Beschluss über die Rückforderung von Entschädigungen an Mitarbeiter des Staates, die diesen in Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder anderen Exekutivorganen von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertreten
Beschluss vom 8. Juli 1997 über die Rückforderung von Entschädigungen an Mitarbeiter des Staates, die diesen in Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ande ren Exekutivorganen von juristischen Personen de s Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertreten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 26. Februar 1987 über die Besoldung des Staatspersonals; gestützt auf den Beschluss vom 28. Dezember 1981 über die Rückforderung bestimmter Entschädigungen von Staatsräten und Kantonsrichtern; in Erwägung: Die Situation von Mitarbeitern des Staates, die diesen in Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder anderen Exekutivorganen von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rech ts vertreten, sollte gleich geregelt werden wie diejenige der Staatsräte und Kantonsrichter (StRB vom 28. Dezember 1981 über die Rückforderung bestimmter Entschädigungen von Staatsräten und Kantonsrichtern). Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
Der Mitarbeiter des Staates, der diesen in Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder anderen Exekutivorganen von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertritt, ist verpflichtet, dem Staat den Betrag der festen Entschädigungen, die er dafür erhält, zurückzuerstatten. Die Sitzungsgelder dagegen erhält der Mitarbeiter.
Art. 2
1 Die Direktion oder Anstalt, welcher der betreffende Mitarbeiter angehört, teilt dem Amt für Personal und Organisation (das Amt) bis zum 31. Januar jedes Jahres dessen Namen mit und beziffert den einzufordernden Betrag. Das Amt teilt dem betroffenen Mitarb eiter schriftlich die Nummer des Bankkontos des Staates mit, auf das er den geschuldeten Betrag überweisen soll. Eine Kopie des Schreibens geht an die Finanzverwaltung.
2 Die im laufenden Jahr erhaltenen festen Entschädigungen müssen bis spätestens am 31. Dezember auf das genannte Bankkonto überwiesen werden. Die Finanzverwaltung stellt die entsprechenden Buchungsbelege aus und verbucht die erhaltenen Beträge unter der Kostenstelle «Allgemeine Einnahmen und Ausgaben».
Art. 3
Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Für das laufende Jahr muss die Mitteilung an das Amt nach Artikel 2 Abs.
1 spätestens bis am 30. September 1997 erfolgen.
2 Dieser Beschluss wird im Amtsbl att veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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