Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (V A/11/3)
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Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

7. 5. 2006 – 30/31 V A/11/3 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (Erlassen vom Regierungsrat am 1. Dezember 1997)
Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Angehörigen des Polizeikorps.
Art. 2 Begriff Als Beförderung gilt:
a. der Aufstieg in einen höheren Dienstgrad gemäss den Artikeln 4 und 5 der Verordnung über die Organisation des Polizeikorps 1) ;
b. die Höhereinreihung gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Besoldun- gen der Angestellten des Kantons 2) .
Art. 3 Voraussetzungen
1 Für eine Beförderung sind massgebend die Fähigkeiten, die Erfahrung und bisherigen Leistungen, das persönliche Verhalten, der Aufgaben- und Pflich- tenkreis, die Selbstständigkeit und Verantwortung sowie die Stellung als Vorgesetzter.
2 Für eine Beförderung ist in jedem Fall eine Mitarbeiterbeurteilung erforder- lich.
Art. 4 Funktionen Die Organisationsstruktur unterscheidet zwischen Führungs- und Fachfunk- tionen, wobei die Fachfunktionen mit der Bezeichnung mbA (mit besonde- ren Aufgaben) ergänzt werden. Die Zugehörigkeit der einzelnen Stellen ist aus dem Funktionendiagramm und der Stellenbeschreibung ersichtlich.
Art. 5 Beförderung bis zum Wachtmeister mbA
1 Die Beförderung zum Gefreiten, Gefreiten mbA, Korporal, Korporal mbA, Wachtmeister und Wachtmeister mbA wird aufgrund der Mitarbeiterbeurtei- lung vorgenommen. 1 Kanton Glarus
1998 1) GS V A/11/1 2) GS II C/2/1
Beförderungen Kantonspolizei – R V A/11/3
2 Für die Beförderung gelten in der Regel folgende Dienstjahre: – Gefreiter 5 Dienstjahre ab Eintritt in das Korps – Korporal 10 Dienstjahre ab Eintritt in das Korps – Wachtmeister 15 Dienstjahre ab Eintritt in das Korps
3 Die Beförderung zum Gefreiten mbA, Korporal mbA und Wachtmeister mbA ist an keine bestimmten Wartefristen, jedoch, nach angemessener Einarbeitungszeit, an die Übernahme der entsprechenden Fachfunktionen gebunden.
4 Die Beförderung zum Gefreiten, Korporal und Wachtmeister ist nicht an bestimmte Funktionen gebunden.
5 Das Ausbildungsjahr zählt nicht als Dienstjahr. Frühere Dienstjahre in einem Polizeikorps können ganz oder teilweise angerechnet werden.
Art. 6 Beförderung in höhere Unteroffiziers- und Offiziersgrade Für die Beförderung zum Feldweibel, Adjutanten und Offizier ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die Übernahme einer entspre- chenden Funktion erforderlich.
Art. 7 Beförderungstermin
1 Als Beförderungstermin gilt in der Regel der 1. Januar.
2 Bei der Besetzung neuer oder vakanter Stellen kann die Beförderung auch auf den Zeitpunkt des Stellenantritts hin erfolgen.
Art. 8 Beförderungshindernisse Beförderungshindernisse sind Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die Organisation des Polizeikorps. Zuständigkeit
1 Für die Erstellung des Funktionendiagramms und der Stellenbeschreibun- gen ist das Polizeikommando zuständig; sie sind durch das Departement für
2 Für die Beförderungen ist der Regierungsrat zuständig.
Art. 10 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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7. 5. 2006 – 30/31 Beförderungen Kantonspolizei – R V A/11/3
2 Das gleichlautende Reglement vom 2. September 1980 wird damit auf- gehoben. Änderung des Reglements: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 9 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006 3
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