Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgen... (0.974.258.92)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Niger

Abgeschlossen am 7. August 1978 In Kraft getreten am 7. August 1978 (Stand am 7. August 1978) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Niger,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und dem Niger bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und in beidseitigem Interesse für die Entwicklung ihrer beiden Länder zusammenzuarbeiten,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, im Niger die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetz­gebung zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar:
a) auf Projekte der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien;
b) auf Projekte der Zusammenarbeit, die auf schweizerischer Seite von Institutionen oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts stammen und die das beidseitige Einverständnis der Vertragsparteien erhalten haben.
Art. 3
Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
a) Finanzielle Unterstützung von öffentlichen oder privaten Organisationen für die Verwirklichung von bestimmten Projekten;
b) Entsendung von qualifiziertem Personal;
c) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung im Niger, in der Schweiz oder in einem andern Land, gemäss Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien;
d) jede andere Form, welche die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen.
Art. 4
Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichtenhefte des vorgesehenen Personals festlegt.
Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam verwirklicht.
Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien werden die Empfänger von Stipendien ausgewählt und wird die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung festgelegt.
Art. 5
Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Projekten zeigen sich grundsätzlich in den folgenden Leistungen:
A.   Auf schweizerischer Seite:
aa) Übernahme der Kauf‑ und Transportkosten der Ausrüstung und des Materials sowie gewisser notwendiger Dienste für die Projektverwirk­lichung. Der Anteil der Schweiz wird in den Projektabkommen fest­gelegt, die in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens vorgesehen sind;
ab) Übergabe der Ausrüstung und des Materials, welches für die Projektverwirklichung geliefert wurde, an die nigrische Partei als Geschenk. Allfällige Ausnahmen dieser Regel sowie der Zeitpunkt der Übergabe werden in den Projektabkommen festgelegt, die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt sind;
ac) Übernahme aller Kosten, welche sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals ergeben, namentlich Gehälter, Versicherungsprämien, Kosten der Reise von der Schweiz nach Niger und zurück sowie andere Dienstreisen, die Kosten der Wohnung und des Aufenthaltes im Niger;
ad) Versorgung, falls nötig, des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals mit Fachausrüstung und ‑material (Fahrzeuge eingeschlossen), das es für seine Arbeit im Projekt benötigt;
ae) Regelung der Studienkosten und anderer Ausgaben für Berufsbildung wie die Unterhaltskosten und die Kosten der Krankenversicherung aller gemäss Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Stipendiaten;
af) Übernahme der Reisekosten in die Schweiz und zurück für die Praktikanten und der Rückreisekosten für die gemäss Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Studenten.
B.   Auf nigrischer Seite:
ba) Lieferung von Ausrüstung und Material sowie von gewissen Diensten zur Projektverwirklichung. Der Anteil vom Niger wird im Projekt­abkommen festgelegt, das in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt ist;
bb) Anstellung des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt von Anfang an vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personal die Verantwortung der auszuführenden Projekte;
bc) grundsätzlich Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien des vom Niger zur Verfügung gestellten Personals. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in dem in Absatz 1 von Artikel 4 erwähnten Projekt­abkommen festgelegt;
bd) Bezahlung der Gehälter der in Buchstabe ae erwähnten Personen, sofern diese sich schon vor ihrer Abreise und während der ganzen Dauer ihres Praktikums oder ihrer Studien, die von der Schweiz finanziert werden, im Staatsdienst befinden;
be) Bezahlung der Reisekosten vom Niger in die Schweiz für die gemäss Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Studenten;
bf) Gewährleistung für die in Artikel 3 Buchstabe c erwähnten Personen, nach ihrer Rückkehr nach Niger einer Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen am besten einzusetzen;
bg) Übernahme, wenn möglich und sofern die Natur der Projekte es rechtfertigt, derjenigen Dienste, die vom lokalen Personal ausgeübt werden können (z. B. Sekretariat).
Art. 6
Im übrigen, um die Verwirklichung der Projekte, die sich in den Rahmen des vorliegenden Abkommens einfügen, zu erleichtern, wird Niger:
a) Ausrüstung (Fahrzeuge eingeschlossen) und Material, welche von den privaten oder öffentlichen Partnern für die unter der Mitwirkung der Schweiz zu verwirklichenden Projekte der Entwicklungszusammenarbeit geliefert werden, von allen Zollabgaben und Steuern befreien, oder, gegebenenfalls, selbst solche Abgaben und Steuern entrichten;
b) das ausländische Personal, welches die Schweiz zur Verfügung stellt, ermächtigen, vorübergehend zoll‑ und steuerfrei Fachausrüstung und ‑material (Fahrzeuge eingeschlossen), welches es benötigt, unter der Bedingung einzuführen, dass nach Ablauf des Mandates dieses Material wieder ausgeführt oder einem Projekt geschenkt wird; in diesem letzten Fall ist der Begünstigte, falls nötig, für die Begleichung von Zöllen und Steuerabgaben verantwortlich;
c) dem gesamten ausländischen Personal, welches von der Schweiz gestellt wird, und ihren Familienangehörigen in bezug auf ihre nichtberuflichen Güter mit Ausnahme der statistischen Steuer den Vorteil der zoll‑ und steuerfreien Zulassung einräumen. Dieses Vorrecht erlischt allerdings sechs Monate nach der ersten Ankunft des Mitarbeiters im Land. Es erstreckt sich überdies nicht auf Getränke, Nahrungsmittel und Medikamente;
d) das ausländische Personal und deren Familien von der Bezahlung aller Steuern und anderen Fiskalabgaben bezüglich ihrer Person oder bezüglich sämtlicher Vergütungen (Gehalt, Entschädigungen), die von der schweizerischen Partei entrichtet werden, befreien;
e) unentgeltlich und unverzüglich die Ein‑, Aufenthalts‑ und Ausreisevisa erteilen, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen werden;
f) den von der Schweiz gestellten Experten und ihren Familien beistehen und ihre Arbeit soweit erforderlich erleichtern;
g) das ausländische Personal von jeder Schadenersatzforderung für jede Handlung befreien, die es in Ausübung ihm übertragener Aufgaben begeht, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkt wurde.
Art. 7
Nach Rücksprache mit der Regierung von Niger kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen bezüglich der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegen­stand des vorliegenden Abkommens sind, verantwortlich sein. Wenn sie im Niger selbst niedergelassen ist, und wenn sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.
Diese Bestimmung findet auch auf das ausländische Personal Anwendung, welches dem Büro zugeteilt ist.
Art. 8
Das vorliegende Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt während dreier Jahre in Kraft. In der Folge wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die andere Vertragspartei beendige es mittels einer schriftlichen Notifikation, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres erfolgt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten ebenfalls für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und denjenigen der Abkommen, die über die genannten Projekte abgeschlossen wurden, zeigen sollten, sind es die Bestimmungen der letzteren, die auf die betroffenen Personen und Gegenstände angewendet würden.
Im Falle des Ablaufs des Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden, und dass die nigrischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien oder Ausbildungsprogramme beenden können.
Geschehen in Abidjan, den 7. August 1978 in zwei französischen Originalausfertigungen.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

William Roch

Für die
Regierung der Republik Niger:

Moustapha Tahi

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