Beschluss über die Stundenentschädigungen der Mitglieder gewisser Kommissionen des ... (122.8.42)
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Beschluss über die Stundenentschädigungen der Mitglieder gewisser Kommissionen des Staates für die ausserhalb von Sitzungen geleisteten Arbeiten sowie der mit einem Auftrag betrauten Personen

Beschluss vom 28. Dezember 1984 über die Stundenentschädigungen der Mitglieder gewisser Kommissionen des Staates für die ausserhalb von Sitzungen geleisteten Arbeiten sowie der mit einem Auftrag betrauten Personen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Beschluss vom 28. November 1983 betreffend die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung; in Erwägung: Am 28. November 1983 erliess der Staatsrat den Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung. In den Artikeln 2 und 3 sind die Entschädigungen für Kommissionssitzungen geregelt. Die Vielschichtigkeit, der Aufbau und die Art der Arbeit gewisser Kommissionen erfordern indessen, dass für die ausserhalb der Sitzungen erledigten Arbeiten - in Übereinstimmung mit den

Artikeln 5 und 6 des Beschlusses vom 28. November 1983 - ein anderer

Entschädigungsmodus als der, der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehen ist, festgelegt wird. Bei dieser Gelegenheit sind auch die Höchst- und Mindest-Stundenansätze für die Entschädigung der Experten und anderer Personen, die mit einem Auftrag betraut sind, festzusetzen. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Dieser Beschluss legt die Höchst- und Mindestansätze der Stundenentschädigungen für besondere Arbeiten fest, die von Mitgliedern gewisser Kommissionen der Staatsverwaltung ausserhalb der Sitzungen geleistet werden, sowie die Entschädigungen je Arbeitsstunde für Experten und Personen, die mit einem Auftrag betraut wurden.
2 Unter Vorbehalt besonderer Fälle im Bereich des Unterrichts wird die Entschädigung an das Staatspersonal und an das Personal der Anstalten nur für Arbeiten ausgerichtet, die ausserhalb der für die betreffende Stelle geltenden Arbeitszeiten geleistet werden.

Art. 2

Die Stundenentschädigungen werden innerhalb der folgenden Ansätze festgelegt: Stundenansätze in Franken Minimal Maximal Personen des privaten Sektors, die ausserhalb der kantonalen Verwaltung stehen Rechtsanwalt mit eigenem Büro 60. – b is 100. – Architekt und Ingenieur mit eigenem Büro 60.– bis 100. – Arzt 60. – b is 100. – Ingenieur und Architekt 45. – b is 65. – Wirtschaftswissenschafter und Rechtsanwalt 45.– bis 65. – Sekretariat 20. – b is 35. – Personal des Staates oder seiner Anstalten Universitätsprofessor 35. – b is 55. – Magistratsperson eines Gerichts 35. – b is 55. – Arzt 35. – b is 55. – Dienstchef, Jurist/Rechtsanwalt 30. – b is 45. – Jurist, Wirtschaftswissenschafter, Ingenieur und Architekt ETH 25.– bis 40. – Ingenieur und Achitekt HTL 25. – b is 40. – Sekretariat 15. – b is 25. –

Art. 3

Die betreffende Direktion legt den im konkreten Fall anwendbaren Stundenansatz im Einvernehmen mit der Finanzdirektion fest; sie
berücksichtigt dabei die Art und die Schwierigkeiten der auszuführenden Arbeiten sowie die Qualifikation und die Erfahrung der ausführenden Person.

Art. 4

Für Personen, die einen anderen als in Artikel 2 erwähnten Beruf ausüben, wird der Stundenansatz der Entschädigung von der betreffenden Direktion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt.

Art. 5

Die Stundenentschädigung deckt, sofern die zuständige Direktion vorgängig nichts Abweichendes bestimmt hat, sämtliche Verwaltungskosten und die Auslagen.

Art. 6

1 Dieser Beschluss tritt am 28. Dezember 1984 in Kraft.
2 Er ist, unter Vorbehalt bereits erworbener Rechte, auf die Entschädigungen für sämtliche in Ausführung begriffenen Arbeiten anwendbar.

Art. 7

Mitteilung an:
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