Verordnung über die Erteilung der Maturität an den Maturitätsschulen des Kantons ... (414.471.11)
CH - SO

Verordnung über die Erteilung der Maturität an den Maturitätsschulen des Kantons Solothurn

Verordnung über die Erteilung der Maturität an den Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Maturitätsverordnung) Vom 10. Mai 2004 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
1 ) beschliesst:

1. Durchführung der Prüfungen

§ 1 Organisation

1 Die Maturitätsprüfungen stehen unter der Leitung des Rektors bezie - hungsweise der Rektorin und werden in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Schüler und Schülerinnen in den Prüfungsfä - chern unterrichtet haben.

§ 2 Zeitpunkt

1 Die Maturitätsprüfungen finden vor den Sommerferien statt.
2 In Prüfungsfächern, die nicht bis zum Ende der Schulzeit unterrichtet wer - den, werden die Maturitätsprüfungen nach Abschluss des betreffenden Fachunterrichts durchgeführt. Diese Prüfungen finden zu Beginn des letz - ten Schuljahres statt.

§ 3 Zulassung

1 Zu den Prüfungen, die am Ende des letzten Ausbildungsjahres abgenom - men werden, werden Schüler und Schülerinnen zugelassen, welche die Schule mindestens während des letzten Jahres besucht und eine Maturaar - beit verfasst haben. *
2
... *
3 Wer zweimal eine Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Maturitätsprüfung zugelassen.

§ 4 Verhinderung

1 Kandidaten und Kandidatinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis vorzulegen und werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen wer - den nicht berücksichtigt. Die Kandidaten und Kandidatinnen sind vor Be - ginn der Prüfung über diese Bestimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
1) BGS 414.411 . GS 99, 108
1

§ 5 Maturitätsfächer

1 Für das Bestehen der Maturitätsprüfung entscheiden die Leistungen in folgenden Fächern: * a) den zehn Grundlagenfächern; b) dem gewählten Schwerpunktfach; c) dem gewählten Ergänzungsfach; d) der Maturaarbeit.
2
... *

§ 6 Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer *

1 Grundlagenfächer sind: * a) Deutsch; b) Französisch oder Italienisch; c) Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein; d) Mathematik; e) Biologie; f) Chemie; g) Physik; h) Geschichte; i) Geografie; j) Bildnerisches Gestalten oder Musik.
2 Schwerpunktfächer sind: a) Latein; b) Griechisch; c) Italienisch; d) Spanisch; e) Physik und Anwendungen der Mathematik; f) Biologie und Chemie; g) Wirtschaft und Recht; h) Bildnerisches Gestalten; i) Musik.
3 Ergänzungsfächer sind: * a) Physik; b) Chemie; c) Biologie; d) Anwendungen der Mathematik; e) Geschichte; f) Geografie; g) Philosophie; h) Religionslehre; i) Wirtschaft und Recht; j) Pädagogik/Psychologie; k) Bildnerisches Gestalten; l) Musik; m) Sport;
2
n) Informatik.
4 Die Wahl desselben Fachs als Schwerpunkt- und als Ergänzungsfach ist ausgeschlossen. Überdies schliesst die Wahl von Musik als Schwerpunktfach die Wahl von Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus. Die Wahl von Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik oder Sport als Ergänzungsfach aus. *

§ 7 * Zählende Noten

1 Für die Maturitätsnoten zählen Erfahrungsnoten und Prüfungsnoten. Die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und deren Präsentation bewertet.

§ 8 Erfahrungsnoten

1 Die Erfahrungsnoten werden wie folgt berechnet: a) * In den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach und im Ergänzungs - fach zählt die letzte Zeugnisnote als Erfahrungsnote. b) Die Erfahrungsnote im Grundlagenfach Musik entspricht dem auf ganze und halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im c) Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach Musik entspricht dem arith - metischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalunterricht. d) * ... e) * ... f) * ...

§ 9 Sonderfälle

1 Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten von Schülern und Schülerinnen, welche aus einer anderen Schule im Verlaufe des dritten Ausbildungsjahres an die Kantonsschule übertreten, trifft die Schulleitung eine Sonderrege - lung.

§ 10 Maturitätsnoten von Fächern ohne Prüfung

1 In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wird, entsprechen die Matu - ritätsnoten den Erfahrungsnoten.

§ 11 * Prüfungsfächer

1 Folgende Fächer werden geprüft: a) Deutsch; b) Französisch oder Italienisch; c) die zweite Fremdsprache (Grundlagenfach); d) Mathematik; e) Schwerpunktfach; f) Biologie oder Chemie oder Physik; g) Geschichte oder Geografie.

§ 12 Prüfungsart

1 Geprüft wird in den Fächern * a) Deutsch: schriftlich und mündlich;
3
b) Französisch oder Italienisch: schriftlich; c) zweite Fremdsprache (Grundlagenfach): schriftlich oder mündlich oder erste Fremdsprache: mündlich; d) Mathematik: schriftlich und mündlich; e) Schwerpunktfach: schriftlich und mündlich; f) Biologie oder Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich; g) Geschichte oder Geografie: schriftlich oder mündlich.
2 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsfächer nach Absatz 1 Buchstabe c. Die Schüler und Schülerinnen können das Prüfungsfach nach Absatz 1 Buchstaben f und g wählen, wobei jeweils jährlich die Schulleitung fest - legt, ob Biologie oder Chemie geprüft wird. *
3
... *
4 Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart in den Fächern nach Absatz 1 Buchstaben c, f und g. Mindestens fünf Prüfungen müssen schriftlich sein. *
5 In den Schwerpunktfächern Musik und Bildnerischem Gestalten wird schriftlich und mündlich-praktisch geprüft.

§ 13 Information über das Prüfungsverfahren

1 Spätestens zwei Monate vor einer Prüfung muss die Fachlehrperson die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungsverfahren orientieren.

§ 14 Schriftliche Prüfungen

1 Die schriftlichen Prüfungen dauern im Fach Deutsch vier Stunden, in allen übrigen Fächern drei Stunden.
2 Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrpersonen ausgearbeitet und den Experten und Expertinnen rechtzeitig zur Genehmigung vorge - legt.
3 Im Einverständnis mit der Schulleitung legen die Fachschaftskonferenzen zusammen mit den Experten oder Expertinnen die erlaubten Hilfsmittel fest.
4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die Prüfungsarbeiten. Diese sind den Experten und Expertinnen rechtzeitig zuzustellen, so dass sie sich ebenfalls ein Bild über die Arbeiten machen können. Die Noten werden von der Fachlehrperson gemeinsam mit dem Experten oder der Expertin festgelegt.

§ 15 Mündliche Prüfungen

1 Die mündliche Prüfung dauert pro Kandidat oder Kandidatin 15 Minuten.
2 Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der Fachlehrperson und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festge - legt.

§ 16 Mündlich-praktische Prüfungen

1 Im Schwerpunktfach Musik dauert die mündlich-praktische Prüfung eine halbe Stunde. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Instru - mentalvortrag oder Sologesang.
4
2 Im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten umfasst die mündlich-prakti - sche Prüfung einen praktischen Teil von vier Stunden, eine mündliche Prä - sentation der Arbeiten von 15 Minuten und eine mündliche Prüfung von
15 Minuten.
3 Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung beziehungsweise der Präsentation und des Instrumentalvortrages schrift - lich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der Fachlehr - person und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.

§ 17 Strittige Fälle

1 In allen Fällen, in denen sich Fachlehrperson und Experte oder Expertin über die Notengebung nicht einigen können, entscheidet die Maturitäts - kommission.

§ 18 Prüfungsnoten

1 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen beziehungsweise der mündlich-praktischen Prüfungen werden in ganzen und halben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.
2 Die Prüfungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten des schriftlichen und des mündlichen oder des mündlich-praktischen Examens. Die Note wird nicht gerundet.
3 Wird nur schriftlich oder mündlich geprüft, zählt die Note als Prüfungsno - te.

§ 19 Maturitätsnoten von Fächern mit Prüfung

1 In den Maturitätsfächern mit Prüfung entsprechen die Maturitätsnoten dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus Prüfungsnote und Erfahrungsnote. Liegt es genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird aufgerundet.

§ 20 Bestehen der Prüfung

1 Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den zwölf Maturitätsfä - chern und der Maturaarbeit * a) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden; und b) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Maturitätsprüfung nicht bestanden.
3 Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich weigern, eine von ihnen ver - langte bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen, wird die Maturität nicht erteilt.

§ 21 Entscheid

1 Der Entscheid über die Erteilung des Maturitätszeugnisses wird auf An - trag der Fachlehrpersonen und der Experten und Expertinnen von der Ma - turitätskommission gefällt.
2 Nach der Sitzung eröffnet der Rektor beziehungsweise die Rektorin oder die Klassenlehrperson die Ergebnisse im Namen der Maturitätskommission. Die Schüler und Schülerinnen sind im Besitz der schriftlichen Rechtsmittel - belehrung.
5
3 Jeder Kandidat und jede Kandidatin hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung die eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten und die erhaltenen No - ten einzusehen.

§ 22 Maturitätsausweis

1 Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Artikel 20 der Verordnung der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar
1995
1 )
.
2 Zusätzlich im Maturitätszeugnis aufgeführt wird das Thema der Matura - arbeit. *
3 Auf Antrag des Schülers oder der Schülerin werden vollständig absolvier - te fakultative Kurse ins Maturitätszeugnis eingetragen.

§ 23 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide aufgrund dieser Verordnung kann innerhalb von zehn Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde geführt wer - den. *

2. Wiederholung der Maturitätsprüfung

§ 24 Zulassung

1 Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat oder von ihr ausgeschlos - sen worden ist, kann erst zur Maturitätsprüfung des folgenden Jahres wie - der zugelassen werden.

§ 25 Repetition des letzten Schuljahres, Berechnung der Erfahrungsno -

ten und der Maturitätsnoten
1 Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Maturitätsprüfung nur nach Repetition des ganzen letzten Jahres wiederholen. Eine weitere Maturaar - beit kann verfasst werden, sofern die erste ungenügend war. *
2 Wird gegen die Nichterteilung des Maturitätszeugnisses Beschwerde ge - führt, so ist der Unterricht auch während der Dauer des Beschwerdeverfah - rens zu besuchen.
3 Die Erfahrungsnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch oder Italienisch oder Latein, Mathematik, Physik und Geschichte sowie die Er - fahrungsnoten im Schwerpunktfach stützen sich ausschliesslich auf das Re - petitionsjahr. *
4
... *
5 Ist die Maturitätsnote im geprüften Fach Geschichte oder Geografie un - genügend, kann der Kandidat oder die Kandidatin eine Nachprüfung in diesem Fach absolvieren. Die Maturitätsnote ergibt sich aus der Note dieser Nachprüfung und der Erfahrungsnote. *
6 Ist die Maturitätsnote im geprüften Fach Biologie oder Chemie oder Phy - sik ungenügend, kann der Kandidat oder die Kandidatin eine Nachprüfung in diesem Fach absolvieren. Die Maturitätsnote ergibt sich aus der Note dieser Nachprüfung und der Erfahrungsnote. *
1) SR 413.11 .
6
7 Die Schulleitung regelt die Prüfungsmodalitäten der Nachprüfungen. *

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
2

§ 2, Absatz 1 wird erstmals auf die Maturitätsprüfungen 2005 angewen -

det.
3

§ 11, Buchstaben f und g und § 12, Absatz 1, Buchstaben f und g werden

erstmals auf die Maturitätsprüfungen (Vormatura) 2005 angewendet.
4

§ 11, Buchstabe c und § 12, Absatz 1, Buchstaben b und c sowie Absatz 3

und 4 werden erstmals auf die Maturität 2006 angewendet.

§ 27 Aufhebung geltenden Rechts

1 Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung über die Erteilung der Maturität an den Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Maturitätsverordnung) vom 17. März 1998
1 ) sind aufgehoben.

§ 28 * Schulversuche

1 Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

§ 29 * Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 27. April 2010

1 Die Änderung der §§ 5, 6, 8, 12, 22 und 25 gilt für alle Klassen, die ab
2010 den Maturitätslehrgang beginnen. Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.
1) GS 94, 430 (BGS 414.471.11).
7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.04.2006 01.08.2006 § 28 eingefügt -

06.05.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1 geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 2 aufgehoben -

06.05.2008 01.08.2008 § 5 Abs. 1 geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 6 Abs. 1 geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 7 totalrevidiert -

06.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 1, a) geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 1, d) aufgehoben -

06.05.2008 01.08.2008 § 8 Abs. 1, e) aufgehoben -

06.05.2008 01.08.2008 § 11 totalrevidiert -

06.05.2008 01.08.2008 § 12 Abs. 1 geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 12 Abs. 3 aufgehoben -

06.05.2008 01.08.2008 § 12 Abs. 4 geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 20 Abs. 1 geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 25 Abs. 1 geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 25 Abs. 4 aufgehoben -

06.05.2008 01.08.2008 § 25 Abs. 5 geändert -

06.05.2008 01.08.2008 § 25 Abs. 7 eingefügt -

13.01.2009 01.01.2010 § 23 Abs. 1 geändert -

27.04.2010 01.08.2010 § 5 Abs. 2 aufgehoben -

27.04.2010 01.08.2010 § 6 Sachüberschrift

geändert -

27.04.2010 01.08.2010 § 6 Abs. 3 geändert -

27.04.2010 01.08.2010 § 6 Abs. 4 geändert -

27.04.2010 01.08.2010 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben -

27.04.2010 01.08.2010 § 12 Abs. 2 geändert -

27.04.2010 01.08.2010 § 22 Abs. 2 geändert -

27.04.2010 01.08.2010 § 25 Abs. 3 geändert -

27.04.2010 01.08.2010 § 25 Abs. 6 geändert -

27.04.2010 01.08.2010 § 29 eingefügt -

8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 3 Abs. 2 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 5 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 5 Abs. 2 27.04.2010 01.08.2010 aufgehoben -

§ 6 27.04.2010 01.08.2010 Sachüberschrift

geändert -

§ 6 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 6 Abs. 3 27.04.2010 01.08.2010 geändert -

§ 6 Abs. 4 27.04.2010 01.08.2010 geändert -

§ 7 06.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 8 Abs. 1, a) 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 8 Abs. 1, d) 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 8 Abs. 1, e) 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 8 Abs. 1, f) 27.04.2010 01.08.2010 aufgehoben -

§ 11 06.05.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 12 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 12 Abs. 2 27.04.2010 01.08.2010 geändert -

§ 12 Abs. 3 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 12 Abs. 4 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 20 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 22 Abs. 2 27.04.2010 01.08.2010 geändert -

§ 23 Abs. 1 13.01.2009 01.01.2010 geändert -

§ 25 Abs. 1 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 25 Abs. 3 27.04.2010 01.08.2010 geändert -

§ 25 Abs. 4 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 25 Abs. 5 06.05.2008 01.08.2008 geändert -

§ 25 Abs. 6 27.04.2010 01.08.2010 geändert -

§ 25 Abs. 7 06.05.2008 01.08.2008 eingefügt -

§ 28 25.04.2006 01.08.2006 eingefügt -

§ 29 27.04.2010 01.08.2010 eingefügt -

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