Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn
1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn
1 ) RRB vom 22. April 1909 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Gesetzes über den Allgemein en Schulfonds des Kan- tons Solothurn
2 ) vom 21. März 1909 beschliesst:
§ 1. ...
3 ) §§ 2–8.
4 )
§ 9. II. Arbeitslehrerinnen
Der Anspruch der Arbeitslehrerinnen auf die Besoldung wird der zah- lungspflichtigen Einwohnergemeinde gegenüber je auf Monatsende fäl- lig.
5 )
§ 10. ....
6 )
§ 11. IV. Übergangsbestimmung
Von der Schuld des Allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn an die Staatskasse, die auf 1. Mai 1909 erlischt und abzuschreiben ist, wird der Markzins vom 15. September 1908 bis 1. Mai 1909 erhoben und pro 1908 als vorjähriger Ausstand, pro 1509 als diesjähriger Ertrag verrechnet.
§ 12. V. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1909 in Kraft. ________________
1 ) Anpassung des Titels an das Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kan- tons Solothurn.
2 ) Anpassung des Titels an das Gesetz über den Allgemeinen Schulfonds des Kan- tons Solothurn.
3 ) Aufgehoben durch Ziff. IV der VV zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 24. Januar
1964.
4 ) §§ 2-8 und 10 aufgehoben durch die Lehrerbesoldungsgesetze vom 22. Dezem- ber 1946 und 8. Dezember 1963
5 ) Fassung vom 16. Juni 1947.
6 ) §§ 2-8 und 10 aufgehoben durch die Lehrerbesoldungsgesetze vom 22. Dezem- ber 1946 und 8. Dezember 1963.
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