Beschluss über die Stundenentschädigungen der Mitglieder gewisser Kommissionen des Staates für die ausserhalb von Sitzungen geleisteten Arbeiten sowie der mit einem Auftrag betrauten Personen
                            Beschluss  vom 28. Dezember 1984  über die Stundenentschädigungen   der Mitglieder gewisser  Kommissionen des Staates für die ausserhalb von  Sitzungen geleisteten Arbeiten   sowie der mit einem Auftrag  betrauten Personen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt   auf   den   Beschluss   vom   28.   November   1983   betreffend   die  Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung;  in Erwägung:  Am  28.  November  1983  erliess  der  Staatsrat  den  Beschluss  über  die  Entschädigungen  der  Mitglieder  der  Kommissionen  der  Staatsverwaltung.  In     den     Artikeln     2     und     3     sind     die     Entschädigungen     für  Kommissionssitzungen geregelt. Die Vielschichtigkeit, der Aufbau und die  Art  der  Arbeit  gewisser  Kommissionen  erfordern  indessen,  dass  für  die  ausserhalb der Sitzungen erledigten Arbeiten - in Übereinstimmung mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 5 und 6 des Beschlusses vom 28. November 1983 - ein anderer
                            Entschädigungsmodus  als  der,  der  in  den  Artikeln  2  und  3  vorgesehen  ist,  festgelegt wird.  Bei dieser Gelegenheit sind auch die Höchst- und Mindest-Stundenansätze  für  die  Entschädigung  der  Experten  und  anderer  Personen,  die  mit  einem  Auftrag betraut sind, festzusetzen.  Auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Dieser    Beschluss    legt    die    Höchst-    und    Mindestansätze    der  Stundenentschädigungen  für  besondere  Arbeiten  fest,  die  von  Mitgliedern  gewisser  Kommissionen  der  Staatsverwaltung  ausserhalb  der  Sitzungen  geleistet werden, sowie die Entschädigungen je Arbeitsstunde für Experten  und Personen, die mit einem Auftrag betraut wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  Vorbehalt  besonderer  Fälle  im    Bereich  des  Unterrichts  wird  die  Entschädigung an das Staatspersonal und an das Personal der Anstalten nur  für  Arbeiten  ausgerichtet,  die  ausserhalb  der  für  die  betreffende  Stelle  geltenden Arbeitszeiten geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die   Stundenentschädigungen   werden   innerhalb   der   folgenden   Ansätze  festgelegt:  Stundenansätze in Franken  Minimal  Maximal  Personen des privaten Sektors,  die ausserhalb der kantonalen  Verwaltung stehen  Rechtsanwalt mit eigenem Büro  60.  –  b  is  100.  –  Architekt und Ingenieur  mit eigenem Büro  60.–             bis  100.  –  Arzt                                                            60.  –  b  is  100.  –  Ingenieur und Architekt  45.  –  b  is  65.  –  Wirtschaftswissenschafter  und Rechtsanwalt  45.–             bis  65.  –  Sekretariat                                                 20.  –  b  is  35.  –  Personal des Staates  oder seiner Anstalten  Universitätsprofessor  35.  –  b  is  55.  –  Magistratsperson eines Gerichts  35.  –  b  is  55.  –  Arzt                                                            35.  –  b  is  55.  –  Dienstchef, Jurist/Rechtsanwalt  30.  –  b  is  45.  –  Jurist, Wirtschaftswissenschafter,  Ingenieur und Architekt ETH  25.–             bis  40.  –  Ingenieur und Achitekt HTL  25.  –  b  is  40.  –  Sekretariat                                                 15.  –  b  is  25.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die   betreffende   Direktion   legt   den   im   konkreten   Fall   anwendbaren  Stundenansatz   im   Einvernehmen   mit   der   Finanzdirektion   fest;   sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berücksichtigt  dabei  die  Art  und  die  Schwierigkeiten  der  auszuführenden  Arbeiten  sowie  die  Qualifikation  und  die  Erfahrung  der  ausführenden  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Für Personen, die einen anderen als in Artikel 2 erwähnten Beruf ausüben,  wird  der  Stundenansatz  der  Entschädigung  von  der  betreffenden  Direktion  im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Die    Stundenentschädigung    deckt,    sofern    die    zuständige    Direktion  vorgängig       nichts       Abweichendes       bestimmt       hat,       sämtliche  Verwaltungskosten und die Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Dieser Beschluss tritt am  28. Dezember 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Er    ist,    unter    Vorbehalt    bereits    erworbener    Rechte,    auf    die  Entschädigungen   für   sämtliche   in   Ausführung   begriffenen   Arbeiten  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Mitteilung an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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