Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (0.632.315.201.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien

Abgeschlossen in Zürich am 19. Juni 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2001¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juni 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2002 (Stand am 1. April 2022) ¹ Art. 1 Abs. l Bst. a des BB vom 14. März 2001 ( AS 2004 363 )
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt
und die Republik Mazedonien,
im Folgenden «Mazedonien» genannt,
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien bestehenden Bande, insbesondere der im März 1996 in Vaduz unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA Staaten und Mazedoniens hinsichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unterstützung,
eingedenk der Wichtigkeit, allen Bestimmungen und Prinzipien des KSZE/OSZE- Prozesses volle Gültigkeit zu verschaffen, insbesondere der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für ein neues Europa sowie dem Schlussdokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa,
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grund­lage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten, sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen²,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen,
eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO³ ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der In­länder­be­handlung, und eingedenk der Absicht Mazedoniens, der WTO beizutreten,
entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen,
in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet,
entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,
in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung und Festigung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird,
ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informations- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel sowie damit verwandte Fragen,
ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu fördern,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
² SR 0.120 ³ SR 0.632.20
Art. 1 Zielsetzung
1.  Die EFTA-Staaten und Mazedonien errichten während einer zehn Jahre währenden Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schrittweise eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2.  Ziel dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,
a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Mazedonien zu begünstigen;
b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
c) auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur europäischen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
a) Für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Sys­tems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren⁴ fallen, mit Ausnahme der im Anhang I⁵ aufgezählten Waren;
b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind,
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Mazedonien.
⁴ SR 0.632.11
⁵ Die Anhänge und die Protokolle, ausgenommen das Protokoll B, werden nicht in der AS publiziert. Sie können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1.  Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2.  Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, darunter auch regelmässige Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhr­zölle und Abgaben gleicher Wirkung), 6 (Fiskalzölle), 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 8 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnah­men gleicher Wirkung), 13 (Interne Steuern und Regelungen) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden, sowie um die dem Handel auferlegten For­malitäten soweit als möglich abzubauen und beiderseits zufrieden stellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten zu finden.
3.  Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Überprüfungen werden die Vertragsstaaten über die zu treffenden angemessenen Massnahmen entscheiden.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Mazedonien, ausgenommen jene, die in Anhang III aufgeführt sind.
Art. 5 Ausgangszollsätze
1.  Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, dem Zollansatz entspre­chen, der am 1. Januar 2000 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwen­dung gelangt.
2.  Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung « erga omnes » vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflich­tungen der multilateralen Verhandlungen der WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls Letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszoll­sätze.
3.  Die reduzierten und in Übereinstimmung mit Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben glei­cher Wirkung) berechneten Zölle werden bei der Anwendung auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle von speziellen Zöllen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
Art. 6 Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten die bestehenden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten und Mazedonien.
Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder Mazedonien, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang IV.
Art. 9 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.
Art. 10 Staatsmonopole
1.  Vorbehaltlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten und Mazedonien dafür, dass mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestattet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Mazedoniens besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 11 Technische Vorschriften
1.  Die Vertragsstaaten werden in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammenarbeiten, wobei durch geeignete Massnahmen vor allem europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss wird Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes aufstellen.
2.  Die Vertragsstaaten kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Markthindernis schaffen oder schaffen könnten.
3.  Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsstaaten, Entwürfe zu technischen Vorschriften zu notifizieren, wird durch die Bestimmungen des WTO-Überein­kommens über technische Handelshemmnisse geregelt. Die EFTA-Staaten werden Mazedonien ihre Notifikationen von Entwürfen zu technischen Regelungen an die WTO zugänglich machen. Mazedonien wird die Entwürfe zu technischen Regelungen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches sie an die anderen Vertragsstaaten weiterleiten wird.
Art. 12 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1.  Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer jeweiligen Landwirt­schaftspolitik die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaft­lichen Er­zeugnissen zu fördern.
2.  In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Mazedonien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3.  In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 13 Interne Steuern und Regelungen
1.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkommens 1994⁶ sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden.
2.  Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
⁶ SR 0.632.20 Anhang 1 A.1
Art. 14 Zahlungen und Überweisungen
1.  Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Mazedonien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jenes Vertragsstaates, in welchem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2.  Die Vertragsstaaten verwenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschrän­kungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittel­fristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebiets­ansässiger beteiligt ist.
3.  Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere auf die Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammen­den Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.
Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen
1.  Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.
2.  Zu diesem Zweck erarbeiten die Vertragsstaaten im Gemischten Ausschuss Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Regeln stützen sich insbesondere auf das WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungs­­wesen⁷.
3.  Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, dem WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten und den Zutritt zu ihrem öffentlichen Beschaffungswesen zu liberalisieren.
⁷ SR 0.632.231.422
Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums
1.  Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Anhang V zu dem vorliegenden Abkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen.
2.  Die Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen jedes anderen Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als ihren eigenen Staatsangehörigen. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestimmungen des Artikels 3 des TRIPS-Abkommens der WTO⁸ stehen.
3.  Die Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als den Angehörigen irgendeines anderen Staates. In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Gefallen, Privileg oder Immunität ausgenom­men, welche sich aus internationalen Abkommen ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig waren und den anderen Vertragsstaaten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine arbiträre oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten dar. Die Vertragsstaaten sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Ver­pflichtung müs­sen in Übereinstimmung stehen mit den wesentlichen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 4 und 5.
4.  Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Vertragsstaates, die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
⁸ SR 0.632.20 Anhang 1.C
Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1.  Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Mazedonien zu beeinträchtigen:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens­­vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unter­nehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbe­werbs bezwecken oder bewirken;
b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3.  Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Subventionen
1.  Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen⁹.
2.  Das Ausmass der Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die Transparenz von Subventionsmassnahmen sicherzustellen, wird durch die in Artikel XVI Abs. 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien geregelt. Die EFTA-Staaten werden Mazedonien ihre Notifikationen an die WTO bezüglich Subventionen zugänglich machen. Mazedonien wird seine Subventionen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches diese Notifikationen an die anderen Vertragsstaaten weiterleiten wird.
3.  Bevor ein EFTA-Staat oder Mazedonien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Mazedonien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss der Vertragsstaat, welcher eine Untersuchung einleiten will, denjenigen Vertragsstaat, dessen Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls einer der Vertragsstaaten dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.13
Art. 19 Dumping
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Mazedonien Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt Mazedonien im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkommens 1994¹⁰ und mit den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Prak­tiken treffen.
¹⁰ SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Er­zeugnisse im Hoheitsgebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,
kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Mass­nahmen treffen.
Art. 21 Strukturanpassungen
1.  Mazedonien kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen.
2.  Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernst­haften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.
3.  Die im Zuge dieser Massnahmen von Mazedonien auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad val o rem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Sie dürfen nicht höher sein als die Zölle, welche auf den Import von vergleichbaren Waren nach Mazedonien aus irgendeinem Land erhoben werden. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegen­stand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 (a) genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.
4.  Mazedonien unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die es zu treffen beabsichtigt. Auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vor ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Mazedonien unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
5.  Die in diesem Artikel erwähnten Ausnahmemassnahmen werden während höchs­tens dreier Jahre angewandt. Alle ausserordentlichen Massnahmen hinsichtlich Struk­turanpassun­gen werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben. Der Gemischte Ausschuss kann Fristen festlegen, die von den in diesem Absatz genannten abweichen.
Art. 22 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn auf Grund der Artikel 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 8 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung):
a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der ausführende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
b) im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,
und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und sollen, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen, aufgehoben werden.
Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1.  Die Vertragsstaaten trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungs­bilanzgründen zu vermeiden.
2.  Befindet sich ein Vertragsstaat in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten bzw. ist er unmittelbar davon bedroht, so kann er im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den in der diesbezüglichen Verein­barung über Zahlungs­bilanzbestimmungen¹¹ festgelegten Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sollen den Vorzug erhalten; sie werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanz­bedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Der die restriktiven Massnahmen einführende Vertragsstaat unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemisch­ten Ausschuss unverzüglich von der Ein­führung der Massnahmen und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Aufhebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag eines anderen Vertragsstaates die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.
¹¹ SR 0.632.20 Anhang 1A.1c
Art. 24 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
1.  Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen be­stehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen, und unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon.
2.  Unbeschadet von Absatz 6 notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutz-massnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertrags­staaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
3. a) Was Artikel 17 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) anbetrifft, so leis­ten die betreffenden Vertragsstaaten dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, die er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Auf­hebung der beanstandeten Prakti­ken benötigt. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Aus­schuss festgesetzten Zeitraums den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Eini­gung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen tref­fen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierig­keiten abzuhelfen.
b) Was Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Situation. Er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Situation zu beheben.
c) Was Artikel 32 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen.
4.  Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Priorität haben Massnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Mazedonien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Mazedoniens dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.
5.  Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen.
6.  Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden unverzüglich notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.
Art. 25 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,
a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter­nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder
iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 26 Evolutivklausel
1.  Die Vertragsstaaten überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere im Rahmen der WTO, und untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiter auszubauen und zu vertiefen und sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter das Abkommen fallen. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieser Möglichkeit und die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen, die ihnen angezeigt erscheinen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2.  Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.
Art. 27 Dienstleistungen und Investitionen
1.  Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungen und Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Ausdehnung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration, wirken sie darauf hin, Investitionen weiter zu fördern und eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die laufenden Entwicklungen unter der Schirmherrschaft der WTO.
2.  Die EFTA-Staaten und Mazedonien überprüfen die Entwicklungen im Bereich der Dienstleistungen mit dem Ziel, zwischen den Vertragsstaaten Massnahmen zur Liberalisierung zu erwägen.
3.  Die EFTA-Staaten und Mazedonien beraten die Modalitäten dieser Zusammen­arbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen auf Grund dieses Abkommens zu erweitern und zu vertiefen.
Art. 28 Technische Unterstützung
Um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, einigen sich die Vertragsstaaten auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, insbesondere in den Bereichen geistiges Eigentum, Zollangelegenheiten und technische Vorschriften. Sie koordinieren zu diesem Zwecke ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 29 Gemischter Ausschuss
1.  Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet, der gleichzeitig auch im Einklang mit der im März 1996 in Vaduz unterzeichneten Erklärung handelt. Jeder Vertragsstaat ist im Gemischten Ausschuss vertreten.
2.  Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien weiter abzubauen.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 30 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.
2.  Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
3.  Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.
4.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.
5.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 31 Streitbeilegungsverfahren
1.  Die Vertragsstaaten sind bestrebt, zu einem Einverständnis über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu gelangen, und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultationen ihr Möglichstes, um gegenseitig zufrieden stellende Lösungen für alle Fragen zu finden, die die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen könnten.
2.  Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, schriftlich Konsultationen mit einem anderen Vertragsstaat bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit zu verlangen, die seiner Einschätzung nach die Durchführung des Abkommens beeinflussen könnte. Der Vertragsstaat, welcher die Konsultation verlangt, benachrichtigt gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsstaaten, unter Angabe aller zweckdienlicher Auskünfte.
3.  Auf Verlangen eines Vertragsstaates finden innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der in Abschnitt 2 erwähnten Benachrichtigung Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses mit dem Ziel statt, eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.
4.  Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten dieses Abkommens, die sich aus der Inter­pretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten dieses Abkommens ergeben und die nicht mittels direkter Konsultationen oder im Rahmen des Gemischten Ausschusses innerhalb von 90 Tagen nach dem Empfang des Gesuches um Konsultationen geregelt worden sind, kann eine Streitpartei mittels einer schrift­lichen Bekanntmachung an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Bekanntmachung wird allen Vertragsstaaten zugesandt.
5.  Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang VI.
6.  Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, welche gemäss den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts interpretiert werden.
7.  Der Urteilsspruch des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 32 Erfüllung von Verpflichtungen
1.  Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.
2.  Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Mazedonien, oder ist Mazedonien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Ver­fahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 33 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.
Art. 34 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Mazedonien andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handels­beziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.
Art. 35 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmung in Protokoll D, auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Art. 36 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime zeitigen.
Art. 37 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 33 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Der Text der Änderungen sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 38 Beitritt
1.  Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2.  In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 39 Rücktritt und Beendigung
1.  Jeder Vertragsstaat kann unter Angabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2.  Tritt Mazedonien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungs­frist.
3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragsstaat dieses Abkommens zu sein.
Art. 40 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2001 in Kraft für alle Unterzeichnenden, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern Mazedonien seine Ratifikationsurkunde ebenfalls bereits hinterlegt hat.
2.  Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden nach dem 1. Januar 2001 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Mazedonien spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
3.  Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jeder Vertrags­staat dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2001 provisorisch anwenden, sofern es für Mazedonien spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt oder provisorisch angewendet wird. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 41 Depositar
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Vertragsstaaten, die dieses Ab­kommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Artikel 37 (Änderun­gen) sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 37 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)

Verständigungsprotokoll

Protokoll B

Art. 3 + 4 Ursprungskumulation
1.  Die EFTA-Staaten und Mazedonien kommen überein, die Möglichkeiten einer zu­sätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, insbesondere den Einbezug von Mazedonien in das europäische Kumulationsnetz, zu prüfen, mit dem Ziel der Ausweitung und Förderung von Produktion und Handel im europäischen Raum.
Art. 15(6) Drawback
2.  Mit Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 6 kommen die EFTA-Staaten und Mazedonien überein, dass auf Verlangen eines Vertragsstaates Konsultationen bezüglich negativer Auswirkungen durchgeführt werden, die von der vereinbarten Ausnahme herrühren, um eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und Mazedonien stimmen auch überein, dass jegliche Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss die zwischen Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft geübte Praxis widerspiegeln soll.
Art. 11 Technische Vorschriften
3.  Bis zu seinem Beitritt zur WTO wird Mazedonien versuchen, Entwürfe für technische Vorschriften dem EFTA-Sekretariat zu notifizieren, um schrittweise den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 (Technische Vorschriften) nachzukommen. Mazedonien wird eine öffentliche Institution mit diesen Notifikationen beauftragen.
Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums
4.  Hinsichtlich des EWR-Abkommens¹² werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetz­gebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973¹³ erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen von Artikel 16 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.
Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)
¹² BBl 1992 IV 1
¹³ SR 0.232.142.2

Liste der Anhänge ¹⁴

¹⁴ Diese Dokumente (teilweise publiziert in AS 2004 365 ) werden (mit Ausnahme des Ver­ständigungs­protokolls) weder in der AS noch der SR veröffentlicht ( AS 2010 4531 , 5433 ; 2021 644 ; 2022 180 ). Sie sind nur in englischer Original­sprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/north-macedonia

Record of Understanding – Verständigungsprotokoll

Annex I

Referred to in Sub-paragraph (a) of Article 2 – Products not covered by the Agreement

Annex II

Referred to in Sub-paragraph (c) of Article 2 – Fish and other marine products

Annex III

Referred to in Paragraph 2 of Article 4 – Customs duties on imports and charges having equivalent effect

List A to Annex III

List B to Annex III

Annex IV

Referred to in Paragraph 2 of Article 8 – Quantitative restrictions on imports or exports and measures having equivalent effect

Annex V

Referred to in Article 16 – Protection of intellectual property

Annex VI

Referred to in Article 31 – Constitution and functioning of the arbitral tribunal

Protocol A

Referred to in Sub-paragraph (b) of Article 2 – Processed agricultural products

Table I to Protocol A – EFTA

Table II to Protocol A – Macedonia

Protocol B

Referred to in paragraph 1 of Article 3 – Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation

Annex I – Introductory notes

Annex II – List of working or processing required to be carried out on
non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Annex III A – Movement Certificate EUR.1

Annex III B – Movement Certificate EUR-MED

Annex IV A – Invoice Declaration

Annex IV B – Invoice Declaration EUR-MED

Annex V – List of Countries

Joint Declaration

Protocol C

Referred to in Article 10 – State monopolies

Protocol D

Referred to in Article 35 – Territorial application

Joint Committee Decisions

No 1-21

Amending Protocol B

No 4-08

Amendments to Protocol B

No 3-08

Annex I

No 2-08

Protocol A – Referred to in Sub-paragraph (b) of Article 2 – Processed agricultural products

No 1-08

Annex II – Referred to in Sub-paragraph (c) of Article 2 – Fish and other marine products

No 8-03

Amendment to Protocol B

No 7-03

Amendment to Protocol A

No 6-03

Annex IV

No 5-03

Annex III

No 4-03

Annex II

No 3-03

Annex I

No 2-03

Establishment of a Sub-Committee on customs and origin matters

No 1-03

Rules of procedure for the Joint Committee

Geltungsbereich am 19. August 2003

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

  3. Mai

2002

  1. August

2002

Liechtensteina

21. August

2001

  1. Mai

2002

Mazedoniena

14. Februar

2002

  1. Mai

2002

Norwegena

15. Juni

2001

  1. Mai

2002

Schweiza

  7. Juni

2001

  1. Mai

2002

a
In Kraft getreten am 1. Mai 2002 zwischen Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und der Schweiz.
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