Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
                            Verordnung  zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den  Personalverleih  Vom 16. November 1999 (Stand 1. Dezember 1999)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Ausführung von Art.  32 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung  und den Personalverleih vom 6.  Oktober 1989 (AVG)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion (nachste  -  hend KWA genannt) ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zuständig   für   alle   die   Stellenvermittlung   und   Beratung   gemäss  Art.  26  ff. AVG betreffenden Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zuständig für alle die private Arbeitsvermittlung und den Personalver  -  leih   betreffenden   Angelegenheiten,   insbesondere   die   Erteilung   und  den Entzug von Betriebsbewilligungen für die private Arbeitsvermitt  -  lung und den Personalverleih;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kautionsstelle für Leistungen der Verleiher beim Personalverleih.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   KWA kann   die   Stellenvermittlung   und   Beratung   von   nicht   bei   der  Arbeitslosenversicherung   gemeldeten   Personen   an   das   Regionale  Arbeits  -  vermittlungszentrum (RAV) delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Meldepflicht
                            1  Bei Entlassungen oder Betriebsschliessungen, welche mindestens 10 Be  -  schäftigte   betreffen,   hat   der  Arbeitgeber   dem   KWA  möglichst   frühzeitig,  spätestens   aber   zum   Zeitpunkt,   in   welchem   er   die   Kündigung   ausspricht,  eine   schriftliche   Meldung   zu   machen   (Art.  335d   OR   und   Art.  29   AVG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  53  Abs.  1 AVV).  1)  SR  823.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Private Arbeitsvermittlungsstellen
                            1  Private  Arbeitsvermittlungsstellen   bedürfen   einer   Bewilligung   des   KWA  und unterstehen dessen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in  der ganzen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer regelmässig ins Ausland oder aus dem Ausland vermittelt (Auslands  -  vermittlung),   benötigt   zusätzlich   zur   kantonalen   Betriebsbewilligung   eine  Bewilligung   des   Staatssekretariats   für   Wirtschaft   (seco).   Die   Bewilligung  zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt. Sie wird nur  erteilt,   wenn   die   für   die   Leitung   verantwortlichen   Personen   sicherstellen,  dass   im Betrieb  ausreichende  Kenntnisse   der  Verhältnisse   in  den   entspre  -  chenden Staaten vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Vermittlung   von Ausländerinnen   und Ausländern  haben   die  Arbeits  -  vermittlungsstellen auch die Vorschriften über die Beschäftigung von aus  -  ländischen Arbeitskräften zu beachten und die Ausländerinnen und Auslän  -  der über die betreffenden Bestimmungen zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Personalverleih
                            1  Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrie  -  ben) gewerbsmässig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überlassen, be  -  dürfen einer Bewilligung des KWA und unterstehen dessen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalver  -  leih in der ganzen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung  zusätzlich   eine   Betriebsbewilligung   des  seco   nötig.   Die   Bewilligung   zum  Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Personalverleih von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh  -  mern   aus   dem   Ausland   in   die   Schweiz   ist   nicht   gestattet   (Art.  12  Abs.  2  AVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Dezember 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden  Vorschriften,   insbesondere   die   Verordnung   zum   Bundesgesetz   über   die  Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 19.  November 1996  1  )   auf  -  gehoben.  1)  GS 25, 473 (BGS 845.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.11.1999  01.12.1999  Erlass  Erstfassung  GS 26, 463
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.11.1999  01.12.1999  Erstfassung  GS 26, 463