Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf- Stüsslingen Vom 8. März 1923 (Stand 8. März 1923) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 23. Februar 1923 beschliesst:
§ 1
1 Der Staat Solothurn unterstützt die Autoverbindung Olten-Lostorf-Stüss - lingen
1 ) auf Grund der vom Initiativkomitee eingereichten Grundlagen mit einer Aktienbeteiligung von 25% der projektierten Anlagekosten von
60’000 Franken, also mit 15’000 Franken.
§ 2
1 Die Gesellschaft hat sich nach den Bestimmungen des Obligationenrech - tes als Aktiengesellschaft zu konstituieren. Die bezüglichen Statuten unter - liegen der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 3
1 Die Finanzierung des Unternehmens hat durch Aktien zu erfolgen. Der Regierungsrat, dem die Genehmigung des Finanzausweises nach Ziffer 6 obliegt, kann ausnahmsweise die Aufnahme von Anleihen gestatten. Die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleichgestellt.
§ 4
1 Ohne Genehmigung des Regierungsrates darf die Gesellschaft weder mit einer andern Gesellschaft fusionieren, noch ihre Konzession an eine andere abtreten, noch eine Verpfändung der Liegenschaften und Betriebsgegen - stände vornehmen.
§ 5
1 Der Staat hat das Recht, sich im Verwaltungsrat
2 ) durch ein Mitglied ver - treten zu lassen. Von diesem Mitglied darf kein Aktienbesitz gefordert werden.
1) Am 24. Dezember 1955 Umwandlung in Automobilgesellschaft Gösgeramt AG.
2) Vgl. Art. 12 der Statuten vom 20. April 1972. GS 69, 39
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§ 6
1 Die Bestellung des Omnibusses darf erst vorgenommen und mit der Er- stellung der Garage darf erst begonnen werden, wenn der Finanzaus-weis vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Die Pläne der Garage und der Lieferungsvertrag für den Omnibus unterliegen der Genehmigung des Re - gierungsrates.
§ 7
1 Dieser Beschluss erlischt, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von drei Jahren in Betrieb gesetzt worden ist.
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