Verordnung über die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg am Nettogewinn der Ge... (463.11)
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Verordnung über die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg am Nettogewinn der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports

Verordnung über die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg am Nettogewinn der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports vom 29.06.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten; gestützt auf die 9. Interkantonale Vereinbarung über die Gesellschaft der Lo - terie Romande vom 18. November 2005; gestützt auf das Gesetz vom 22. September 1982 betreffend die Dauer der öf - fentlichen Nebenämter; gestützt auf das Lotteriegesetz vom 14. Dezember 2000; gestützt auf die Statuten der Gesellschaft der Loterie Romande vom 29. Mai
2008; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg am Nettogewinn der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports.

Art. 2 Verwendung der Gewinne

1 Die Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports werden ausschliesslich für die Sporterziehung der Jugend sowie für die Förderung gemeinnütziger sportlicher Aktivitäten und Sportanlagen ver - wendet.
2 Sie dürfen nur dazu dienen, gemeinnützige Tätigkeiten zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3 Sie dürfen auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen verwendet werden (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni
1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).

Art. 3 Gemeinnützigkeit

1 Gemeinnützig im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 sind die nicht gewinnorien - tierten sportlichen Aktivitäten von Vereinen, Verbänden, Klubs und anderen Institutionen, die, ohne einen Meinungs–, Ideologie– und Glaubenszwang auszuüben, dem Gemeinwohl dienen.
2 Gemeinnützig sind Sportanlagen, die für alle oder einen Teil der Bevölke - rung zugänglich sind und nicht ausschliesslich oder überwiegend kommerzi - ellen und/oder touristischen Zwecken dienen.

Art. 4 Bestimmungszweck der Gewinne

1 Die Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports werden unter Vorbehalt von Artikel 3 namentlich zur Unterstützung folgender Bereiche ausgerichtet:
a) Freiwilliger Schulsport;
b) Freizeitsport;
c) Leistungssport, vorrangig Förderung des leistungsorientierten Nach - wuchssports;
d) Sportanlagen;
e) Sportmaterialeinkäufe;
f) Grössere Sportveranstaltungen;
g) Aus– und Weiterbildungskurse, Trainingslager und Intervalltrainings;
h) Ausserordentliche sportliche Veranstaltungen und Aktionen oder solche mit präventiver Zielsetzung.
2 Im Übrigen dienen sie der Äufnung eines Reservefonds, der hauptsächlich für grössere Sportanlagen von regionaler, kantonaler oder nationaler Bedeu - tung bestimmt ist.
2 Ausführende Organe

Art. 5 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er ernennt für eine Amtsperiode den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der kantonalen Kommission der Loterie Romande für den Sport (LoRo-Sport-Kommission). Er achtet dabei auf eine gleichmässige Vertretung der betroffenen Kreise des Kantons.
b) Er genehmigt das Organisationsreglement der LoRo-Sport-Kommissi - on.
c) Er sorgt für die Einhaltung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sowie dieser Verordnung durch die LoRo-Sport-Kommission.
d) Er prüft die ihm von der LoRo-Sport-Kommission unterbreiteten Vor - schläge über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Lo - terie Romande zugunsten des Sports und bringt seinerseits Vorschläge und Bemerkungen an.
e) Er genehmigt in einem Beschluss die von der LoRo-Sport-Kommission getroffenen Verteilungsentscheide.

Art. 6 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport – Or -

ganisation
1 Der LoRo-Sport-Kommission gehören an eine Präsidentin oder ein Präsi - dent und vier Mitglieder, von denen zwei die kantonale Dachorganisation der Sportverbände vertreten. Zwei weitere Mitglieder vertreten das Amt für Sport und das Hochbauamt; sie haben beratende Stimme.
2 Die LoRo-Sport-Kommission organisiert sich in den Grenzen dieser Ver - ordnung selbst.
3 Sie gibt sich ein Organisationsreglement, das sie dem Staatsrat zur Geneh - migung vorlegt.

Art. 7 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport – Be -

fugnisse
1 Die LoRo-Sport-Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie erlässt für jeden Bereich nach Artikel 4 Abs. 1 Richtlinien, die die Kriterien für die Zuteilung der Beiträge regeln.
b) Sie prüft die Beitragsgesuche, die an sie gerichtet werden.
c) Sie unterbreitet dem Staatsrat Vorschläge zur Entscheidung über die Gesuche.
d) Sie prüft die vom Staatsrat auf diese Vorschläge gemachten Anregun - gen und Einwendungen.
e) Sie entscheidet über die geprüften Beitragsgesuche.
f) Sie kontrolliert die Verwendung der gewährten Beiträge.
g) Sie entscheidet über die Aufhebung und die Rückzahlung von Beiträ - gen, die ihre Rechtfertigung verloren haben.

Art. 8 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport –

Arbeitsweise
1 Soweit die vorliegende Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates für die LoRo-Sport-Kommission sinngemäss.
2 Die Betriebskosten der LoRo-Sport-Kommission werden aus dem Anteil des Kantons Freiburg am Nettogewinn der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports gedeckt.

Art. 9 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport –

Rechnungsprüfung
1 Die Rechnung der LoRo-Sport-Kommission wird jedes Jahr vom Finanzin - spektorat geprüft.

Art. 10 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport –

Jahresbericht
1 Die LoRo-Sport-Kommission verfasst zuhanden des Staatsrats jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht, der namentlich folgende Informationen enthält:
a) die Namen der Empfängerinnen oder der Empfänger sowie die Höhe der gewährten Beiträge je Bereich;
b) die Art der unterstützten Aktivitäten und Projekte;
c) die Verwendung und den Stand des Reservefonds;
d) den Bericht des Finanzinspektorats.

Art. 11 Finanzverwaltung

1 Die dem Kanton aus dem Gewinn der Loterie Romande zufliessenden Gel - der zugunsten des Sports werden nach Abzug der Gebühren auf einem von der Finanzverwaltung verwalteten besonderen Konto zur Verfügung der LoRo-Sport-Kommission gehalten.
2 Die Finanzverwaltung verwaltet ebenfalls den Reservefonds.
3 Verfahren für Beitragsgesuche

Art. 12 Beitragsgesuche – Grundsätze

1 Beitragsgesuche müssen schriftlich an die LoRo-Sport-Kommission gerich - tet werden.
2 Sie können von Vereinen, Verbänden, Klubs und weiteren gemeinnützigen Institutionen eingereicht werden. Schulen können Gesuche für den freiwilli - gen Schulsport einreichen.
3 Mit dem Gesuch müssen alle sachdienlichen Belege eingereicht werden, na - mentlich Statuten, Stiftungsurkunde, Liste der Vorstandsmitglieder, Mitglie - derliste, genehmigte Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht, angenomme - nes Budget, Kostenvoranschläge und Finanzierungsplan.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

Art. 13 Beitragsgesuche – Unzulässige Gesuche

1 Auf Gesuche einer Privatperson oder einer Personengruppe ohne Rechtsper - sönlichkeit wird nicht eingetreten.
2 Auf Gesuche für eine Defizitgarantie wird nicht eingetreten.

Art. 14 Beitragsgesuche – Fristen

1 Die LoRo-Sport-Kommission verteilt die Beiträge vierteljährlich. Die Bei - tragsgesuche müssen jeweils vor Ende Januar, April, Juli oder Oktober einge - reicht werden.
2 Beitragsgesuche, die beim Ablauf dieser Fristen unvollständig sind, werden erst im darauf folgenden Quartal behandelt.

Art. 15 Beitragsgesuche – Erneute Einreichung eines Gesuches

1 Wer einen Beitrag erhalten hat, kann im gleichen Jahr in der Regel kein neues Gesuch stellen.

Art. 16 Prüfung der Gesuche – Zusätzliche Angaben

1 Wer ein Beitragsgesuch gestellt hat, kann von der LoRo-Sport-Kommission jederzeit aufgefordert werden, die gelieferten Angaben zu vervollständigen.

Art. 17 Prüfung der Gesuche – Anhörung der Amtsstellen

1 Die LoRo-Sport-Kommission prüft die ihr unterbreiteten Beitragsgesuche und gibt den betroffenen Amtsstellen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Art. 18 Übermittlung der Vorschläge

1 Hat die LoRo-Sport-Kommission die Prüfung der Gesuche, auf die einzutre - ten ist, abgeschlossen, so teilt sie der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport zuhanden des Staatsrats die vorgeschlagenen Entscheide mit.

Art. 19 Entscheid

1 Die LoRo-Sport-Kommission entscheidet nach Kenntnisnahme allfälliger Anregungen und Einwendungen des Staatsrats über die vollständige oder teil - weise Annahme oder Ablehnung des Beitragsgesuches.
2 Die von der LoRo-Sport-Kommission getroffenen und vom Staatsrat geneh - migten Entscheide sind endgültig. Sie sind nicht auf dem Rechtsweg anfecht - bar.
4 Reservefonds

Art. 20 Äufnung des Reservefonds

1 Es wird ein Reservefonds eingerichtet, der hauptsächlich für Beiträge an grössere Sportanlagen von regionaler, kantonaler oder nationaler Bedeutung bestimmt ist.
2 Er wird jährlich mit einem Betrag von mindestens 5 % des Nettogewinns der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports gespeist.

Art. 21 Verwendung der Mittel des Reservefonds

1 Die LoRo-Sport-Kommission muss Beiträge aus dem Reservefonds von dossierspezifischen Gewährungsbedingungen abhängig machen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag aus dem Reservefonds.
3 Für die Genehmigung von Beiträgen aus dem Reservefonds von unter
50'000 Franken ist die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport zuständig, von Beiträgen ab 50'000 Franken der Staatsrat.
5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 15. Februar 2005 über die Verteilung der Sport-Toto- Gelder (SGF 463.11) wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.06.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_074
07.12.2015 Art. 7 geändert 01.01.2016 2015_131
07.12.2015 Abschnitt 3 geändert 01.01.2016 2015_131
07.12.2015 Art. 12 geändert 01.01.2016 2015_131
07.12.2015 Art. 14 geändert 01.01.2016 2015_131
07.12.2015 Art. 15 geändert 01.01.2016 2015_131
07.12.2015 Art. 16 geändert 01.01.2016 2015_131
07.12.2015 Art. 17 geändert 01.01.2016 2015_131
07.12.2015 Art. 19 geändert 01.01.2016 2015_131
07.12.2015 Art. 21 geändert 01.01.2016 2015_131 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.06.2010 01.01.2011 2010_074

Art. 7 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

Abschnitt 3 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

Art. 12 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

Art. 14 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

Art. 15 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

Art. 16 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

Art. 17 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

Art. 19 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

Art. 21 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131

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