Verordnung über die Entschädigung für Unterricht an Berufsmittelschulen
1 Verordnung über die Entschädigung für Unterricht an Berufsmittelschulen RRB vom 8. November 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1. Grundsatz
1 Lehrkräfte, welche an einer Berufsmittelschulabteilung einer Gewerblich- industriellen oder einer Kaufmännischen Berufsschule Unterricht erteilen, werden für diesen Unterricht höher entschädigt als für den Pflichtunter- richt.
2 Die höhere Entschädigung wird nur für die Lektionen ausbezahlt, die in der Stundentafel der Berufsmaturitätsunterricht ausgewiesen werden.
2 )
3
...
3 )
§ 2. Besoldungsansatz
Für den Unterricht an einer Berufsmittelschul-Abteilung sind die Lehrkräf- te eine Besoldungsklasse höher eingestuft als für den normalen Pflichtun- terricht bei den Lehrlingsklassen. §§ 3-4. ...
4 )
§ 5. Versicherte Besoldung
Der Einsatz eines hauptamtlichen Berufsschullehrers an einer Berufsmittel- schul-Abteilung hat auf die Höhe der versicherten Besoldung keinen Ein- fluss.
§ 6. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 16. April 1989 in Kraft.
5 )
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 1 Abs. 2 Fassung vom 24. September 1996.
3 ) § 1 Abs. 3 aufgehoben am 24. September 1996.
4 ) §§ 3-4 aufgehoben am 24. September 1996.
5 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 24. September 1996 am 1. Januar 1996.
2
§ 7. Aufhebung früherer Erlasse
1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.
2 Insbesondere wird aufgehoben die Verordnung des Regierungsrates über die Besoldung nebenamtlicher Lehrer an den Berufsmittelschulen vom
15. Februar 1983
1 ). _______________
1 ) GS 89, 258.
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