Verordnung über den Religionsunterricht an den Kantonsschulen (414.651)
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Verordnung über den Religionsunterricht an den Kantonsschulen

Verordnung über den Religionsunterricht an den Kantonsschulen Vom 27. April 1973 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August
1909
1 ) beschliesst:

§ 1 * Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt: a) für Schüler der ersten bis dritten Klasse des Gymnasiums; b) * ... c) für Schüler des Kindergärtnerinnenseminars; d) für Schüler der Diplommittelschule; e) für Schüler der Handelsschule; f) für Schüler der Verkehrsschule; g) für Schüler, die sich am 1. August 1998 in einer fünften oder höhe - ren Klasse des Gymnasiums befinden; h) für Schüler, die sich am 1. August 1998 in einer zweiten oder höhe - ren Klasse der Oberrealschule oder des Wirtschaftsgymnasiums be - finden.

§ 1

bis * Grundsatz
1 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach, soweit die Stundentafel keine andere Regelung vorsieht. Er ist von den Schülern der betreffenden Konfession zu besuchen, soweit sie nicht im Sinne der nachfolgenden Be - stimmungen dispensiert worden sind.

§ 2 Dispensationsgesuche

1 Gesuche um Dispensation sind einzeln und schriftlich an den zuständigen Rektor zu richten.
2 Die Verfügung des Rektors über das Gesuch ist dem Gesuchsteller zu er - öffnen. Wird das Gesuch abgelehnt, hat die Eröffnung schriftlich zu erfol - gen.

§ 3 Gesuchsteller

1 Für Schüler, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, hat deren gesetzliche Vertretung das Gesuch zu stellen. *
1) BGS 414.111 . GS 86, 133
1
2 Schüler, die das sechzehnte Altersjahr vollendet haben, stellen das Gesuch selbst. Der Rektor gibt der gesetzlichen Vertretung im Sinne einer Orientie - rung von der Dispensation Kenntnis. *

§ 4 Gesuche auf Schulbeginn

a) Frist
1 Im letzten Quartal des Schuljahres setzen die Rektoren eine angemessene Frist fest, innert der die Dispensationsgesuche für das nächste Schuljahr einzureichen sind.
2 Für neu in die Kantonsschule eintretende Schüler ist das Gesuch innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Eintritt zu stellen.

§ 5 b) Behandlung

1 Für Gesuche, die während der Fristen nach § 4 eingereicht werden, ist eine Begründung nicht zu verlangen; sie sind ohne weiteres zu bewilligen.

§ 6 Gesuche im Laufe des Schuljahres

1 Gesuche, die im Laufe des Schuljahres gestellt werden, sind zu bewilligen: a) wenn der Schüler im Laufe des Schuljahres das sechzehnte Altersjahr vollendet hat und sich infolgedessen auf die eigene Entscheidungs - befugnis beruft; b) wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besuch des Religionsunter - richtes bis zum Schluss des Schuljahres den Schüler in einen Gewis - senskonflikt bringen würde.
2 Bewilligungen nach litera a sind auf Ende des laufenden Semesters, sol - che nach litera b mit sofortiger Wirkung zu erteilen.

§ 7 Dauer der Dispensation

1 Eine Dispensation nach § 3 Absatz 1 gilt, bis der Schüler das sechzehnte Altersjahr vollendet.
2 Dispensationen nach § 3 Absatz 2 gelten jeweils für ein Schuljahr. Für das folgende Schuljahr ist ein neues Gesuch zu stellen. Die Verlängerung der Dispensation ist der gesetzlichen Vertretung des Schülers nicht mitzutei - len. *

§ 8 Orientierung

1 Die Rektoren sorgen dafür, dass Eltern und Schüler in angemessener Wei - se über die Dispensationsordnung orientiert werden. Die Orientierung ist insbesondere vorzunehmen für Schüler, die neu in die Kantonsschule ein - treten, und für solche, die vor der Vollendung des sechzehnten Altersjah - res stehen.

§ 9 * Weiterzug

1 Verfügungen des Rektors können innert 10 Tagen an das Departement für Bildung und Kultur
1 ) weitergezogen werden.
1) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2

§ 9

bis * Kommissionen für den Religionsunterricht
1 Die zuständigen Instanzen der römisch-katholischen und der evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Solothurn können je eine Kommission für den Religionsunterricht an den Kantonsschulen bestellen, die bei der Wahl von Religionslehrkräften angehört wird und die Religionslehrer bei ihrer Arbeit unterstützt und berät.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Regulativ über die Dispensation vom Besuch des konfessionellen Reli - gionsunterrichtes an der Kantonsschule vom 15. Januar 1914 wird aufge - hoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 16. April 1973 in Kraft.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.09.1981 01.01.1982 § 9 totalrevidiert -

23.06.1998 01.08.1998 § 1 totalrevidiert -

23.06.1998 01.08.1998 § 1

bis eingefügt -

23.06.1998 01.08.1998 § 9

bis eingefügt -

17.06.2002 01.08.2002 § 1 Abs. 1, b) aufgehoben -

03.09.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert GS 2012, 55

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 23.06.1998 01.08.1998 totalrevidiert -

§ 1 Abs. 1, b) 17.06.2002 01.08.2002 aufgehoben -

§ 1

bis

23.06.1998 01.08.1998 eingefügt -

§ 3 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 3 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 7 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 9 08.09.1981 01.01.1982 totalrevidiert -

§ 9

bis

23.06.1998 01.08.1998 eingefügt -

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