Verordnung über die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg am Nettogewinn der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports
                            Verordnung über die Verteilung des Anteils des Kantons  Freiburg am Nettogewinn der Gesellschaft der Loterie  Romande zugunsten des Sports  vom 29.06.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 8.  Juni 1923 betreffend die Lotterien und  die gewerbsmässigen Wetten;  gestützt auf die Interkantonale  Vereinbarung vom 7.  Januar 2005 über die  Aufsicht  sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung  von interkantonal  oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten;  gestützt auf die 9.  Interkantonale Vereinbarung über die Gesellschaft der Lo  -  terie Romande vom 18.  November 2005;  gestützt auf das Gesetz vom 22.  September 1982 betreffend die Dauer der öf  -  fentlichen Nebenämter;  gestützt auf das Lotteriegesetz vom 14.  Dezember 2000;  gestützt auf die Statuten der Gesellschaft der Loterie Romande vom 29.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg  am Nettogewinn der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung der Gewinne
                            1  Die   Nettogewinne   der   Gesellschaft   der   Loterie   Romande   zugunsten   des  Sports werden ausschliesslich für die Sporterziehung der Jugend sowie für  die Förderung gemeinnütziger sportlicher Aktivitäten und Sportanlagen ver  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nur dazu dienen, gemeinnützige Tätigkeiten zu ermöglichen oder  zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher  Verpflichtungen verwendet werden (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 8.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinnützigkeit
                            1  Gemeinnützig im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 sind die nicht gewinnorien  -  tierten sportlichen Aktivitäten von Vereinen, Verbänden, Klubs und anderen  Institutionen,   die,   ohne   einen   Meinungs–,   Ideologie–   und   Glaubenszwang  auszuüben, dem Gemeinwohl dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinnützig sind Sportanlagen, die für alle oder einen Teil der Bevölke  -  rung zugänglich sind und nicht ausschliesslich oder überwiegend kommerzi  -  ellen und/oder touristischen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bestimmungszweck der Gewinne
                            1  Die   Nettogewinne   der   Gesellschaft   der   Loterie   Romande   zugunsten   des  Sports werden unter Vorbehalt von Artikel 3 namentlich zur Unterstützung  folgender Bereiche ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Freiwilliger Schulsport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Freizeitsport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Leistungssport,   vorrangig   Förderung   des   leistungsorientierten   Nach  -  wuchssports;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sportanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sportmaterialeinkäufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Grössere Sportveranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Aus– und Weiterbildungskurse, Trainingslager und Intervalltrainings;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ausserordentliche sportliche Veranstaltungen und Aktionen oder solche  mit präventiver Zielsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen dienen sie der Äufnung eines Reservefonds, der hauptsächlich  für grössere Sportanlagen von regionaler, kantonaler oder nationaler Bedeu  -  tung bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausführende Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er ernennt für eine Amtsperiode den Präsidenten oder die Präsidentin  und die weiteren  Mitglieder der  kantonalen Kommission der  Loterie  Romande für den Sport (LoRo-Sport-Kommission). Er achtet dabei auf  eine gleichmässige Vertretung der betroffenen Kreise des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er genehmigt das Organisationsreglement der LoRo-Sport-Kommissi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er   sorgt   für   die   Einhaltung   des   Bundesgesetzes   vom   8.   Juni   1923  betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sowie dieser  Verordnung durch die LoRo-Sport-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er prüft die ihm von der LoRo-Sport-Kommission unterbreiteten Vor  -  schläge über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Lo  -  terie Romande zugunsten des Sports und bringt seinerseits Vorschläge  und Bemerkungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er genehmigt in einem Beschluss die von der LoRo-Sport-Kommission  getroffenen Verteilungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport – Or -
                            ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der LoRo-Sport-Kommission gehören an eine Präsidentin oder ein Präsi  -  dent und vier Mitglieder, von denen zwei die kantonale Dachorganisation der  Sportverbände vertreten. Zwei weitere Mitglieder vertreten das Amt für Sport  und das Hochbauamt; sie haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die LoRo-Sport-Kommission organisiert sich in den Grenzen dieser Ver  -  ordnung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt sich ein Organisationsreglement, das sie dem Staatsrat zur Geneh  -  migung vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport – Be -
                            fugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die LoRo-Sport-Kommission hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie erlässt für jeden Bereich nach Artikel 4 Abs. 1 Richtlinien, die die  Kriterien für die Zuteilung der Beiträge regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie prüft die Beitragsgesuche, die an sie gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie unterbreitet  dem  Staatsrat  Vorschläge  zur Entscheidung über die  Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie prüft die vom Staatsrat auf diese Vorschläge gemachten Anregun  -  gen und Einwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie entscheidet über die geprüften Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie kontrolliert die Verwendung der gewährten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie entscheidet über die Aufhebung und die Rückzahlung von Beiträ  -  gen, die ihre Rechtfertigung verloren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport –
                            Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die vorliegende Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gilt das  Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen  des Staates für die LoRo-Sport-Kommission sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Betriebskosten   der   LoRo-Sport-Kommission  werden   aus   dem   Anteil  des Kantons Freiburg am Nettogewinn der Gesellschaft der Loterie Romande  zugunsten des Sports gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport –
                            Rechnungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnung der LoRo-Sport-Kommission wird jedes Jahr vom Finanzin  -  spektorat geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport –
                            Jahresbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die LoRo-Sport-Kommission verfasst  zuhanden  des  Staatsrats  jedes  Jahr  einen Tätigkeitsbericht, der namentlich folgende Informationen enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Namen der Empfängerinnen oder der Empfänger sowie die Höhe  der gewährten Beiträge je Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Art der unterstützten Aktivitäten und Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwendung und den Stand des Reservefonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Bericht des Finanzinspektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzverwaltung
                            1  Die dem Kanton aus dem Gewinn der Loterie Romande zufliessenden Gel  -  der zugunsten des Sports werden nach Abzug der Gebühren auf einem von  der   Finanzverwaltung   verwalteten   besonderen   Konto   zur   Verfügung   der  LoRo-Sport-Kommission gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzverwaltung verwaltet ebenfalls den Reservefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren für Beitragsgesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragsgesuche – Grundsätze
                            1  Beitragsgesuche müssen schriftlich an die LoRo-Sport-Kommission gerich  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können von Vereinen, Verbänden, Klubs und weiteren gemeinnützigen  Institutionen eingereicht werden. Schulen können Gesuche für den freiwilli  -  gen Schulsport einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Gesuch müssen alle sachdienlichen Belege eingereicht werden, na  -  mentlich Statuten, Stiftungsurkunde, Liste der Vorstandsmitglieder, Mitglie  -  derliste, genehmigte Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht, angenomme  -  nes Budget, Kostenvoranschläge und Finanzierungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitragsgesuche – Unzulässige Gesuche
                            1  Auf Gesuche einer Privatperson oder einer Personengruppe ohne Rechtsper  -  sönlichkeit wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuche für eine Defizitgarantie wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitragsgesuche – Fristen
                            1  Die LoRo-Sport-Kommission verteilt die Beiträge vierteljährlich. Die Bei  -  tragsgesuche müssen jeweils vor Ende Januar, April, Juli oder Oktober einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche, die beim Ablauf dieser Fristen unvollständig sind, werden  erst im darauf folgenden Quartal behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitragsgesuche – Erneute Einreichung eines Gesuches
                            1  Wer einen Beitrag erhalten hat, kann im gleichen Jahr in der Regel kein  neues Gesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Prüfung der Gesuche – Zusätzliche Angaben
                            1  Wer ein Beitragsgesuch gestellt hat, kann von der LoRo-Sport-Kommission  jederzeit aufgefordert werden, die gelieferten Angaben zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Prüfung der Gesuche – Anhörung der Amtsstellen
                            1  Die LoRo-Sport-Kommission prüft  die ihr unterbreiteten Beitragsgesuche  und gibt den betroffenen Amtsstellen die Möglichkeit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übermittlung der Vorschläge
                            1  Hat die LoRo-Sport-Kommission die Prüfung der Gesuche, auf die einzutre  -  ten ist, abgeschlossen, so teilt sie der Direktion für Erziehung, Kultur und  Sport zuhanden des Staatsrats die vorgeschlagenen Entscheide mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entscheid
                            1  Die   LoRo-Sport-Kommission   entscheidet   nach   Kenntnisnahme   allfälliger  Anregungen und Einwendungen des Staatsrats über die vollständige oder teil  -  weise Annahme oder Ablehnung des Beitragsgesuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der LoRo-Sport-Kommission getroffenen und vom Staatsrat geneh  -  migten Entscheide sind endgültig. Sie sind nicht auf dem Rechtsweg anfecht  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Reservefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Äufnung des Reservefonds
                            1  Es wird ein Reservefonds  eingerichtet, der hauptsächlich für Beiträge an  grössere Sportanlagen von regionaler, kantonaler oder nationaler Bedeutung  bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird jährlich mit einem Betrag von mindestens 5  % des Nettogewinns  der Gesellschaft der Loterie Romande zugunsten des Sports gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verwendung der Mittel des Reservefonds
                            1  Die   LoRo-Sport-Kommission   muss   Beiträge   aus   dem   Reservefonds   von  dossierspezifischen Gewährungsbedingungen abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag aus dem Reservefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Genehmigung   von   Beiträgen   aus   dem   Reservefonds   von   unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000 Franken ist die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport zuständig,  von Beiträgen ab 50'000 Franken der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 15.  Februar 2005 über die Verteilung der Sport-Toto-  Gelder (SGF 463.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 7  geändert  01.01.2016  2015_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Abschnitt 3  geändert  01.01.2016  2015_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 12  geändert  01.01.2016  2015_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 14  geändert  01.01.2016  2015_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 15  geändert  01.01.2016  2015_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 16  geändert  01.01.2016  2015_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 17  geändert  01.01.2016  2015_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 19  geändert  01.01.2016  2015_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2015  Art. 21  geändert  01.01.2016  2015_131  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  29.06.2010  01.01.2011  2010_074
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_131
                            Abschnitt 3  geändert  07.12.2015  01.01.2016  2015_131