Beschluss über die Annahme der Rahmenprogramme für die französischsprachigen Orientierungsschulen
                            Beschluss  vom 17. Februar 1986  über die Annahme der Rahmenprogramme für die  französischsprachigen Orientierungsschulen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  Februar  1951  über  den  Mittelschul-  und  Sekundarunterricht;  gestützt  auf  das  Dekret  vom  1.  Juli  1971  betreffend  den  Beitritt  zum  Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970;  gestützt  auf  den  Entscheid  vom  28.  November  1985  der  Konferenz  der  Vorsteher der Erziehungsdepartemente der Westschweiz und des Tessins;  in Erwägung:  Es  hat  sich  als  nötig  erwiesen,  den  von  der  Konferenz  der  Vorsteher  der  Erziehungsdepartemente  der  Westschw  eiz  und  des  Tessins  und  dann  von  unserem  Kanton  angenommenen  Lehrprogrammen  der  sechs  ersten  Stufen  der obligatorischen Schulzeit eine eng verbundene Fortsetzung zu geben.  Am  28.  November  1985  nahm  diese  Konferenz  die  von  der  «Commission  intercantonale  romande  pour  la  coordination  de  l’enseignement  (CIRCE  III)» ausgearbeiteten Rahmenprogramme für die 7., 8. und 9. Stufe an.  Diese Rahmenprogramme legen die Ziele  fest, die am Schluss der 9. Stufe  zu   erreichen   sind.   Die   Kantone   sind   frei   in   der   Festsetzung   des  Unterrichtsstoffes  und  in  der  Auswahl  der  Schulbücher  und  der  anderen  Lehrmittel.  Folgerichtig     sind     nun     auch     diese     Rahmenprogramme     für     die  französischsprachige Orientierungsschule des Kantons anzunehmen.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die      Rahmenprogramme      der      Konferenz      der      Vorsteher      der  Erziehungsdepartemente der Westschwei  z und des Tessins für die 7., 8. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Stufe der obligatorischen Schulzeit werden für die französischsprachigen  Orientierungsschulen des Kantons angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Soweit   diese   Programme   nicht   schon   in   den   geltenden   Lehrplänen  berücksichtigt sind, werden sie darin stufenweise eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. September 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.