Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (831.441.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

(BVV 2) vom 18. April 1984 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993² (FZG) sowie die Artikel 124 Absatz 3 und 124 a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB)³,⁴
verordnet:
¹ SR 831.40 ² SR 831.42 ³ SR 210 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).

1. Kapitel: ⁵ Grundsätze der beruflichen Vorsorge

⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4279 ).

1. Abschnitt: Angemessenheit

Art. 1 Beiträge und Leistungen
(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)
¹ Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
² Gemäss Berechnungsmodell:
a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionie­rung; oder
b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Pro­zent des ver­sicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.
³ Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicher­baren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung.
⁴ Sieht der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, so sind für die Bewertung der Angemessenheit die entsprechenden Rentenleistungen zugrunde zu legen, wie sie sich bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes und, falls kein regle­mentarischer Umwandlungssatz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssat­zes nach Artikel 14 Absatz 2 BVG ergeben.
⁵ Ein Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie nach Artikel 1 e gilt als angemessen, wenn:
a. die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind; und
b. bei der Berechnung des Höchstbetrages der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt werden.⁶
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5021 ).
Art. 1 a Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen
(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)
¹ Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
² Selbstständigerwerbende, die ihr Einkommen in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
Art. 1 b Vorzeitiger Altersrücktritt
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Alters­leistungen ganz oder teilweise auszugleichen.
² Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird.

2. Abschnitt: Kollektivität

Art. 1 c Vorsorgepläne
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
¹ Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Ver­sicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach ob­jektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
² Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person ein­gehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grund­sätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständig­erwerbenden nach Artikel 44 BVG.
Art.   1 d Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
¹ Die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk können für die Versicherten jedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne anbieten.
² Die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnpro­zenten muss beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens ²/ 3  der Beitragsanteile beim Vorsorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betra­gen. Der Beitragssatz des Arbeitgebers muss in jedem Plan gleich hoch sein.
Art. 1 e ⁷ Wahl der Anlagestrategien
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
¹ Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.
² Die Vorsorgeeinrichtung darf höchstens zehn Anlagestrategien pro Vorsorgewerk anbieten.
³ Das Vorsorgeguthaben einer versicherten Person darf nicht aufgeteilt und nach unterschiedlichen Strategien oder unterschiedlichen Gewichtungen innerhalb einer Strategie angelegt werden.
⁴ Vorsorgeeinrichtungen können den angeschlossenen Vorsorgewerken für eine Anlagestrategie mehrere externe Vermögensverwalterinnen oder -verwalter anbieten. Die Vorsorgewerke dürfen nur aus den von der Vorsorgeeinrichtung angebotenen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern auswählen.
⁵ Innerhalb eines Kollektivs müssen die Anlagestrategien allen Versicherten angeboten werden. Das Anlageergebnis einer Anlagestrategie muss den Guthaben derjenigen Versicherten eines Kollektivs, die diese Strategie gewählt haben, nach einheitlichen Kriterien zugeschrieben werden.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5021 ).

3. Abschnitt: Gleichbehandlung

(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Art. 1 f
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.

4. Abschnitt: Planmässigkeit

(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Art. 1 g
Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versicher­tenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsor­geplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.

5. Abschnitt: Versicherungsprinzip

(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Art. 1 h ⁸
¹ Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung.⁹ Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber ange­schlossen, so sind für die Berechnung des Mindestanteils jeweils die Beiträge für die Kollektive und Pläne eines einzelnen Arbeitgebers in dieser Vorsorgeeinrichtung massgebend.
² In Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich die weitergehende und ausser­obligatorische Vorsorge betreiben, ist das Versicherungsprinzip auch dann ein­gehalten, wenn gemäss Reglement das Altersguthaben ohne Risikoschutz geäufnet wird in Fällen, in denen sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und deshalb die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität abgelehnt wird. In diesen Fällen kann die Altersleistung nur in Renten­form bezogen werden.
⁸ Siehe auch Bst. c SchlB Änd. 10.6.2005 vor dem Anhang.
⁹ Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3755 ).

6. Abschnitt: Mindestalter für den Altersrücktritt

(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Art. 1 i ¹⁰
¹ Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.
² Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig:
a. bei betrieblichen Restrukturierungen
b. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.
¹⁰ Siehe auch Bst. d SchlB Änd. 10.6.2005 vor dem Anhang.

1 a . Kapitel: ¹¹ Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

¹¹ Ursprünglich 1. Kap.

1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn

Art. 1 j ¹² Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer
(Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)¹³
¹ Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
b.¹⁴
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Mona­ten; vorbehalten ist Artikel 1 k ;
c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberuf­li­che Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstän­dige Erwerbstätigkeit ausüben;
d.¹⁵
Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26 a BVG;
e.¹⁶
die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerin­nen oder Partner,
2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaf­tung übernehmen werden.
² Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Ver­siche­rung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrich­tung stellen.
³ Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versi­che­rung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selb­stän­di­gerwerbende freiwillig versichern lassen.
⁴ Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versiche­rung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG ver­sichern lassen.
¹² Ursprünglich Art. 1.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3551 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3551 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4155 ).
Art. 1 k ¹⁷ Befristet angestellte Arbeitnehmer
(Art. 2 Abs. 4 BVG)
Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn:
a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hin­aus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats ver­si­chert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstel­lungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 3551 ).
Art. 2 ¹⁸ Personalverleih
(Art. 2 Abs. 4 BVG)
Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989¹⁹ über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
¹⁹ SR 823.11
Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes
(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jah­res­lohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits ver­ein­bar­ten Änderungen berücksichtigen;
c. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durch­schnitts­lohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
² Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungs­periode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufge­führten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umge­rechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitneh­mer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
Art. 3 a ²⁰ Mindestbetrag des versicherten Lohnes
(Art. 8 BVG)
¹ Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 22 050 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3675 Franken versichert werden.²¹
² Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Ver­sicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
Art. 4 ²² Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter
(Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959²³ über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG entsprechend dem prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs gekürzt.
²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²³ SR 831.20
Art. 5 ²⁴ Anpassung an die AHV
(Art. 9 BVG)
Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beträge
Franken

Neue Beträge
Franken

21 510

22 050

25 095

25 725

86 040

88 200

  3 585

  3 675

²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
Art. 6 ²⁵ Beginn der Versicherung
(Art. 10 Abs. 1 BVG)
¹ Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeit­nehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
² Für arbeitslose Personen beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982²⁶ über die obligatorische Arbeitslosenver­sicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
²⁶ SR 837.0

2. Abschnitt: Anschlusspflicht des Arbeitgebers

Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtun­gen
(Art. 11 Abs. 1 BVG)
¹ Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung ver­sichert.
² Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Ge­setz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Um­schrei­bung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die ge­setzli­chen Lei­s­tungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.
Art. 8 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 9 Überprüfung des Anschlusses
(Art. 11 und 56 Bst. h BVG)²⁸
¹ Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen.
² Er muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der her­vorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist er der Vorsorgeeinrichtung als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung.
³ Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.²⁹
⁴ Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichs­kassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.³⁰
⁵ Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen durchgeführten Überprüfungen auf dem vom BSV³¹ vorgeschriebenen Formu­lar.³²
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
³¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 10 ³³ Auskunftspflicht des Arbeitgebers
(Art. 11 und 52 c BVG)
Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).

3. Abschnitt: Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen

Art. 11 Führung der individuellen Alterskonten
(Art. 15 und 16 BVG)
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.
² Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschrei­ben:
a. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres;
b. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.
³ Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrich­tung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben:
a.³⁴
den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 FZG;
b. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten.
⁴ Tritt der Versicherte während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung ein, so muss sie seinem Alterskonto am Ende dieses Kalenderjahres gutschreiben:
a. das eingebrachte Altersguthaben in der Höhe des gesetzlichen Mindestschut­zes;
b. den Zins auf dem eingebrachten Altersguthaben von der Überweisung der Frei­zügigkeitsleistung an berechnet;
c. die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3452 ).
Art. 12 ³⁵ Mindestzinssatz
(Art. 15 Abs. 2 BVG)
Das Altersguthaben wird verzinst:
a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
b.³⁶ für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent;
c.³⁷
für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindes­tens mit 2,25 Prozent;
d.³⁸
für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindes­tens mit 2,5 Prozent;
e.³⁹
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindes­tens mit 2,75 Prozent;
f.⁴⁰
für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: mindes­tens mit 2 Prozent;
g.⁴¹
für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013: mindestens mit 1,5 Prozent;
h.⁴²
für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015: mindestens mit 1,75 Prozent;
i.⁴³
für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: mindestens mit 1,25 Prozent;
j.⁴⁴
für den Zeitraum ab 1. Januar 2017: mindestens mit 1 Prozent.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3904 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4249 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 ( AS 2003 3523 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4249 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 ( AS 2004 4249 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4441 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 ( AS 2007 4441 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5189 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 ( AS 2008 5189 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5035 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011 ( AS 2011 5035 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4141 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013 ( AS 2013 4141 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4435 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4435 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4179 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4179 ).
Art. 12 a –12 b ⁴⁵
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002 ( AS 2002 3904 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 13 Massgebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift
(Art. 16 BVG)
Das für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburts­jahr.
Art. 14 ⁴⁶ Das Alterskonto invalider Versicherter
(Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 18 FZG)⁴⁷
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Ren­ten­alter weiterführen.
² Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen.
³ Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.
⁴ Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr inva­lid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines wei­terge­führten Altersguthabens.
⁴⁶ Siehe auch die SchlB der Änd. vom 18. Aug. 2004 am Ende dieses Erlasses.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3452 ).
Art. 15 ⁴⁸ Vorgehen bei Teilinvalidität
(Art. 15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
¹ Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben in einen dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf.⁴⁹
² Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3–5 FZG behan­delt.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 15 a ⁵⁰ Festhalten und Mitteilung des Altersguthabens
(Art. 15 BVG)
¹ Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an:
a. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person;
b. einem nach Artikel 30 c BVG vorbezogenen Betrag;
c. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden.
² Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).
Art. 15 b ⁵¹ Festlegung des Altersguthabens
(Art. 15 Abs. 4 BVG)
¹ Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben.
² Nicht ermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).
Art. 16 ⁵² Zinsen, Erträge und Verluste
(Art. 15 BVG; Art. 18 FZG)
¹ Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben.
² Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994⁵³ (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).
⁵³ SR 831.425

3 a . Abschnitt: ⁵⁴ Auflösung von Verträgen

⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
Art. 16 a Berechnung des Deckungskapitals
(Art. 53 e Abs. 8 BVG)
¹ Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vor­sorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstehen, entspricht das Deckungskapital dem Betrag, den die Versicherungseinrichtung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertrags­­abschlusskosten für einen Neuabschluss werden nicht mitgerechnet. Der technische Zinssatz entspricht höchstens dem oberen Grenzwert nach Artikel 8 FZV⁵⁵.
² Versicherungseinrichtungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betrei­ben, müssen die Berechnung des Deckungskapitals gemäss Absatz 1 regeln und die Regelung von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht⁵⁶ genehmigen lassen.
³ Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung abgibt, muss dieser sämtliche Auskünfte erteilen, welche diese zur Berechnung und Ausrichtung der Leistungen benötigt.
⁵⁵ SR 831.425
⁵⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 16 b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
(Art. 53 e Abs. 7 BVG)
Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.

4. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Art. 17 ⁵⁷
⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 18 ⁵⁸ Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invali­den­leistungen
(Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)⁵⁹
¹ Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn wäh­rend des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).
² Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne wäh­rend der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis da­hin ange­fallenen Lohnes bestimmt.
³ War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krank­heit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordi­nierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit be­rech­net.
⁵⁸ Siehe auch die SchlB der Änd. vom 18. Aug. 2004 am Ende dieses Erlasses.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 19 ⁶⁰ Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich
(Art. 24 Abs. 5 BVG)
¹ Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst.
² Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung.
³ Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).
Art. 20 ⁶¹ Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
(Art. 19 Abs. 3 und 19 a BVG)
¹ Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124 e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
² Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124 e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004⁶² zugesprochen wurde.
³ Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
⁴ Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).
⁶² SR 211.231
Art. 20 a ⁶³ Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge
(Art. 20 a Abs. 1 Bst. c BVG)
Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).

5. Abschnitt: …

Art. 21–23 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).

6. Abschnitt: Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften ⁶⁵

⁶⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
Art. 24 ⁶⁶ Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen
(Art. 34 a BVG)
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:
a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
² Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a. Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b. Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959⁶⁷ über die Invalidenversicherung erzielt wird.
³ Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
⁴ Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
⁵ Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
⁶ Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁶⁷ SR 831.20
Art. 24 a ⁶⁸ Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters
(Art. 34 a BVG)
¹ Hat die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht, so darf die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nur kürzen, wenn diese zusammentreffen mit:
a. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981⁶⁹ über die Unfallversicherung (UVG);
b. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992⁷⁰ über die Militärversicherung (MVG); oder
c. vergleichbaren ausländischen Leistungen.
² Die Vorsorgeeinrichtung erbringt die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Insbesondere muss sie Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG nicht ausgleichen.
³ Die gekürzten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Artikeln 24 und 25 BVG.
⁴ Gleicht die Unfall- oder die Militärversicherung eine Reduktion der AHV-Leis­tungen deshalb nicht vollständig aus, weil deren Höchstbetrag erreicht ist (Art. 20 Abs. 1 UVG, Art. 40 Abs. 2 MVG), so muss die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung ihrer Leistung um den nicht ausgeglichenen Betrag reduzieren.
⁵ Artikel 24 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.
⁶ Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.
⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁶⁹ SR 832.20
⁷⁰ SR 833.1
Art. 25 ⁷¹ Leistungskürzung mit der Unfall- und Militärversicherung ⁷²
(Art. 34 a BVG)⁷³
¹ …⁷⁴
² Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder ‑kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder ‑kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000⁷⁵ über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981⁷⁶ über die Unfallversicherung, Artikel 65 oder 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁷⁷ über die Militärversicherung vorgenom­men haben.⁷⁸
³ …⁷⁹
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2234 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3729 ).
⁷⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4393 ).
⁷⁵ SR 830.1
⁷⁶ SR 832.20
⁷⁷ SR 833.1
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 26 ⁸⁰ Krankengelder als Lohnersatz
(Art. 34 a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)⁸¹
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöp­fung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
a. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversiche­rung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinan­ziert wurde.
⁸⁰ Bisheriger Art. 27
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3729 ).
Art. 26 a ⁸² Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter
(Art. 124 Abs. 3 ZGB; Art. 34 a BVG)
¹ Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militär­versicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden.
² Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde.
⁸² Ursprünglich: Art. 25 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).
Art. 26 b ⁸³ Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter
(Art. 124 a Abs. 3 Ziff. 2 und 124 c ZGB; Art. 34 a BVG)
¹ Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente.
² Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124 a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
³ Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes:
a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird.
c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124 e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann.
⁴ Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124 c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegen­seitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend.
⁸³ Ursprünglich: Art. 25 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).

7. Abschnitt: ⁸⁴ Rückgriff

⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 27 Subrogation
(Art. 34 b BVG)
¹ Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Vorsorgeeinrichtung solidarisch.
² Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Ver­jährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit deren Kenntnis ihrer Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
³ Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch der in ihre Rechte eingetretenen Vorsor­geeinrichtung zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgebracht werden.
Art. 27 a Umfang
(Art. 34 b BVG)
¹ Die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begüns­tigter nach Artikel 20 a BVG gehen nur so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
² Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen gekürzt, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist, so gehen die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a BVG so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.
³ Die Ansprüche, die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, bleiben der ver­sicherten Person, ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten nach Arti­kel 20 a BVG gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a BVG zu befriedi­gen.
Art. 27 b Gliederung der Ansprüche
(Art. 34 b BVG)
¹ Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Vorsorgeeinrichtung über.
² Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a.⁸⁵
Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbs­unfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
b. Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Versorgerschaden.
⁸⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5149 ).
Art. 27 c Einschränkung des Rückgriffs
(Art. 34 b BVG)
¹ Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und abstei­gender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grob­fahrlässig herbeigeführt haben.⁸⁶
² Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
³ Die Einschränkung des Rückgriffsrechts der Vorsorgeeinrichtung entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.⁸⁷
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4155 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. II 4 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 27 d Verträge
(Art. 34 b BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung, der das Rückgriffsrecht nach Artikel 34 b BVG zusteht, kann mit Sozialversicherungen, denen das Rückgriffsrecht nach Artikeln 72–75 ATSG⁸⁸ zusteht und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledi­gung der Regressfälle zu vereinfachen.
⁸⁸ SR 830.1
Art. 27 e ⁸⁹ Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen
(Art. 34 b BVG)
Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss den Artikeln 72–75 ATSG⁹⁰ in Verbindung mit Artikel 34 b BVG beteiligt, so sind die Versicherungen einander im Verhältnis der von ihnen erbrachten sowie zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5149 ).
⁹⁰ SR 830.1
Art. 27 f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen
(Art. 34 b BVG)
Gegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
a. durch die Unfallversicherung;
b. durch die Militärversicherung;
c. durch die Krankenversicherung;
d. durch die AHV/IV.

8. Abschnitt: ⁹¹ Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation

⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 27 g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation
(Art. 53 d Abs. 1 BVG und Art. 18 a Abs. 1 FZG⁹²)⁹³
¹ Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollek­tiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.⁹⁴
¹bis Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.⁹⁵
² Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stich­tag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.⁹⁶
³ Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermit­telt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurücker­statten.
⁹² Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) angepasst.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ).
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 ( AS 2004 4643 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 1667 ).
Art. 27 h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation
(Art. 53 d Abs. 1 BVG)
¹ Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungs­reserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.⁹⁷
² Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zustän­dige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
³ Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
⁴ Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stich­tag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entspre­chend anzupassen.⁹⁸
⁵ Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 1667 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 1667 ).

9. Abschnitt: ⁹⁹ Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 27 i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
(Art. 41 Abs. 8 BVG)
¹ Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versicherten enthalten:¹⁰⁰
a.¹⁰¹
Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15 a Absatz 1 zum Altersguthaben;
b. Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person;
c.¹⁰²
Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungs­dauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
d. Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung;
e. Reglemente;
f. wichtige Geschäftskorrespondenz;
g. Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben.
² Die Unterlagen können auf anderen Datenträgern als auf Papier aufbewahrt wer­den, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2347 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4155 ).
Art. 27 j Aufbewahrungsfrist
(Art. 41 Abs. 8 BVG)
¹ Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leis­tungspflicht.
² Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorge­leistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
³ Im Freizügigkeitsfall endet die Aufbewahrungspflicht für die massgebenden Vor­sorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Über­weisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrich­tung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder ‑policen führt.
Art. 27 k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation
(Art. 41 Abs. 8 BVG)
Bei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.

2. Kapitel: Freiwillige Versicherung

Art. 28 Beitritt zur freiwilligen Versicherung
(Art. 4, 44 und 46 BVG)
Wer sich nach dem BVG freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffang­ein­richtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Art. 29 Koordinierter Lohn
(Art. 4 Abs. 2, 8 und 46 Abs. 1 und 2 BVG)
¹ Der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung wird nach Artikel 8 BVG und Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt. Dabei werden die gesamten Er­werbs­ein­künfte des Versicherten berücksichtigt.
² Ist der Versicherte auch der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung bestimmt, indem der von der obli­gatorischen Versicherung bereits abgedeckte koordinierte Lohn vom gesamten koor­dinierten Lohn abgezogen wird.
³ Der Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbseinkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben.
Art. 30 Beitragspflichtige Arbeitgeber
(Art. 46 Abs. 3 BVG)
¹ An den Beiträgen der Versicherten müssen sich nur Arbeitgeber beteiligen, die auch gegenüber der AHV beitragspflichtig sind.
² Der Versicherte kann nur dann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an den Bei­trä­gen beteiligt, wenn er ihn über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung in­for­miert hat. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mittei­lung beitrags­pflichtig.
Art. 31 Beiträge des Arbeitgebers
(Art. 46 Abs. 3 BVG)
¹ Die Beiträge jedes Arbeitgebers werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von ihnen ausgerichteten Löhnen aufgeteilt.
² Ist der Arbeitnehmer bereits für einen Teil seines Lohnes der obligatorischen Versi­cherung unterstellt, so wird dieser Lohn für die Bestimmung des auf jeden Arbeitge­ber entfallenden koordinierten Lohnteils ebenfalls berücksichtigt. Der Arbeit­geber, dessen Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, muss für die frei­willige Versiche­rung so weit Beiträge bezahlen, als die obligatorische Versi­che­rung den nach Absatz 1 bestimmten koordinierten Lohn nicht bereits abdeckt. Ist der koordi­nierte Lohn der obligatorischen Versicherung grösser als der Teil des koordi­nierten Loh­nes, der auf diesen Arbeitgeber entfällt, so ist der Teil der ande­ren Arbeitgeber an­teilsmässig her­abzusetzen.
³ Deckt die Vorsorgeeinrichtung, die den Arbeitnehmer obligatorisch versichert, mehr als den koordinierten Lohn gemäss BVG, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass der überschiessende Lohn zur Bestimmung des Anteils am gesamten koordi­nierten Lohn, den er in der freiwilligen Versicherung zu decken hat, ebenfalls berücksichtigt wird.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung übergibt dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über die geschuldeten Beiträge sowie Bescheinigungen, die für jeden Arbeitgeber einzeln ausgestellt sind. Die Bescheinigungen geben Auskunft über:
a. den vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn, wie er der Vorsorgeeinrichtung mit­ge­teilt wurde (Art. 29 Abs. 3);
b. den diesem Lohn entsprechenden koordinierten Lohn;
c. den Beitragssatz in Prozenten des koordinierten Lohnes;
d. den vom Arbeitgeber geschuldeten Betrag.
Art. 32 Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung
(Art. 46 Abs. 4 BVG)
¹ Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen.
² Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

3. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Oberstes Organ ¹⁰³

¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 33
(Art. 51 und 51 a BVG)
Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere während einer Liquidation, kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise weniger Mitglieder bewilligen.

2. Abschnitt: Revisionsstelle ¹⁰⁴

¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 34 ¹⁰⁵ Unabhängigkeit
(Art. 52 a Abs. 1 BVG)
¹ Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
² Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
d. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
e. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeit­geber der Konzern.
³ Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 35 ¹⁰⁶ Aufgaben
(Art. 52 c Abs. 1 Bst. b und c BVG)
¹ Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert.
² Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48 l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
³ Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 35 a ¹⁰⁷ Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
(Art. 52 c Abs. 1 und 2 BVG)¹⁰⁸
¹ Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.¹⁰⁹
² Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:¹¹⁰
a. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unter­deckung im Einklang stehen und die Artikel 49 a , 50 und 59 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert darzu­stellen;
b. ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden;
c. ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung über­wacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wur­den.
³ Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmen­konzept hin.
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 36 ¹¹¹ Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
(Art. 52 c , 62 Abs. 1 und 62 a BVG)
¹ Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
² Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde.
³ Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn:
a. die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert;
b. ihr Mandat abläuft; oder
c. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005¹¹² entzogen wurde.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹¹² SR 221.302

3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge ¹¹³

¹¹³ Ursprünglich: 2. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 37 ¹¹⁴
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 38 ¹¹⁵
¹¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 39 ¹¹⁶
¹¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 40 ¹¹⁷ Unabhängigkeit
(Art. 52 a Abs. 1 BVG)
¹ Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
² Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;
g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
³ Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 41 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
(Art. 52 e , 62 Abs. 1 und 62 a BVG)¹¹⁸
Der Experte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Auf­sichts­be­hörde befolgen. Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die La­ge der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 41 a ¹¹⁹ Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
(Art. 52 e und 65 d BVG)¹²⁰
¹ Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstech­nischen Bericht.
² Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65 d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit.
³ Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).

4. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 42 Definition der Risiken
(Art. 67 BVG)
Als Risiken nach Artikel 67 BVG gelten die Risiken Alter, Tod und Invalidität.
Art. 43 Rückdeckung
(Art. 67 BVG)
¹ Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn:
a. der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder
b.¹²¹
ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören, bei Vorsorgeeinrichtun­gen, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet worden sind, wenn ihr weniger als dreihundert aktive Versicherte angehören.
² Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet das nach den reglementari­schen Bestimmungen zuständige Organ; es holt vorher ein Gutachten des Experten ein.
³ Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.
⁴ Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert aus­zuweisen.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4279 ).
Art. 44 ¹²² Unterdeckung
(Art. 65, 65 c, 65 d Abs. 4 und 72 a –72 g BVG)¹²³
¹ Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungs­technisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorge­vermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
² Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72 e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Ver­sicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:¹²⁴
a. über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewie­sen ist;
b. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben wer­den kann;
a. über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
³ Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65 d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65 d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 44 a ¹²⁵ Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
(Art. 65 e Abs. 3 BVG)
¹ Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich.
² Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Ver­wendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.
³ Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu ver­rechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahres­beitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen.
⁴ Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Ver­mögen.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ).
Art. 44 b ¹²⁶ Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Teil- oder Gesamtliquidation
(Art. 65 e Abs. 3 Bst. b BVG)
¹ Im Fall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst.
² Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten auf­zulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht.
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4643 ).
Art. 44 c ¹²⁷
¹²⁷ Ursprünglich: Art. 44 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002 ( AS 2002 3904 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 45 ¹²⁸
¹²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 46 ¹²⁹ Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven
(Art. 65 b Bst. c BVG)
¹ Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen gewähren, wenn:
a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden; und
b. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist.
² Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68 a BVG.
³ Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).

2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung ¹³⁰

¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1494 ).
Art. 47 ¹³¹ Ordnungsmässigkeit
(Art. 65 a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)¹³²
¹ Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangein­richtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verant­wortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.¹³³
² Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26¹³⁴ in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwen­dung.¹³⁵
³ Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögens­anlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebs­rech­nung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beur­teilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
⁴ Im Übrigen gelten die Artikel 957 a , 958 Absatz 3, 958 c Absätze 1 und 2 sowie 958 f des Obligationenrechts¹³⁶ über die kaufmännische Buchführung.¹³⁷
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1494 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
¹³⁴ Siehe www.fer.ch/inhalt/home/home/news.html; Bezugsquelle der Publikation: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4143 ).
¹³⁶ SR 220
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3755 ).
Art. 48 ¹³⁸ Bewertung
(Art. 65 a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)
Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungs­legung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG¹³⁹ massgebend.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
¹³⁹ Dieser Art. wurde aufgehoben. Heute: nach Art. 52 e BVG.
Art. 48 a ¹⁴⁰ Verwaltungskosten
(Art. 65 Abs. 3 BVG)
¹ Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:
a. die Kosten für die allgemeine Verwaltung;
b. die Kosten für die Vermögensverwaltung;
c. die Kosten für Marketing und Werbung;
d.¹⁴¹
die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit;
e.¹⁴²
die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge;
f.¹⁴³
die Kosten für die Aufsichtsbehörden.
² Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rech­nungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.
³ Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden.¹⁴⁴
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).

2 a . Abschnitt: ¹⁴⁵ Transparenz

¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
Art. 48 b ¹⁴⁶ Information der Vorsorgewerke
(Art. 65 a Abs. 4 BVG)
¹ Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
b. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
² Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a. welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
b. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
c. welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 48 c ¹⁴⁷ Information der Versicherten
(Art. 86 b Abs. 2 BVG)
¹ Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48 b , die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
² Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 48 d ¹⁴⁸
¹⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 48 e ¹⁴⁹ Rückstellungen und Schwankungsreserven
(Art. 65 b BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rück­stellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).

2 b . Abschnitt: ¹⁵⁰ Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004 ( AS 2004 4279 4653 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3435 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 48 f ¹⁵¹ Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
(Art. 51 b Abs. 1 BVG)
¹ Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruf­lichen Vorsorge nachweisen.
² Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51 b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48 g –48 l einhalten. Nicht als Vermögensverwaltung gelten Unterhalt und Betrieb von Immobilien.
³ Bei Personengesellschaften und juristischen Personen gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion.
⁴ Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG;
b. Anlagestiftungen nach Artikel 53 g BVG;
c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG;
d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934¹⁵²;
e.¹⁵³
Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018¹⁵⁴ (FINIG);
f.¹⁵⁵
Fondsleitungen nach Artikel 32 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG;
g. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004¹⁵⁶;
h. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen;
i.¹⁵⁷
Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten;
j.¹⁵⁸
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten.
⁵–⁷ …¹⁵⁹
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 1349 ).
¹⁵² SR 952.0
¹⁵³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹⁵⁴ SR 954.1
¹⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹⁵⁶ SR 961.01
¹⁵⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹⁵⁸ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
¹⁵⁹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 7 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
Art. 48 g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
(Art. 51 b Abs. 1 BVG)
¹ Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011¹⁶⁰ über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge.
² Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen.
¹⁶⁰ SR 831.435.1
Art. 48 h Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 51 b Abs. 2 BVG)
¹ Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein.
² Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge, welche die Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können.
Art. 48 i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
(Art. 51 c BVG)
¹ Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen.
² Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.
Art. 48 j Eigengeschäfte
(Art. 53 a Bst. a BVG)
Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht:
a. die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen;
b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrich­tung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
c. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaft­lichen Grund umschichten.
Art. 48 k Abgabe von Vermögensvorteilen
(Art. 53 a Bst. b BVG)
¹ Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schrift­lichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten.
² Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.
Art. 48 l Offenlegung
(Art. 51 b Abs. 2, 52 c Abs. 1 Bst. b und 53 a Bst. b BVG)
¹ Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisions­stelle.
² Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklä­rung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48 k abgeliefert haben.

3. Abschnitt: Anlage des Vermögens

Art. 49 ¹⁶¹ Begriff des Vermögens
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
² Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.¹⁶²
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1585 ).
Art. 49 a ¹⁶³ Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs
(Art. 51 Abs. 1 und 2, 53 a und 71 Abs. 1 BVG)
¹ Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
² Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest.
b. Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsor­geeinrichtung zur Anwendung gelangen.
c.¹⁶⁴
Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48 f –48 l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
d. Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfül­len müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
³ Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
¹⁶³ Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3435 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 50 ¹⁶⁵ Sicherheit und Risikoverteilung
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirt­schaften und überwachen.
² Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.¹⁶⁶
³ Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf ver­schiedene Anlagekate­go­rien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.¹⁶⁷
⁴ Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1–3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54 a , 54 b Absatz 1, 55, 56, 56 a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.¹⁶⁸
⁴bis Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1–4, 54, 54 a , 54 b Absatz 1, 55, 56, 56 a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.¹⁶⁹
⁵ Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.¹⁷⁰
⁶ Die Einhaltung der Artikel 53–57 entbindet nicht von der Beachtung der Vor­schriften nach den Absätzen 1–3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.¹⁷¹
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 ( AS 2000 1265 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1585 ).
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 ( AS 2008 4651 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1585 ).
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5021 ).
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 ( AS 2008 4651 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5021 ).
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
Art. 51 Ertrag
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt ent­sprechenden Ertrag anstreben.
Art. 52 Liquidität
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Frei­zügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine ent­spre­chende Aufteilung ihres Vermögens in kurz‑, mittel- und langfristige Anla­gen.
Art. 53 ¹⁷² Zulässige Anlagen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a. Bargeld;
b. folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: 1. Postcheck- und Bankguthaben,
2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3. Kassenobligationen,
4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
5. besicherte Anleihen,
6. schweizerische Grundpfandtitel,
7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c. Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Bau­recht sowie Bauland;
d. Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesell­schaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis.¹⁷³
Anlagen in Infrastrukturen;
dter.¹⁷⁴Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern ( Private Debt ) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften ( Private Equity ), die:
1. ihren Sitz in der Schweiz haben, und
2. in der Schweiz operativ tätig sind;
e.¹⁷⁵
alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
² Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56 a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.¹⁷⁶
²bis Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.¹⁷⁷
³ Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:¹⁷⁸
a. Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b. verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c. Senior Secured Loans.
⁴ Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
⁵ Ein Hebel ist nur zulässig in:
a. alternativen Anlagen;
b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54 b Absatz 2;
d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e.¹⁷⁹
Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
⁶ Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlage­gesetz vom 23. Juni 2006¹⁸⁰ und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pen­sionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1585 ).
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3755 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ).
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3755 ).
¹⁷⁶ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge ( AS 2020 3755 ). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ).
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ).
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ).
¹⁸⁰ SR 951.31
Art. 53 a ¹⁸¹ Risikoarme Anlagen
(Art. 19 a FZG)
¹ Als risikoarm gelten folgende Anlagen:
a. Bargeld (Schweizerfranken);
b. Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–8 mit guter Bonität in Schweizerfranken oder in abgesicherten Fremdwährungen, ausgenommen Anleihensobligationen mit Wandel- oder Optionsrechten.
² Die durchschnittliche Laufzeit aller Forderungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Derivate sind nur zur Absicherung von Forderungen in Fremdwährung zulässig.
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5021 ). Siehe die UeB der Änd. 30. Aug. 2017 am Schluss dieses Texts.
Art. 54 ¹⁸² Begrenzung einzelner Schuldner
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Arti­kel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
² Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a. Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b. Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c. Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrich­tung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d. Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen auf­grund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinan­zierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
Art. 54 a ¹⁸³ Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
Art. 54 b ¹⁸⁴ Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.¹⁸⁵
² Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
³ Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.¹⁸⁶
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1585 ).
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 ( AS 2017 5021 ).
Art. 55 ¹⁸⁷ Kategoriebegrenzungen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen fol­gende Begrenzungen:
a.¹⁸⁸ 50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrs­wertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b. 50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c. 30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d. 15 Prozent: für alternative Anlagen;
e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f.¹⁸⁹ 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g.¹⁹⁰ 5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1585 ).
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3755 ).
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 794 ).
Art. 56 ¹⁹¹ Kollektive Anlagen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliess­lich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.¹⁹²
² Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
b. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlage­richtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rück­nahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran betei­ligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvoll­ziehbarer Weise gewahrt sind;
c.¹⁹³
die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depot­bank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
³ Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54 a , 54 b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurech­nen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54 a und 54 b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:¹⁹⁴
a. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
⁴ Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderun­gen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 ( AS 2000 1265 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
Art. 56 a ¹⁹⁵ Derivative Finanzinstrumente
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
² Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Beson­der­heit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
³ Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes erge­ben können, müssen gedeckt sein.
⁴ Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
⁵ Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54 a , 54 b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.¹⁹⁶
⁶ Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflich­tungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben kön­nen.
⁷ In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente voll­umfänglich dargestellt werden.
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 ( AS 1996 1494 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
Art. 57 ¹⁹⁷ Anlagen beim Arbeitgeber
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgren­zungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
² Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
³ Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht überstei­gen.¹⁹⁸
⁴ Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen . ¹⁹⁹
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
Art. 58 ²⁰⁰ Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber ²⁰¹
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sicher­­gestellt werden.
² Als Sicherstellung gelten:
a. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Ban­kengesetz vom 8. November 1934²⁰² unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unüber­tragbar sein;
b.²⁰³
Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.²⁰⁴
³ Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulas­sen.
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1881 ).
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
²⁰² SR 952.0
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4651 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1709 ).
Art. 58 a ²⁰⁵ Meldepflicht
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind.
² Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausrei­chender Begründung Meldung erstatten.
³ Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.²⁰⁶
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1881 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
Art. 59 ²⁰⁷ Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a. Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89 a Absatz 6 des Zivilgesetz­buches²⁰⁸;
b. den Sicherheitsfonds.
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 975 ).
²⁰⁸ SR 210
Art. 60 ²⁰⁹
²⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2009, mit Wirkung seit 1. Juni 2009 AS 2009 1667 ).

5. Kapitel: ²¹⁰ Einkauf, versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 ( AS 2000 3086 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4279 ).
Art. 60 a Einkauf
(Art. 1 Abs. 3 und 79 b Abs. 1 BVG)
¹ Für die Berechnung des Einkaufs müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 1 g ).
² Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November 1985²¹¹ über die steuerliche Abzugs­berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindest­zinssätze zur Anwendung.
³ Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, die sie nicht nach Artikel 3 und 4 Absatz 2bis FZG in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag.
²¹¹ SR 831.461.3
Art. 60 b ²¹² Sonderfälle
(Art. 79 b Abs. 2 BVG)
¹ Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen.
² Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder ‑guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz nicht, sofern:
a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt;
b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und
c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4587 ).
Art. 60 c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
(Art. 79 c BVG)
¹ Die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens nach Artikel 79 c BVG gilt für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die ein Versicherter bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat.
² Hat der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, so muss er jede seiner Vorsorgeein­richtungen über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse sowie die darin ver­sicherten Löhne und Einkommen informieren. Die Vorsorgeeinrichtung weist den Versicherten auf seine Informationspflicht hin.
³ Für Versicherte, die am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeverhältnissen die Begrenzung des ver­sicherbaren Lohns oder des versicherbaren Einkommens für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 79 c BVG nicht.
Art. 60 d Einkauf und Wohneigentumsvorbezug
(Art. 79 b Abs. 3 BVG)
In den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentums­förderung nach Artikel 30 d Absatz 3 Buchstabe a BVG nicht mehr zulässig ist, darf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung freiwillige Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorge­ansprüche nicht überschreiten.

6. Kapitel: ²¹³ Besondere Bestimmungen

²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2909 ).
Art. 60 e ²¹⁴ Gebühr für besonderen Aufwand ²¹⁵
¹ In den Fällen nach Artikel 86 a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder beson­dere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Arti­keln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969²¹⁶ über Kosten und Ent­schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
² Für Publikationen nach Artikel 86 a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
³ Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
²¹⁴ Ursprünglich Art. 60b ( AS 2005 5257 ).
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
²¹⁶ SR 172.041.0
Art. 60 e bis ²¹⁷ Beschwerdelegitimation des BSV
Das BSV ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).

7. Kapitel: ²¹⁸ Schlussbestimmungen

²¹⁸ Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61.

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ²¹⁹

²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2909 ).
Art. 60 f ²²⁰ Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung vom 7. Dezember 1987²²¹ über die Ausnahmen von der Schweige­pflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe wird aufgehoben.
² Die Verordnung vom 17. Februar 1988²²² über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wird aufgehoben.²²³
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2909 ); ursprünglich Art. 60c ( AS 2005 5257 ).
²²¹ [ AS 1988 97 ]
²²² [ AS 1988 382 ]
²²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 61 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947²²⁴ über die Alters- und Hinterlassenenver­siche­rung wird wie folgt geändert:
…²²⁵
²²⁴ SR 831.101 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
²²⁵ Die Änd. können unter AS 1984 543 konsultiert werden.
Art. 62 ²²⁶
²²⁶ Aufgehoben durch Ziff. IV 50 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

1 a . Abschnitt: ²²⁷ Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision

²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 62 a
¹ Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).
² Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für:
a. den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 der 1. BVG-Revision angewandt wird;
b. die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Arti­kel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Okt. 2003 der 1. BVG-Revision);
c. den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.

1 b . Abschnitt: ²²⁸ Übergangsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision

²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4279 4653 ).
Art. 62 b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 1943
¹ Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des 62. Altersjah­res haben Frauen der Jahrgänge 1942 und 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.
² Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem tieferen Umwandlungssatz als 7,20 Prozent führen.
³ Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.
Art. 62 c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge
(Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:

Jahrgang

ordentliches Rentenalter Frauen

Mindestumwandlungssatz Frauen

1942

64

7.20

1943

64

7.15

1944

64

7.10

1945

64

7.00

1946

64

6.95

1947

64

6.90

1948

64

6.85

1949

64

6.80

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 23. Oktober 2002 ²²⁹

²²⁹ AS 2002 3904 . Aufgehoben durch Ziff. IV 50 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 2004 ²³⁰

²³⁰ AS 2004 1709
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2004 den neuen Bestimmungen dieser Änderung anpassen.
² Für beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber sowie für Grundpfänder nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b gelten die neuen Begrenzungen ab 1. Januar 2006.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. August 2004 ²³¹

²³¹ AS 2004 4279 4653

a. Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge

(Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Männer:

Jahrgang

ordentliches Rentenalter Männer

Mindestumwandlungssatz Männer

1940

65

7.15

1941

65

7.10

1942

65

7.10

1943

65

7.05

1944

65

7.05

1945

65

7.00

1946

65

6.95

1947

65

6.90

1948

65

6.85

1949

65

6.80

b. Freizügigkeitsleistung nach Art. 14 Abs. 4

(Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2005 und erlischt er nach diesem Datum, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so wird die Frei­zügigkeitsleistung aufgrund folgender Grössen berechnet:
a. bis zum 31. Dezember 2004: der koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3 und die Altersgutschriften, je nach den Bestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2004 gelten;
b. nach dem 1. Januar 2005: der bisherige koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3, erhöht um 5,9 Prozent und die Altersgutschriften, die ab dem 1. Januar 2005 gelten.

c. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen

(Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)
Entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung nach dem 31. Dezember 2004, und lag der letzte koordinierte Lohn während des letzten Versi­cherungsjahres (Art. 18) vor dem 1. Januar 2005, so wird dieser ab diesem Datum um 5,9 Prozent erhöht.

d. Reglementarische Bestimmungen zur Teil- oder Gesamtliquidation

(Art. 53 b –53 d BVG)
Die Anpassung der Reglemente und Verträge muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlossen sein.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 10. Juni 2005 ²³²

²³² AS 2005 4279

a. Formelle Anpassung

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die formelle Anpassung der Reglemente inner­halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung vornehmen.

b. Anlagestrategien

Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten Möglichkeiten der Wahl einer Anlagestrategie angeboten, die nicht mit Artikel 1 e vereinbar sind, muss sie ihre Regelung innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Artikel 1 e anpassen.

c. Versicherungsprinzip

Guthaben in Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen und die den Anforderungen von Artikel 1 h nicht genügen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr weiter geäufnet werden.

d. Mindestalter für den Altersrücktritt

Vorsorgeeinrichtungen können bisherige reglementarische Bestimmungen, die ein tieferes Rentenalter als 58 Jahre vorsahen, während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für jene Versicherten beibehalten, die am 31. Dezember 2005 bei ihnen versichert waren.

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 2008 ²³³

²³³ AS 2008 4651
Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen nach Artikel 59 müssen bis zum 1. Januar 2011 die Anlage des Vermögens an die Bestimmungen dieser Änderung anpassen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 ²³⁴

²³⁴ AS 2011 3435
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und Verträge sowie ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2012 den Artikeln 48 f Absätze 1 und 2, 48 g –48 l und 49 a Absatz 2 in der Fassung der Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 anpassen. Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2012.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014 ²³⁵

²³⁵ AS 2014 1585
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Reglemente bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen.
² Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 ²³⁶

²³⁶ AS 2016 2347
Geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner und Partnerinnen einer eingetra­genen Partnerschaft, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Juni 2016 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2017 ²³⁷

²³⁷ AS 2017 5021
¹ Vorsorgeeinrichtungen, die am 1. Oktober 2017 bereits unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, müssen ihre Reglemente und Anlagestrategien bis zum 31. Dezember 2019 dieser Änderung anpassen.
² Solange diese Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten keine Strategie mit risikoarmen Anlagen (Art. 53 a ) anbieten, dürfen sie bei einem Austritt einer versicherten Person aus der Vorsorgeeinrichtung nicht von den Artikeln 15 und 17 FZG abweichen.

Anhang ²³⁸

²³⁸ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003 ( AS 2003 1725 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3435 ).
(Art. 44 Abs. 1)

Ermittlung der Unterdeckung

¹ Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rech­nungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbei­trags­reserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungs­verzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermö­gen zuzurechnen.
Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwar­tung).
² Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, so liegt eine Unter­deckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.
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