Beschluss über die Annahme der Rahmenprogramme für die französischsprachigen Orien... (411.31.52)
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Beschluss über die Annahme der Rahmenprogramme für die französischsprachigen Orientierungsschulen

Beschluss vom 17. Februar 1986 über die Annahme der Rahmenprogramme für die französischsprachigen Orientierungsschulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht; gestützt auf das Dekret vom 1. Juli 1971 betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970; gestützt auf den Entscheid vom 28. November 1985 der Konferenz der Vorsteher der Erziehungsdepartemente der Westschweiz und des Tessins; in Erwägung: Es hat sich als nötig erwiesen, den von der Konferenz der Vorsteher der Erziehungsdepartemente der Westschw eiz und des Tessins und dann von unserem Kanton angenommenen Lehrprogrammen der sechs ersten Stufen der obligatorischen Schulzeit eine eng verbundene Fortsetzung zu geben. Am 28. November 1985 nahm diese Konferenz die von der «Commission intercantonale romande pour la coordination de l’enseignement (CIRCE III)» ausgearbeiteten Rahmenprogramme für die 7., 8. und 9. Stufe an. Diese Rahmenprogramme legen die Ziele fest, die am Schluss der 9. Stufe zu erreichen sind. Die Kantone sind frei in der Festsetzung des Unterrichtsstoffes und in der Auswahl der Schulbücher und der anderen Lehrmittel. Folgerichtig sind nun auch diese Rahmenprogramme für die französischsprachige Orientierungsschule des Kantons anzunehmen. Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1

Die Rahmenprogramme der Konferenz der Vorsteher der Erziehungsdepartemente der Westschwei z und des Tessins für die 7., 8. und
9. Stufe der obligatorischen Schulzeit werden für die französischsprachigen Orientierungsschulen des Kantons angenommen.

Art. 2

Soweit diese Programme nicht schon in den geltenden Lehrplänen berücksichtigt sind, werden sie darin stufenweise eingeführt.

Art. 3

1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1986 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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