Raumplanungsverordnung (VII A/1/1)
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Raumplanungsverordnung

1. 7. 19 8 0 – 5 VII A/1/1 Raumplanungsverordnung (Vom 18. Dezember 1979) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) und in vorläufiger Ergänzung des kantonalen Bau- gesetzes vom 4. Mai 1952 sowie von Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues im Kanton Glarus, verordnet:
Art. 1 Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) Das Land ausserhalb der Bau- und Schutzzonen, welches sich für die land- wirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinter- esse landwirtschaftlich genutzt werden sollte, bildet die Landwirtschafts- zone.
Art. 2 Schutzzonen für Gewässer (Art. 17 RPG)
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen zur Uferlinie bzw. zum oberen Böschungsrand stehender oder fliessender, künstlicher und natürlicher Gewässer beträgt innerhalb der Bauzone mindestens 5 m. Ausserhalb der Bauzonen beträgt dieser Abstand bei Seen, Linth und Sernf mindestens 30 m und bei den übrigen Gewässern mindestens 10 m.
2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen, wenn dies mit den wichti- gen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, Ausnahmen bewilligen.
Art. 3 Gefahrengebiete (Art. 18 RPG)
1 Die Gefahrengebiete, wie sie im Plan Massstab 1: 25 000 dargestellt sind, welcher im Rahmen der dringlichen Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erstellt und vom Bundesrat genehmigt wurde, bleiben mit Ausnahme der rechtskräftigen Bauzonen und der rechtskräftigen Gefahren- zonen in Kraft. Für Bauten und Anlagen, welche in solchen Gefahrengebie- ten erstellt werden sollen, ist die Gefährdung abzuklären. Die zuständigen Gemeinderäte, bzw. die Baudirektion oder die Forstdirektion können Sicher- heitsmassnahmen vorschreiben oder die Baubewilligung verweigern.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden, bei denen nach Absatz 1 die Gefahrengebiete auch innerhalb der Bauzone in Kraft bleiben. 1 Kanton Glarus
1995
Raumplanungsverordnung VII A/1/1
Art. 4 Erschliessung (Art. 19 RPG)
1 Die Bauordnungen der Gemeinden können vorsehen, dass die Grund- eigentümer ihr Land nach den Weisungen der Gemeinderäte oder nach den von den Gemeinden genehmigten Plänen selber erschliessen.
2 Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, regeln die Gemeinden die Beiträge der Grundeigentümer zur Erschliessung von Bau- land.
Art. 5 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 22 und 24 RPG)
1 Der zuständige Gemeinderat oder die Baudirektion verweigert die Bau- bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, wenn die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 22 Absatz 2 bzw. Artikel 24 Absatz 1 RPG nicht erfüllt sind.
2 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können erneuert und teil- weise geändert werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raum- planung vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, so verweigert der zuständige Gemeinderat oder die Baudirektion die Baubewilligung.
Art. 6 Gemeinden ohne rechtskräftige Bauzone (Art. 36 RPG) Bei den Gemeinden ohne rechtskräftige Bauzone bezeichnet der Regie- rungsrat die Gebiete, welche die vorläufige Bauzone bilden.
Art. 7 Kantonale Fachstelle (Art. 31 RPG) Als kantonale Fachstelle für Raumplanung wird die Abteilung Hochbau des kantonalen Hoch- und Tiefbauamtes der Baudirektion bezeichnet.
Art. 8 Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten von neuen und überarbei- teten Ortsplanungen Beiträge von höchstens 40 Prozent.
2 Beitragsgesuche sind vor Aufnahme der Planungsarbeiten mit den not- wendigen Unterlagen wie Gemeindeversammlungsbeschluss, Arbeitspro- gramm und Kostenvoranschlag, der Baudirektion zuhanden des Regie- rungsrates einzureichen. Die Beitragszusicherung kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
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3 Nach Abschluss der Arbeiten sind alle Planungsergebnisse, Pläne, Berichte, Reglemente und die Originalbelege mit den Auszahlungsbestäti- gungen der Baudirektion einzureichen.
Art. 9 Beschwerdeverfahren
1 Gegen Verfügungen der Gemeinderäte kann innert 14 Tagen, seit der schriftlichen Mitteilung, bei der Baudirektion schriftlich Rekurs erhoben wer- den.
2 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide der Baudirektion oder Forst- direktion kann innert 4 Wochen beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden.
Art. 10 Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Vollzugsreglement vom 6. November
1972 1) zum Bundesbeschluss vom 17. März 1972 über dringliche Massnah- men auf dem Gebiet der Raumplanung aufgehoben. 3 1) N 37 2737
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