Beschluss über die Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit zusammenhängenden Anpassungen der Kantonsverfassung und von Gesetzen
III G/3 Beschluss über die Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit zusammenhängenden Anpassungen der Kantonsverfassung und von Gesetzen Vom 25. August 1987 (Stand 1. Oktober 1987) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 142 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 und auf Ziffer II des Gesetzes vom 3. Mai 1987 über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Verwaltungsrechtspflegegesetz, beschliesst:
Art. 1 Datum des Inkrafttretens
1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Mai 1986 und das Gesetz vom 3. Mai 1987 über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Verwal - tungsrechtspflegegesetz treten auf den 1. Oktober 1987 in Kraft; ebenso tre - ten die von der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 beschlossene Änderung der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit der Verwaltungsrechtspflege sowie die Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes auf den 1. Oktober 1987 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 59a der Kantonsverfassung sowie
Artikel 21b
Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, die bereits auf den 1. März 1987 in Kraft getreten sind, und von Artikel 21e des Gerichtsorgani - sationsgesetzes, der auf den 26. Mai 1987 in Kraft getreten ist.
Art. 2 Übergangsrecht
1 Alle am 1. Oktober 1987 hängigen erstinstanzlichen Verfahren werden nach bisherigem Recht entschieden. Vorbehalten bleibt Artikel 140 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Das Beschwerderecht und das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzli - che Entscheide, die nach dem 30. September 1987 eröffnet werden, richten sich nach dem neuen Recht. Dasselbe gilt für nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser nach bisherigem Recht als einzige kantonale Instanz gefällt hat.
3 Bezüglich der am 1. Oktober 1987 bereits hängigen Beschwerdeverfahren gilt für alle Instanzen das bisherige Recht inklusive die bisherige Zuständig - keitsordnung.
Art. 3 Sonderfälle
1 Die steuerrechtlichen Einspracheverfahren gelten als erstinstanzliche Ver - fahren im Sinne von Artikel 2. SBE III/4 280 1
III G/3
2 Am 1. Oktober 1987 hängige Baugesuche und Baubewilligungsverfahren inklusive Beschwerdeverfahren werden für alle Instanzen nach dem bisheri - gen Recht beurteilt.
3 Am 1. Oktober 1987 hängige Klageverfahren gemäss Artikel 81 Absatz 3 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi - cherung werden an das Verwaltungsgericht überwiesen, sofern die beklagte Partei nicht innert angesetzter Frist verlangt, dass die Sache durch die Re - kurskommission des Kantons Glarus für die AHV weiterbehandelt werde.
4 Nach dem 30. September 1987 eröffnete Entscheide des Regierungsrates, welche dieser gemäss dem alten Recht als einzige kantonale Beschwerdein - stanz gefällt hat, sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, soweit diese Weiterzugsmöglichkeit im neuen Recht vorgesehen ist.
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