Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium
Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung für das Untergymnasium * (Promotionsreglement Untergymnasium) Vom 2. März 1973 (Stand 1. August 2003) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule vom
29. August 1909
1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
*
§ 1 * ...
§ 2 * Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für Schüler und Schülerinnen des Untergymnasiums (inklusive der progymnasialen Züge an den Bezirksschulen).
§ 3 Nachträgliche Änderung von Beschlüssen
1 Beschlüsse über Notengebung, Aufnahme und Promotion dürfen nach - träglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen Lehrer oder beim Beschluss durch die Konferenz nachweisbar Irrtümer vor - gekommen sind.
§ 4 * Beschwerden
1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht wer - den.
1) BGS 414.111 . GS 86, 55
1
2. Aufnahme
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2.1. ...
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§ 5 * Zuständige Instanzen
1 Bei Aufnahme aufgrund eines Aufnahmeverfahrens mit Aufnahmeprü - fung entscheidet die Prüfungskonferenz, bei Aufnahmeverfahren ohne Prüfung die Abteilungskonferenz.
§ 6 * Zeitpunkt der Aufnahme
1 Neue Schüler werden in der Regel auf Beginn des Schuljahres aufgenom - men.
2 Frist und Bedingungen für die Anmeldung werden jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
3 Während des Schuljahres werden Schüler nur aufgenommen, wenn be - sondere Gründe vorliegen.
§ 7 * Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse
1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Untergymnasiums setzt im Regelfall den Besuch der fünften Klasse der Primarschule voraus.
§ 8 * Aufnahmeprüfung
1 Die Aufnahmeprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt. *
2 Bei der Prüfung werden nicht nur die vorhandenen Kenntnisse, sondern auch die allgemeinen geistigen Fähigkeiten der Schüler berücksichtigt.
§ 9 * Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
1 Das Aufnahmeverfahren für das Untergymnasium kann nur einmal wie - derholt werden.
§ 10 * Information der Eltern und der vorbereitenden Schulen
1 Die Rektoren sind verantwortlich, dass die Eltern und die vorbereitenden Schulen über die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme sowie über die Organisation und die Durchführung der Aufnahmeprüfung recht - zeitig unterrichtet werden.
§ 11 * Aufnahme in eine höhere Klasse
1 Jede Aufnahme in eine höhere Klasse erfolgt provisorisch für ein Semes - ter. Für Nacharbeit in einzelnen Fächern kann den Schülern in besonderen Fällen eine längere Frist eingeräumt werden.
2 Schüler einer auswärtigen eidgenössischen oder kantonal anerkannten Schule können in der Regel nur in die Klasse der Kantonsschule eintreten, in der sie ihre Studien fortsetzen können; befinden sie sich im Definitivum, so kann der Rektor eine Aufnahmeprüfung erlassen. Wird eine Prüfung durchgeführt, so legt der Rektor die Fächer fest.
2
3 Schüler, die in eine höhere Klasse eingetreten sind, werden definitiv auf - genommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters die Bedingungen nach
§ 30 erfüllen; erfüllen sie diese nicht, entscheidet die zuständige Konfe -
renz, ob sie das Untergymnasium verlassen müssen oder ob sie in eine un - tere Klasse zurückversetzt werden. *
§ 12 * Aufnahme von Fremdsprachigen
1 Schüler, die als Fremdsprachige oder auf Grund ihres Ausbildungsganges dem Unterricht noch nicht in allen Fällen zu folgen vermögen, können für eine bestimmte Zeit als Präparanden aufgenommen werden.
§ 13 * Hospitanten
1 Aus der Schulpflicht entlassene Schüler, die nicht alle Fächer belegen wol - len, können auf begründetes Gesuch hin vom zuständigen Rektor als Hos - pitanten für eine beschränkte Zeit aufgenommen werden. Er bestimmt die Fächer, welche der Hospitant im Minimum zu besuchen hat.
2.2. ...
*
§ 14 * Aufnahmeverfahren
1 Die Zulassung zur ersten Klasse des Gymnasiums stützt sich auf eine Auf - nahmeprüfung und auf die Schülerbeurteilung der bisherigen Lehrkräfte.
2 Geprüft werden Deutsch und Rechnen. Massgebend ist der Bildungsplan der fünften Klasse der Primarschule. Für Schüler aus höheren Klassen kön - nen die Anforderungen heraufgesetzt werden.
§ 14
bis * Form der Aufnahme
1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums erfolgt provisorisch.
2 Die Schüler werden definitiv aufgenommen, wenn sie am Ende des ersten Semesters und am Ende des zweiten Semesters die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen, am Ende des ersten Semesters aus der Abteilung entlassen, am Ende des zweiten Semesters nicht befördert.
2.3. ...
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§ 15 * ...
§ 16 * ...
§ 17 * ...
§ 18 * ...
2.4. ...
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§ 19 * ...
3
§ 19
bis
...
3. Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 20 Aufgabe der Zeugnisse; Form der Noten
1 Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Fleiss und Betragen in den einzelnen Fächern sowie über allgemeines Betragen in der Schule.
2 Noten für Leistungen sind: a) 6 = sehr gut b) 5 = gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach
3 Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5 undsoweiter. Andere Zwischenstufen sind unzulässig.
4 Noten für Fleiss und Betragen sind: a) 1 = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass b) 2 = unbefriedigend c) 3 = schlecht
5 Zwischenstufen sind 1–2 und 2–3.
6 Fleiss- und Betragensnoten werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abwei - chen.
§ 21 * Zuständige Instanz
1 Für die Festsetzung der Zeugnisnoten und für die Beschlüsse in Promoti - onsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig.
2 Der Rektor hat die Notengebung zu überprüfen. Auf seinen begründeten Antrag hin kann die Konferenz nach Anhörung des betreffenden Lehrers Änderungen vornehmen.
3 Verminderte allgemeine Betragensnoten werden von der Klassenkonfe - renz festgesetzt. Anlass dazu kann auch eine Häufung verminderter Betra - gensnoten in den einzelnen Fächern geben.
4 In Härtefällen kann die Klassenkonferenz zugunsten des Schülers von den §§ 30–35 abweichende Regelungen treffen.
§ 22 Zeugnistermine
1 Zeugnisse werden am Ende jedes Semesters ausgestellt.
2
... *
3
... *
4 Pro Semester sind wenigstens soviele schriftliche Leistungen zu bewerten, wie das Fach in diesem Semester Wochenstunden zählt. *
§ 23 * ...
4
§ 24 * 2. Weitere Fälle
1 Geben Leistungen und Fleiss eines Schülers zu Beanstandungen Anlass, so werden die Eltern auch zwischen den Zeugnisterminen angemessen, in den Fällen der §§ 32 Absatz 3 und 33 Absatz 1 schriftlich benachrichtigt.
§ 25 * Promotionsfächer
1 Promotionsfächer des Untergymnasiums sind: a) erste Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Mathematik, Geschichte, Geographie; b) zweite Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie; c) dritte Klasse: Deutsch, Latein, Französisch, Englisch, Mathematik, Ge - schichte, Geographie.
§ 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * Promotionsbedingungen
1 Voraussetzungen für die Promotion sind, wobei allein die Promotionsfä - cher nach § 25 zählen: a) Der Notendurchschnitt darf nicht weniger als 4,0 betragen; b) Die Summe der drei tiefsten Noten muss 11 erreichen und das Zeug - nis darf keine Note unter 2-3 aufweisen.
§ 31 * Schüler im Definitivum
1 Schüler im Definitivum werden am Schluss des Schuljahres definitiv beför - dert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 erfüllen. Sie werden am Ende des Schuljahres provisorisch befördert, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.
§ 32 Schüler im Provisorium
1 Schüler im Provisorium werden am Ende des Schuljahres definitiv beför - dert, nach dem ersten Semester ins Definitivum versetzt, wenn sie die Be - dingungen nach § 30 erfüllen.
2 Sie werden am Ende des Schuljahres nicht befördert, nach dem ersten Se - mester zurückversetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 30 nicht erfüllen.
3 Sie werden, sofern sie die Bedingungen nach § 30 beim nächsten Zeug- nistermin erfüllen, beim übernächsten aber erneut nicht erreichen, sofort zurückversetzt beziehungsweise nicht befördert.
4 Das Provisorium beim Eintritt in die erste Klasse des Untergymnasiums wird nicht angerechnet. *
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§ 33 Repetenten
1 Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie werden aus der Ab - teilung entlassen, wenn sie beim nächsten oder beim übernächsten Zeug - nistermin nicht ins Definitivum versetzt oder nicht definitiv befördert wer - den können.
2 Repetenten, die in einer späteren Klasse nach Versetzung ins Provisorium die Bedingungen nach § 30 nicht erreichen, werden aus der Abteilung ent - lassen. *
3
... *
4
... *
5 Repetitionen an andern Schulen werden sinngemäss angerechnet.
§ 34 * ...
§ 35 * Besuch von Freifächern
1 Freifächer dürfen nur so lange belegt werden, als der Schüler darin min - destens die Note 4 erreicht. Wenn er in den Promotionsfächern ungenü - gende Leistungen aufweist, kann ihm die Klassenkonferenz die Teilnahme an Freikursen untersagen.
§ 36 Weiterbesuch des Unterrichts als Hospitant
1 Schülern, die aus einer Abteilung auszutreten gedenken, kann der Rektor auf begründetes Gesuch erlauben, den Unterricht als Hospitanten nach ei - nem festzulegenden Stundenplan zu besuchen.
§ 37 * ...
4. Schlussbestimmungen
§ 38 Aufhebung geltender Bestimmungen
1 Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Reglement über Aufnahme und Promotion der Schüler an den Kantonsschulen Solothurn und Olten (Promotionsreglement) vom 14. September 1960
1 ) werden auf - gehoben, soweit sie Gymnasium, Oberrealschule, Wirtschaftsgymnasium, Handelsschule (Diplomabteilung und Verkehrsschule) betreffen.
§ 38
bis
...
§ 39 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 16. April 1973 in Kraft.
5. Übergangsbestimmung zur Revision vom 24.
März 1983
§ 40 * ...
1) GS 81, 322.
6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.05.1976 26.05.1976 § 37 aufgehoben -
24.03.1983 16.04.1983 § 21 totalrevidiert -
24.03.1983 16.04.1983 § 22 Abs. 4 geändert -
24.03.1983 16.04.1983 § 35 totalrevidiert -
05.07.1989 01.08.1989 § 24 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 Titel 2. geändert -
25.08.1997 01.09.1997 § 5 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 6 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 7 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 8 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 9 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 10 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 11 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 12 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 13 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 14 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 14
bis eingefügt -
25.08.1997 01.09.1997 § 15 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 16 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 17 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 18 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 19 totalrevidiert -
25.08.1997 01.09.1997 § 19
bis eingefügt -
10.12.2001 01.08.2002 § 1 aufgehoben -
10.12.2001 01.08.2002 § 4 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 Erlasstitel geändert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 1. geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 2 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.1. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 7 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 8 Abs. 1 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 9 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 11 Abs. 3 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.2. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.3. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 15 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 16 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 17 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 18 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 Titel 2.4. aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 19 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 19
bis aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 22 Abs. 2 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 22 Abs. 3 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 23 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 25 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 26 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 27 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 28 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 29 aufgehoben -
7
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.07.2003 01.08.2003 § 30 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 31 totalrevidiert -
30.07.2003 01.08.2003 § 32 Abs. 4 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 2 geändert -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 3 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 33 Abs. 4 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 34 aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 38
bis aufgehoben -
30.07.2003 01.08.2003 § 40 aufgehoben -
8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 30.07.2003 01.08.2003 geändert - Titel 1. 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 1 10.12.2001 01.08.2002 aufgehoben -
§ 2 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 4 10.12.2001 01.08.2002 totalrevidiert -
Titel 2. 25.08.1997 01.09.1997 geändert - Titel 2.1. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 5 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 6 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 7 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 7 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 8 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 9 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 9 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 10 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 11 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 12 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 13 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
Titel 2.2. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 14 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 14
bis
25.08.1997 01.09.1997 eingefügt -
Titel 2.3. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 15 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 15 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 16 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 16 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 17 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 17 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 18 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 18 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
Titel 2.4. 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 19 25.08.1997 01.09.1997 totalrevidiert -
§ 19 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 19
bis
25.08.1997 01.09.1997 eingefügt -
§ 19
bis
30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 21 24.03.1983 16.04.1983 totalrevidiert -
§ 22 Abs. 2 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 22 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 22 Abs. 4 24.03.1983 16.04.1983 geändert -
§ 23 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 24 05.07.1989 01.08.1989 totalrevidiert -
§ 25 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 26 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 27 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 28 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 29 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 30 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
§ 31 30.07.2003 01.08.2003 totalrevidiert -
9
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 32 Abs. 4 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 33 Abs. 2 30.07.2003 01.08.2003 geändert -
§ 33 Abs. 3 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 33 Abs. 4 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 34 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 35 24.03.1983 16.04.1983 totalrevidiert -
§ 37 14.05.1976 26.05.1976 aufgehoben -
§ 38
bis
30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
§ 40 30.07.2003 01.08.2003 aufgehoben -
10
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