Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulante... (832.107)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

vom 23. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 55 a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994¹ über die Krankenversicherung (KVG),
verordnet:
¹ SR 832.10
Art. 1 Grundsatz
¹ Die Festlegung der Höchstzahlen durch die Kantone nach Artikel 55 a KVG beruht auf der Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzten und der Herleitung des Versorgungsgrads pro Region.
² Für die Festlegung der Höchstzahlen setzen die Kantone das Angebot an Ärztinnen und Ärzten ins Verhältnis zum Versorgungsgrad.
³ Sie können bei der Festlegung der Höchstzahlen einen Gewichtungsfaktor vorsehen.
Art. 2 Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzten
¹ Die Kantone ermitteln das Angebot an Ärztinnen und Ärzten aufgrund der Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte in Vollzeitäquivalenten.
² Die Identifikation einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt anhand der Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN).
³ Zur Berechnung der Vollzeitäquivalente wird die Arbeitszeit einer Ärztin oder eines Arztes ins Verhältnis zu der Arbeitszeit gesetzt, die eine vollzeittätige Ärztin oder ein vollzeittätiger Arzt im Durchschnitt leistet. Als Vollzeittätigkeit gilt eine Tätigkeit während 10 Halbtagen pro Woche.
⁴ Sind für die Berechnung der Vollzeitäquivalente für bestimmte Ärztinnen und Ärzte die Daten nicht in genügend guter Qualität verfügbar, so kann für diese die Annahme getroffen werden, dass sich die Vollzeitäquivalente proportional zum Leistungsvolumen vergleichbarer Leistungserbringer verhalten.
Art. 3 Methode zur Herleitung des Versorgungsgrades
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt ein gesamtschweizerisches Regressionsmodell des Angebots an ambulanten ärztlichen Leistungen fest. Es leitet daraus für jede Region den Bedarf an ärztlichen Leistungen pro medizinisches Fachgebiet her (bedarfsadjustiertes Leistungsvolumen a ). Bei der Festlegung des Modells berücksichtigt es Indikatoren für die Demografie und die Morbidität der Schweizer Wohnbevölkerung und kann weitere Indikatoren, die die Entwicklung des Angebots erklären, berücksichtigen.
² Es legt nach Anhörung der Kantone die Regionen fest.
³ Es passt das bedarfsadjustierte Leistungsvolumen a aufgrund der Patientenströme zwischen den Regionen an, um für jede Region pro medizinisches Fachgebiet das für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendige Leistungsvolumen herzuleiten (bedarfsadjustiertes Leistungsvolumen b ).
⁴ Es leitet für jede Region den Versorgungsgrad je medizinisches Fachgebiet her, indem es das von den Ärztinnen und Ärzten erbrachte Leistungsvolumen ins Verhältnis zum bedarfsadjustierten Leistungsvolumen b setzt, und legt ihn in einer Verordnung fest.
⁵ Es überprüft den Versorgungsgrad periodisch und passt ihn wenn nötig an.
Art. 4 Ein- und Zuteilung der medizinischen Fachgebiete
¹ Für die Einteilung der medizinischen Fachgebiete sind die eidgenössischen Weiterbildungstitel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007² massgebend. Dabei kann das EDI einzelne eidgenössische Weiterbildungstitel zu einem medizinischen Fachgebiet zusammenfassen.
² Ärztinnen und Ärzte mit mehreren Weiterbildungstiteln werden dem medizinischen Fachgebiet zugeteilt, in dem sie schwerpunktmässig tätig sind. Lässt sich dies nicht ermitteln, so werden die Ärztinnen und Ärzte dem medizinischen Fachgebiet zugeteilt, in dem sie den Facharzttitel zuletzt erworben haben.
² SR 811.112.0
Art. 5 Festlegung der Höchstzahlen durch die Kantone
¹ Die Kantone setzen das Angebot an Ärztinnen und Ärzten (Art. 2) ins Verhältnis zum Versorgungsgrad der betroffenen Region je medizinisches Fachgebiet (Art. 3), um die Höchstzahlen für eine wirtschaftliche Versorgung, die auf ihrem Gebiet notwendig ist, festzulegen.
² Sie können einen Gewichtungsfaktor vorsehen, mit dem Umstände berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des Versorgungsgrads nicht berücksichtigt werden konnten. Bei der Festlegung des Gewichtungsfaktors stützen sie sich namentlich auf Befragungen von Fachpersonen, Indikatorensysteme oder Referenzwerte.
³ Sie überprüfen die Höchstzahlen periodisch und passen sie wenn nötig an.
Art. 6 Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs der Höchstzahlen
¹ Der Kanton kann bestimmen, dass die Höchstzahlen für den ganzen Kanton oder einen Kantonsteil gelten.
² Nach Koordination mit den betroffenen Kantonen kann er auch bestimmen, dass die Höchstzahlen für ein kantonübergreifendes Gebiet oder für mehrere Kantone gelten.
Art. 7 Interkantonale Koordination bei der Festlegung der Höchstzahlen
Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination nach Artikel 55 a Absatz 3 KVG und nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung müssen die Kantone insbesondere:
a. das Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstärkungsspotenzial einer interkantonalen Festlegung der Höchstzahlen beurteilen;
b. die Festlegung der Höchstzahlen mit den betroffenen Kantonen koordinieren.
Art . 8 Grundlagen
Für die Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzten nach Artikel 2, für die Herleitung des Bedarfs an ärztlichen Leistungen nach Artikel 3, für Ein- und Zuteilung der medizinischen Fachgebiete nach Artikel 4 und für die Festlegung des Gewichtungsfaktors nach Artikel 5 Absatz 2 werden namentlich folgende Grundlagen beigezogen:
a. Taxpunktvolumen der Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen;
b. Bruttoleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
c. Anzahl Konsultationen;
d. Erhebungen des Bundesamtes für Statistik, namentlich die Strukturdaten von Arztpraxen und ambulanten Zentren und die ambulanten Patientendaten von Spitälern und Geburtshäusern nach Anhang 1 Ziffern 193 und 194 der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993³;
e. Daten aus dem Medizinalberuferegister nach der Registerverordnung MedBG vom 5. April 2017⁴ zu Ärztinnen und Ärzten.
³ SR 431.012.1
⁴ SR 811.117.3
Art . 9 Übergangsbestimmung
Die Kantone können bestimmen, dass längstens bis zum 30. Juni 2025 das nach Artikel 2 ermittelte Angebot an Ärztinnen und Ärzten je medizinisches Fachgebiet und Region einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung entspricht.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
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