Beschluss über die Entschädigung der amtlichen Tierärzte (II C/5/4)
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Beschluss über die Entschädigung der amtlichen Tierärzte

17. 5. 2011– 35 II C/5/4 Beschluss über die Entschädigung der amtlichen Tierärzte (Erlassen vom Regierungsrat am 24. Februar 1998) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 3 Buchstabe d der kantonalen Verordnung vom 25. Sep- tember 1996 zum eidgenössischen Tierseuchengesetz 1) , beschliesst:
Art. 1* Grundsatz Die Bezirkstierärzte beziehen für ihre Tätigkeit ein Wartgeld und Entschädi- gungen.
Art. 2* Höhe des Wartgeldes Das Wartgeld der Bezirkstierärzte beträgt jährlich 6250 Franken.
Art. 3 * Entschädigungen für spezielle Aufträge Das Departement für Finanzen und Gesundheit legt die Entschädigungs- ansätze für spezielle Dienstleistungen von Tierärzten sowie Amts- und Hilfs- personal fest.
Art. 4 * Reiseentschädigung
1 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges im Diensteinsatz beträgt die Entschädigung 80 Rappen für jeden gefahrenen Kilometer.
2 In allen andern Fällen wird die Reiseentschädigung wie bei den kantonalen Angestellten ausgerichtet.

Art. 5 * Übernachtgeld Muss der amtliche Tierarzt ausserhalb seiner Wohngemeinde übernachten, so hat er auf die gleiche Zulage wie die kantonalen Angestellten Anspruch. 1

1) GS IX D/633/2
Entschädigung amtliche Tierärzte – B II C/5/4
Art. 6 * Teuerungszulagen Auf den gemäss den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Entschädigungen bezie- hen die Bezugsberechtigten die vom Landrat für die kantonalen Angestell- ten festgesetzte Teuerungszulage. Als Grundlage gilt ein Index von 100 Punkten (Basis Mai 1993).
Art. 7 Inkrafttreten/Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Die Verordnung vom 6. Januar 1981 über die Entschädigung der amtlichen Tierärzte wird aufgehoben. Änderungen des Beschlusses: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 7 S. 339) Art. 3, 4 Abs. 2, 5, 6 in Kraft ab Landsgemeinde 2006 RR 17. Mai 2011 (SBE 12. Bd. ) Art. 1, 2 in Kraft ab 1. Juni 2011
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