Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Vom 26. November 1987 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund - stücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) 1 ) und der bundesrätlichen Verordnung vom 1. Oktober 1984 (BewV) 2 ) sowie ge - stützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 3 ) , beschliesst: 1. Zuständige Behörden
§ 1 Bewilligungsbehörde
1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 Bst.
a BewG.
2 Sie entscheidet insbesondere über die Bewilligungspflicht, die Bewilli - gung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage und bringt strafbare Handlungen zur Anzeige.
§ 2 Beschwerde- und klageberechtigte Behörde
1 Die Direktion des Innern ist beschwerde- und klageberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. b BewG. *
2 Sie kann den Widerruf einer Bewilligung oder die Einleitung eines Straf - verfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes kla - gen.
3 ... * 1) SR 211.412.41 2) 3) BGS 111.1
2. Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund
§ 3 * Hauptwohnung
1 Gestützt auf Art. 9 BewG wird der Erwerb eines Grundstücks im Kanton Zug bewilligt, wenn es einer natürlichen Person im Ausland als Hauptwoh - nung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solan - ge dieser andauert. 3. Verfahren
§ 4 Überweisung an die Bewilligungsbehörde
1 Der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer verweist nach Massgabe von Art. 18 BewG den Erwerber an die Volkswirtschaftsdirekti - on, sofern er die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann.
§ 5 Abklärungen und Entscheid
1 Die Volkswirtschaftsdirektion trifft nach Eingang des Gesuchs und vor ih - rem Entscheid alle erforderlichen Abklärungen.
2 Der Entscheid beinhaltet die nötigen Bedingungen und Auflagen gemäss
Art. 14 BewG und Art. 11 BewV. Die Volkswirtschaftsdirektion kann wei
- tergehende Auflagen verfügen, um die Verwendung des Grundstücks zu dem Zweck sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht.
3 Die Zuger Kantonalbank ist Depositenstelle im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 Bst.
h BewV. Auf Gesuch hin kann die Volkswirtschaftsdi - rektion die Hinterlegung von Titeln bei anderen Depositenstellen bewilli - gen.
§ 6 Verfahren bei Zwangsversteigerungen
1 Die Steigerungsbehörde macht in den Steigerungsbedingungen für eine Zwangsversteigerung von Grundstücken auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland aufmerksam.
2 Im Übrigen verfährt sie nach Massgabe von Art. 19 BewG.
§ 7 Statistik
1 Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben (Art. 24 Abs. 3 BewG). 4. Rechtspflege
§ 8 Verwaltungsrechtspflege
1 Gegen Entscheide der Volkswirtschaftsdirektion, des Grundbuchverwal - ters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde steht dem Be - rechtigten innert 30 Tagen seit der Eröffnung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 BewG). Das Ver - fahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 1 ) .
2 ... *
§ 9 * Zivilrechtspflege
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Straf - rechtspflege und der Zivilprozessordnung.
§ 10 * Strafrechtspflege
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Straf - rechtspflege und der Strafprozessordnung. 5. Gebühren
§ 11 Gebühren und Barauslagen
1 Die Spruchgebühren richten sich nach dem Verwaltungsgebührentarif 2 ) , insbesondere Ziffer 38.
2 Neben der Spruchgebühr können die Barauslagen eingefordert werden. 1) 2) BGS 641.1
6. Schlussbestimmungen
§ 12 Aufgehobene Erlasse
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Vollzie - hungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 6. November 1984 3 ) aufgehoben.
§ 13 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung des Bundesrates auf 1. Januar 1988 in Kraft. Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988. 3) GS 22, 605
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.11.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung GS 23, 73 29.02.1996 01.04.1996 § 3 totalrevidiert GS 25, 263 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191 28.08.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 29, 933 26.08.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 30, 619 26.08.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert GS 30, 619
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.11.1987 01.01.1988 Erstfassung GS 23, 73
§ 2 Abs. 1 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 2 Abs. 3 28.08.2008
01.01.2009 aufgehoben GS 29, 933
§ 3 29.02.1996
01.04.1996 totalrevidiert GS 25, 263
§ 8 Abs. 2 28.08.2008
01.01.2009 aufgehoben GS 29, 933
§ 9 26.08.2010
01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
§ 10 26.08.2010
01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
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