Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungs... (VIII B/22/1/1)
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Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage in Bilten

VIII B/22/1/1 Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage in Bilten Vom 19. Juli 1977 (Stand 19. Juli 1977) Die Regierungen der Kantone Glarus und St. Gallen erlassen gestützt auf Artikel 5 des glarnerischen Einführungsgesetzes vom 2. Mai 1976 zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz 1 ) sowie auf Artikel 33 des st.-gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947 und auf Arti - kel 56 des st.-gallischen Einführungsgesetzes vom 2. Dezember 1973 zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz als Vereinbarung:
Art. 1
1 Der Abwasserverband Weesen-Amden und die Gemeinden Bilten, Nieder - urnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda wer - den ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zu - sammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch Sta - tuten festzulegen. Diese bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behör - den der Vertragskantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechts - persönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Ort der Verwaltung.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Statuten keine Vor - schriften enthalten. 1) GS VIII B/21/1 - 1
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2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vor - behalten.
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zu - ständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständi - gen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zu - ständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags - kantone.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schieds - gerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Ver - tragskantone haben.
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesge - richtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu - lasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des glarnerischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eid - genössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Ver - tragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
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Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsge - meinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu - kommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwal - tungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schieds - gericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Artikel 80 Ab - satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreck - baren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwen - dung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Ziffer 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskan - tonen unterzeichnet ist. 1 ) 1) Unterzeichnet: St. Gallen, 9. Juni 1977; Glarus, 19. Juli 1977 3
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