesuch einzureichen. Dieser entscheidet über die Zulassung. § 16 1) Prüfungsfächer 1 Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die folgenden Pflichtfächer: 1. Pädagogik / Psychologie 2. Unterrichtspraxis 3. Deutsch 4. Staats- und Wirtschaftskunde 5. Handwerkliches Gestalten Bereich Textil (Stoffbilden, Stoffverzieren und Stoffverarbeiten) 6. Handwerkliches Gestalten Bereich Werken 2 Die Fächer 1, 3 und 4 werden mündlich geprüft, das Fach 3 auch schrift- lich. Aus den Fächern 5 und 6 werden drei Prüfungsarbeiten in verschiedenen Te chniken vorgelegt. In mindestens einer der Prüfungsarbeiten muss eine Te chnik aus dem Fach 6 verwendet werden. Zulässig sind auch Kombina- tionsprüfungen bzw. Arbeiten, bei denen mehrere Techniken verwendet wer- den. Für die in Ziff. 5 erwähnten Techniken, die in keiner Prüfungsarbeit an- gewendet wurden, wird die Erfahrungsnote ins Diplomzeugnis aufgenom- men. § 17 1) Erfahrungsnoten 1 In folgenden Pflichtfächern sind die Erfahrungsnoten ins Diplomzeug- nis aufzunehmen: 1) F assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997. 415.2
1. Didaktik 2. Religionslehre 3. Biologie 4. Textilkunde 5. Handwerkliches Gestalten Bereich Textil (Stoffbilden, Stoffverzieren und Stoffverarbeiten) 6. Bildnerisches Gestalten 7. Sport 2 Die Erfahrungsnoten der in Ziff. 5 erwähnten Techniken werden nur dann ins Diplomzeugnis aufgenommen, wenn die entsprechenden Techniken in keiner Prüfangsarbeit verwendet wurden. § 18 Fr eifächer Die Erfahrungsnoten der Freifächer werden auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten ins Diplomzeugnis aufgenommen. Sie zählen in diesem Fa ll auch für die Berechnung des Durchschnitts. § 19 1) Unterrichtsberechtigung Die Ausbildung ist für den Unterricht des Faches Handwerkliches Gestal- ten Bereich Textil auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I bestimmt. Das Diplom berechtigt zusätzlich zum Unterrichten der Fächer Handwerkliches Gestalten Bereich Werken und Bildnerisches Gestalten auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I. 4. Abschnitt Diplom für Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen und -lehrer § 20 Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung werden zugelassen: 1. Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens fünf Jahreskurse an einem zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. 1) F assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997. 415.2
2. Kandidatinnen und Kandidaten, die sich über einen gleichwertigen Bil- dungsgang ausweisen können und mindestens einen Jahreskurs an einem zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. In diesem Fall haben sie dem Erziehungsrat ein Gesuch einzureichen. Dieser entscheidet über die Zulassung. § 21 Prüfungsfächer 1 Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die folgenden Pflichtfächer: 1) 1. Pädagogik / Psychologie 2. Unterrichtspraxis 3. Deutsch 4. Staats- und Wirtschaftskunde 5. Ernährungslehre 6. Kochen 7. Wohnunterricht (hauswirtschaftliche Materialkunde und Haushaltpflege) 8. Handwerkliches Gestalten Bereich Textil (Stoffbilden, Stoffverzieren und Stoffverarbeiten) 9. Handwerkliches Gestalten Bereich Werken 2 Die Fächer 1, 3, 4 und 5 werden mündlich geprüft, das Fach 3 auch schriftlich. Für die Prüfungsdauer gilt § 6 mit den nachstehenden Ausnahmen. Im Wohnunterricht dauert die mündliche Prüfung 10 bis 15 Minuten, die praktische Prüfung 20 bis 30 Minuten. Das Kochexamen dauert 4 Stunden. 3 Aus den Fächern 8 und 9 werden drei Prüfungsarbeiten in verschiedenen Te chniken vorgelegt. In mindestens einer der Prüfungsarbeiten muss eine Te chnik aus dem Fach 9 verwendet werden. Zulässig sind auch Kombina- tionsprüfungen bzw. Arbeiten, bei denen mehrere Techniken verwendet wer- den. Für die in Ziff. 8 erwähnten Techniken, die in keiner Prüfungsarbeit an- gewendet wurden, wird die Erfahrungsnote ins Diplomzeugnis aufgenom- men. 1) § 22 1) Erfahrungsnoten 1 In folgenden Pflichtfächern sind die Erfahrungsnoten ins Diplomzeug- nis aufzunehmen: 1) F assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997. 415.2
1. Didaktik 2. Religionslehre 3. Biologie 4. Physik 5. Chemie 6. Textilkunde und Textilpflege 7. Handwerkliches Gestalten Bereich Textil (Stoffbilden, Stoffverzieren und Stoffverarbeiten) 8. Bildnerisches Gestalten 9. Sport 2 Die Erfahrungsnoten der in Ziff. 7 erwähnten Techniken werden nur dann ins Diplomzeugnis aufgenommen, wenn die entsprechenden Techniken in keiner Prüfungsarbeit verwendet wurden. § 23 Fr eifächer Die Erfahrungsnoten der Freifächer werden auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten ins Diplomzeugnis aufgenommen. Sie zählen in diesem Fa ll auch für die Berechnung des Durchschnitts. § 24 1) Unterrichtsberechtigung Die Ausbildung ist für den Unterricht in den Fächern Hauswirtschaft so- wie Handwerkliches Gestalten Bereich Textil auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I bestimmt. Das Diplom berechtigt zusätzlich zum Unterrich- ten der Fächer Handwerkliches Gestalten Bereich Werken und Bildnerisches Gestalten auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I. 5. Abschnitt Kindergärtnerinnen- und Kindergärtnerdiplom § 25 Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung werden zugelassen: 1. Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens drei Jahreskurse an einem zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. 1) F assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997. 415.2
2. Kandidatinnen und Kandidaten, die sich über einen gleichwertigen Bil- dungsgang ausweisen können und mindestens einen Jahreskurs an einem zugerischen Seminar mit Erfolg besucht haben. In diesem Fall haben sie dem Erziehungsrat ein Gesuch einzureichen. Dieser entscheidet über die Zulassung. § 26 2) Prüfungsfächer 1 Die Diplomprüfung umfasst folgende Pflichtfächer: 1. Pädagogik / Psychologie 2. Kindergartenpraxis 3. Deutsch 4. Eine zweite Landessprache 5. Staats- und Wirtschaftskunde 6. Biologie 2 In diesen sechs Fächern werden alle Kandidatinnen und Kandidaten mündlich bzw. praktisch, in den Fächern 3 und 4 auch schriftlich geprüft. § 27 1) Erfahrungsnoten In den folgenden Pflichtfächern sind die Erfahrungsnoten ins Diplom- zeugnis anfzunehmen: 1. Didaktik 2. Religionslehre 3. Bildnerisches Gestalten 4. Handwerkliches Gestalten Bereich Werken 5. Turnen und Sport / Gymnastik 6. Musik 7. Instrument § 28 Fr eifächer Die Erfahrungsnoten der Freifächer können auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten ins Diplomzeugnis aufgenommen werden. In diesem F all zählen sie auch für die Berechnung des Durchschnitts. 1) F assung gemäss Änderung vom 2. Juli 1997 (GS 25, 665); in Kraft am 1. Aug. 1997. 415.2
6. Abschnitt Sportdiplom § 29 1 Kandidatinnen und Kandidaten für das Handarbeitslehrerinnen- bzw. Handarbeitslehrerdiplom, das Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen- bzw. -lehrerdiplom oder das Kindergärtnerinnen- bzw. Kindergärtnerdiplom können ein Zusatzdiplom ablegen, das sie zur Erteilung von Sportunterricht an Primarschulen berechtigt. 2 Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus, dass sie im Seminar einen der Primarlehrerinnen- bzw. -lehrerausbildung entsprechenden Sportunter- richt besucht haben. 7. Abschnitt Schlussbestimmung § 30 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und findet erstmals für die Di- plomprüfungen im Schuljahr 1993/94 Anwendung. 2 Gleichzeitig wird die Verordnung VII zum Schulgesetz (Diplomprüfun- gen an den Zuger Lehrerseminaren) vom 16. August 1979 2) mit den Änderun- gen vom 19. August 1983 3) und vom 25. August 1988 4) aufgehoben. 1) GS 21, 305 2) GS 22, 421 3) GS 23, 157 415.2
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