Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium (414.441.1)
    CH - SO

    Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium

    Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium * (Promotionsreglement Untergymnasium) Vom 2. März 1973 (Stand 1. August 2003) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule vom

    29. August 1909

    1 ) beschliesst:

    1. Allgemeine Bestimmungen

    *

    § 1 * ...

    § 2 * Geltungsbereich

    1 Dieses Reglement gilt für Schüler und Schülerinnen des Untergymnasiums (inklusive der progymnasialen Züge an den Bezirksschulen).

    § 3 Nachträgliche Änderung von Beschlüssen

    1 Beschlüsse über Notengebung, Aufnahme und Promotion dürfen nach - träglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen Lehrer oder beim Beschluss durch die Konferenz nachweisbar Irrtümer vor - gekommen sind.

    § 4 * Beschwerden

    1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht wer - den.
    1) BGS 414.111 . GS 86, 55
    1

    2. Aufnahme

    *

    2.1. ...

    *

    § 5 * Zuständige Instanzen

    1 Bei Aufnahme aufgrund eines Aufnahmeverfahrens mit Aufnahmeprü - fung entscheidet die Prüfungskonferenz, bei Aufnahmeverfahren ohne Prüfung die Abteilungskonferenz.

    § 6 * Zeitpunkt der Aufnahme

    1 Neue Schüler werden in der Regel auf Beginn des Schuljahres aufgenom - men.
    2 Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
    3 Während des Schuljahres werden Schüler nur aufgenommen, wenn be - sondere Gründe vorliegen.

    § 7 * Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse

    1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Untergymnasiums setzt im Regelfall den Besuch der fünften Klasse der Primarschule voraus.

    § 8 * Aufnahmeprüfung

    1 Die Aufnahmeprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt. *
    2 Bei der Prüfung werden nicht nur die vorhandenen Kenntnisse, sondern auch die allgemeinen geistigen Fähigkeiten der Schüler berücksichtigt.

    § 9 * Wiederholung des Aufnahmeverfahrens

    1 Das Aufnahmeverfahren für das Untergymnasium kann nur einmal wie - derholt werden.

    § 10 * Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen

    1 Die Rektoren sind verantwortlich, dass die Eltern und die vorbereitenden Schulen über die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme sowie über die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung recht - zeitig unterrichtet werden.

    § 11 * Aufnahme in eine höhere Klasse

    1 Jede Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt provisorisch für ein Semes - ter. Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann den Schülern in besonderen Fällen eine längere Frist eingeräumt werden.
    2 Schüler einer auswärtigen eidgenössischen oder kantonal anerkannten Schule können in der Regel nur in die Klasse der Kantonsschule eintreten, in der sie ihre Studien fortsetzen können; befinden sie sich im Definitivum, so kann der Rektor eine Aufnahmeprüfung erlassen. Wird eine Prüfung durchgeführt, so legt der Rektor die Fächer fest.
    2
    3 Schüler, die in eine höhere Klasse eingetreten sind, werden definitiv auf - genommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters die Bedingungen nach

    § 30 erfüllen; erfüllen sie diese nicht, entscheidet die zuständige Konfe -

    renz, ob sie das Untergymnasium verlassen müssen oder ob sie in eine un - tere Klasse zurückversetzt werden. *

    § 12 * Aufnahme von Fremdsprachigen

    1 Schüler, die als Fremdsprachige oder auf Grund ihres Ausbildungsganges dem Unterricht noch nicht in allen Fällen zu folgen vermögen, können für eine bestimmte Zeit als Präparanden aufgenommen werden.

    § 13 * Hospitanten

    1 Aus der Schulpflicht entlassene Schüler, die nicht alle Fächer belegen wol - len, können auf begründetes Gesuch hin vom zuständigen Rektor als Hos - pitanten für eine beschränkte Zeit aufgenommen werden. Er bestimmt die Fächer, welche der Hospitant im Minimum zu besuchen hat.

    2.2. ...

    *

    § 14 * Aufnahmeverfahren

    1 Die Zulassung zur ersten Klasse des Gymnasiums stützt sich auf eine Auf - nahmeprüfung und auf die Schülerbeurteilung der bisherigen Lehrkräfte.
    2 Geprüft werden Deutsch und Rechnen. Massgebend ist der Bildungsplan der fünften Klasse der Primarschule. Für Schüler aus höheren Klassen kön - nen die Anforderungen heraufgesetzt werden.

    § 14

    bis * Form der Aufnahme
    1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums erfolgt provisorisch.
    2 Die Schüler werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters und am Ende des zweiten Semesters die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen, am Ende des ersten Semesters aus der Abteilung entlassen, am Ende des zweiten Semesters nicht befördert.

    2.3. ...

    *

    § 15 * ...

    § 16 * ...

    § 17 * ...

    § 18 * ...

    2.4. ...

    *

    § 19 * ...

    3

    § 19

    bis
    ...

    3. Zeugnisse, Promotion und Entlassung

    § 20 Aufgabe der Zeugnisse; Form der Noten

    1 Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Fleiss und Betragen in den einzelnen Fächern sowie über allgemeines Betragen in der Schule.
    2 Noten für Leistungen sind: a) 6 = sehr gut b) 5 = gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach
    3 Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5 undsoweiter. Andere Zwischenstufen sind unzulässig.
    4 Noten für Fleiss und Betragen sind: a) 1 = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass b) 2 = unbefriedigend c) 3 = schlecht
    5 Zwischenstufen sind 1–2 und 2–3.
    6 Fleiss- und Betragensnoten werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abwei - chen.

    § 21 * Zuständige Instanz

    1 Für die Festsetzung der Zeugnisnoten und für die Beschlüsse in Promoti - onsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig.
    2 Der Rektor hat die Notengebung zu überprüfen. Auf seinen begründeten Antrag hin kann die Konferenz nach Anhörung des betreffenden Lehrers Änderungen vornehmen.
    3 Verminderte allgemeine Betragensnoten werden von der Klassenkonfe - renz festgesetzt. Anlass dazu kann auch eine Häufung verminderter Betra - gensnoten in den einzelnen Fächern geben.
    4 In Härtefällen kann die Klassenkonferenz zugunsten des Schülers von den §§ 30–35 abweichende Regelungen treffen.

    § 22 Zeugnistermine

    1 Zeugnisse werden am Ende jedes Semesters ausgestellt.
    2
    ... *
    3
    ... *
    4 Pro Semester sind wenigstens soviele schriftliche Leistungen zu bewerten, wie das Fach in diesem Semester Wochenstunden zählt. *

    § 23 * ...

    4

    § 24 * 2. Weitere Fälle

    1 Geben Leistungen und Fleiss eines Schülers zu Beanstandungen Anlass, so werden die Eltern auch zwischen den Zeugnisterminen angemessen, in den Fällen der §§ 32 Absatz 3 und 33 Absatz 1 schriftlich benachrichtigt.

    § 25 * Promotionsfächer

    1 Promotionsfächer des Untergymnasiums sind: a) erste Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Mathematik, Geschichte, Geographie; b) zweite Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie; c) dritte Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Ge - schichte, Geographie.

    § 26 * ...

    § 27 * ...

    § 28 * ...

    § 29 * ...

    § 30 * Promotionsbedingungen

    1 Voraussetzungen für die Promotion sind, wobei allein die Promotionsfä - cher nach § 25 zählen: a) Der Notendurchschnitt darf nicht weniger als 4,0 betragen; b) Die Summe der drei tiefsten Noten muss 11 erreichen und das Zeug - nis darf keine Note unter 2-3 aufweisen.

    § 31 * Schüler im Definitivum

    1 Schüler im Definitivum werden am Schluss des Schuljahres definitiv beför - dert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden am Ende des Schuljahres provisorisch befördert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.

    § 32 Schüler im Provisorium

    1 Schüler im Provisorium werden am Ende des Schuljahres definitiv beför - dert, nach dem ersten Semester ins Definitivum versetzt, wenn sie die Be - dingungen nach § 30 erfüllen.
    2 Sie werden am Ende des Schuljahres nicht befördert, nach dem ersten Se - mester zurückversetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.
    3 Sie werden, sofern sie die Bedingungen nach § 30 beim nächsten Zeug- nistermin erfüllen, beim übernächsten aber erneut nicht erreichen, sofort zurückversetzt beziehungsweise nicht befördert.
    4 Das Provisorium beim Eintritt in die erste Klasse des Untergymnasiums wird nicht angerechnet. *
    5

    § 33 Repetenten

    1 Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie werden aus der Ab - teilung entlassen, wenn sie beim nächsten oder beim übernächsten Zeug - nistermin nicht ins Definitivum versetzt oder nicht definitiv befördert wer - den können.
    2 Repetenten, die in einer späteren Klasse nach Versetzung ins Provisorium die Bedingungen nach § 30 nicht erreichen, werden aus der Abteilung ent - lassen. *
    3
    ... *
    4
    ... *
    5 Repetitionen an andern Schulen werden sinngemäss angerechnet.

    § 34 * ...

    § 35 * Besuch von Freifächern

    1 Freifächer dürfen nur so lange belegt werden, als der Schüler darin min - destens die Note 4 erreicht. Wenn er in den Promotionsfächern ungenü - gende Leistungen aufweist, kann ihm die Klassenkonferenz die Teilnahme an Freikursen untersagen.

    § 36 Weiterbesuch des Unterrichts als Hospitant

    1 Schülern, die aus einer Abteilung auszutreten gedenken, kann der Rektor auf begründetes Gesuch erlauben, den Unterricht als Hospitanten nach ei - nem festzulegenden Stundenplan zu besuchen.

    § 37 * ...

    4. Schlussbestimmungen

    § 38 Aufhebung geltender Bestimmungen

    1 Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Reglement über Aufnahme und Promotion der Schüler an den Kantonsschulen Solothurn und Olten (Promotionsreglement) vom 14. September 1960
    1 ) werden auf - gehoben, soweit sie Gymnasium, Oberrealschule, Wirtschaftsgymnasium, Handelsschule (Diplomabteilung und Verkehrsschule) betreffen.

    § 38

    bis
    ...

    § 39 Inkrafttreten

    1 Dieses Reglement tritt am 16. April 1973 in Kraft.

    5. Übergangsbestimmung zur Revision vom 24.

    März 1983

    § 40 * ...

    1) GS 81, 322.
    6
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    14.05.1976 26.05.1976 § 37 aufgehoben -

    24.03.1983 16.04.1983 § 21 totalrevidiert -

    24.03.1983 16.04.1983 § 22 Abs. 4 geändert -

    24.03.1983 16.04.1983 § 35 totalrevidiert -

    05.07.1989 01.08.1989 § 24 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 Titel 2. geändert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 5 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 6 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 7 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 8 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 9 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 10 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 11 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 12 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 13 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 14 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 14

    bis eingefügt -

    25.08.1997 01.09.1997 § 15 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 16 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 17 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 18 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 19 totalrevidiert -

    25.08.1997 01.09.1997 § 19

    bis eingefügt -

    10.12.2001 01.08.2002 § 1 aufgehoben -

    10.12.2001 01.08.2002 § 4 totalrevidiert -

    30.07.2003 01.08.2003 Erlasstitel geändert -

    30.07.2003 01.08.2003 Titel 1. geändert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 2 totalrevidiert -

    30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.1. aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 7 totalrevidiert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 8 Abs. 1 geändert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 9 totalrevidiert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 11 Abs. 3 geändert -

    30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.2. aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.3. aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 15 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 16 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 17 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 18 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.4. aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 19 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 19

    bis aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 22 Abs. 2 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 22 Abs. 3 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 23 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 25 totalrevidiert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 26 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 27 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 28 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 29 aufgehoben -

    7
    Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    30.07.2003 01.08.2003 § 30 totalrevidiert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 31 totalrevidiert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 32 Abs. 4 geändert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 2 geändert -

    30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 3 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 4 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 34 aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 38

    bis aufgehoben -

    30.07.2003 01.08.2003 § 40 aufgehoben -

    8
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 30.07.2003 01.08.2003 geändert - Titel 1. 30.07.2003 01.08.2003 geändert -

    § 1 10.12.2001 01.08.2002 aufgehoben -

    § 2 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -

    § 4 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -

    Titel 2. 25.08.1997 01.09.1997 geändert - Titel 2.1. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 5 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 6 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 7 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 7 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -

    § 8 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 8 Abs. 1 30.07.2003 01.08.2003 geändert -

    § 9 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 9 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -

    § 10 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 11 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 11 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 geändert -

    § 12 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 13 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    Titel 2.2. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 14 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 14

    bis

    25.08.1997 01.09.1997 eingefügt -

    Titel 2.3. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 15 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 15 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 16 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 16 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 17 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 17 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 18 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 18 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    Titel 2.4. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 19 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -

    § 19 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 19

    bis

    25.08.1997 01.09.1997 eingefügt -

    § 19

    bis

    30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 21 24.03.1983 16.04.1983 totalrevidiert -

    § 22 Abs. 2 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 22 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 22 Abs. 4 24.03.1983 16.04.1983 geändert -

    § 23 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 24 05.07.1989 01.08.1989 totalrevidiert -

    § 25 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -

    § 26 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 27 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 28 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 29 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 30 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -

    § 31 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -

    9
    Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

    § 32 Abs. 4 30.07.2003 01.08.2003 geändert -

    § 33 Abs. 2 30.07.2003 01.08.2003 geändert -

    § 33 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 33 Abs. 4 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 34 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 35 24.03.1983 16.04.1983 totalrevidiert -

    § 37 14.05.1976 26.05.1976 aufgehoben -

    § 38

    bis

    30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

    § 40 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -

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