Abkommen (0.748.127.191.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Afghanistan über Luftverkehrslinien Abgeschlossen am 27. September 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1963³ In Kraft getreten am 25. August 1963 ¹ AS 1963 883 ; BBl 1962 II 421 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Vierter Gegenstand des BB vom 6. März 1963 ( AS 1963 411 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Königliche Regierung von Afghanistan,
im folgenden die Vertragsparteien genannt,
als Mitgliedstaaten des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt⁴ und der Vereinbarung über den Transit internationaler Luftverkehrslinien⁵, welche beide am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeichnet worden sind und deren Bestimmungen für beide Parteien verbindlich sind,
im Bestreben, ein Abkommen abzuschliessen, um zwischen ihren Staatsgebieten und darüber hinaus Luftverkehrslinien zu betreiben,
haben folgendes vereinbart:
⁴ SR 0.748.0 ⁵ SR 0.748.111.2
Art. 1
Jede Vertragspartei räumt der andern Vertragspartei das Recht ein, die im Anhang zum gegenwärtigen Abkommen festgelegten Luftverkehrslinien (im folgenden «vereinbarte Linien» genannt) auf den im erwähnten Anhang festgelegten Strecken (im folgenden «festgelegte Strecken» genannt) zu betreiben.
Art. 2
a.  Die vereinbarten Linien können unverzüglich oder zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden, je nach Belieben jener Vertragspartei, welcher die Rechte zugestanden sind, jedoch unter den Bedingungen, dass:
1. die Vertragspartei, welcher die Rechte zugestanden sind, für den Betrieb der festgelegten Strecken eine Unternehmung bezeichnet habe (im folgenden «bezeichnete Unternehmung» genannt);
2. die Vertragspartei, welche die Rechte zugesteht, der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei die notwendige Betriebsbewilligung ausgehändigt habe, was sie innert möglichst kurzer Frist tun wird, vorausgesetzt, dass die Unternehmung, wenn sie darum angehalten worden ist, die Bedingungen des Absatzes b dieses Artikels erfüllt habe.
b .   Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können verlangen, dass die bezeichnete Unternehmung der andern Vertragspartei den Beweis erbringe, dass sie in der Lage sei, den Bedingungen zu genügen, welche von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen normalerweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
c.  Der Betrieb jeder der vereinbarten Luftverkehrslinien kann von der Zustimmung der betreffenden Vertragspartei abhängig gemacht werden, dass die für die Zivilluftfahrt auf den festgelegten Linien zur Verfügung gestellte Bodenorganisation die für den Betrieb der Luftverkehrslinien notwendige Sicherheit gewährleiste.
d.  Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und die von einer Vertragspartei ausgestellten oder für gültig erklärten Bewilligungen, die noch in Kraft sind, sollen von der andern Vertragspartei für den Betrieb der im Anhang vereinbarten Linien normalerweise als gültig anerkannt werden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihrem eigenen Staatsgebiet Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche ihren eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt worden sind, nicht anzuerkennen.
e.  Die Gesetze, Verordnungen und Weisungen jeder Vertragspartei, welche sich auf den Ein- und Wegflug der für den internationalen Luftverkehr bestimmten Luftfahrzeuge in ihr oder aus ihrem Gebiet oder auf den Betrieb dieser Luftfahrzeuge beziehen, sind innerhalb des genannten Gebietes auf die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei anwendbar.
f.  Die Gesetze, Verordnungen und Weisungen jeder Vertragspartei, welche sich auf die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht der Luftfahrzeuge in ihr Gebiet, in und aus ihrem Gebiet beziehen (wie Verordnungen betreffend Ein- und Ausreisevorschriften, Einwanderung, Pässe, Zoll oder Quarantäne), sind auf die Fluggäste, Besatzungsmitglieder und Fracht anwendbar.
g.  Fluggäste auf der Durchreise sowie Gepäck und Fracht auf dem Durchflug der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei erfahren die gleiche Behandlung wie Fluggäste auf der Durchreise sowie Gepäck und Fracht auf dem Durchflug der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei.
Art. 3
Die von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmung gelangt für den Betrieb der vereinbarten Linien in den Genuss folgender Rechte:
1. das Recht zum Überfliegen des Staatsgebietes der andern Vertragspartei, ohne dort zu landen;
2. das Recht zu Zwischenlandungen auf besagtem Gebiet für nicht kommerzielle Zwecke;
3. das Recht, auf diesem Gebiet, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4, an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
Art. 4
Um das Gleichgewicht zwischen dem Beförderungsangebot der vereinbarten Linien und der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Strecken zu erhalten, und ferner um zwischen den vereinbarten Linien und andern örtlichen oder regionalen Luftverkehrslinien, welche auf den festgelegten Strecken oder Teilen davon betrieben werden, ein gutes Verhältnis zu schaffen, vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:
1. Beim Betrieb vereinbarter Linien durch die von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmung sind die Interessen der andern Vertragspartei in Betracht zu ziehen, um nicht ungebührlich Linien zu beeinträchtigen, welche die letztere auf der ganzen oder auf einem Teil der gleichen Strecke vorsieht.
2. Die von der bezeichneten Unternehmung jeder Vertragspartei auf verschiedenen Abschnitten der festgelegten Strecken angebotenen Kurse sind abzustimmen auf die Bedürfnisse der Öffentlichkeit und auf die Verkehrsinteressen der betreffenden Unternehmungen, wie sie im vorliegenden Abkommen umschrieben sind.
3. Die von einer unter den Bestimmungen dieses Abkommens bezeichneten Unternehmung vorgesehenen Kurse sind in erster Linie nach dem Grundsatz auszurichten, dass das Beförderungsangebot angepasst sei: a. an die Verkehrsnachfrage von oder nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat;
b. an die Anforderungen des Betriebes von Fernverkehrslinien;
c. an die Verkehrsnachfrage in den Gebieten, durch welche die Luftverkehrslinie führt, wobei den örtlichen und regionalen Linien Rechnung zu tragen ist.
Art. 5
a.  Die Luftverkehrsbehörden der beiden Vertragsparteien werden sich gegenseitig so rasch wie möglich Mitteilung machen über die laufenden Ermächtigungen, die sie ihren jeweiligen bezeichneten Unternehmungen für Kurse in oder durch das Staatsgebiet der andern Vertragspartei oder aus ihm herkommend erteilt haben. Diesen Mitteilungen sind Doppel der gültigen Zeugnisse und Ermächtigungen zum Betrieb der Linien auf den festgelegten Strecken sowie die späteren Änderungen beizulegen.
b.  Jede Vertragspartei wird ihre bezeichnete Unternehmung einladen, den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei im voraus so früh wie möglich ihre Flug- und Verkehrspläne mit sämtlichen allfälligen Änderungen sowie alle anderen Auskünfte zu unterbreiten, welche den Betrieb der vereinbarten Linien betreffen, inbegriffen das Verkehrsangebot auf jeder der vereinbarten Strecken und alle andern wesentlichen Auskünfte, welche die Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei vernünftigerweise verlangen können, um sicher zu sein, dass die Bestimmungen dieses Abkommens gehörig beachtet werden.
c.  Jede Vertragspartei wird ihre bezeichnete Unternehmung einladen, den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei statistische Unterlagen zu unterbreiten, welche sich auf den durch die vereinbarten Linien erzielten Verkehr beziehen und über Her­kunft und Bestimmung dieses Verkehrs Aufschluss erteilen.
Art. 6
a.  Die Tarife sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie die Betriebskosten eines vergleichbaren Wirtschaftszweiges, ein vernünftiger Gewinn und die Unterschiede in den Gegebenheiten der betreffenden Linien.
b.  Die zur Anwendung gelangenden Tarife für den auf Grund dieses Abkommens von der bezeichneten Unternehmung jeder Vertragspartei nach und aus dem Staatsgebiet der andern Vertragspartei erzielten Verkehr, sollen in erster Linie zwischen den bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien vereinbart werden und sich auf die entsprechenden, vom Internationalen Luftverkehrsverband angenommenen Tarife beziehen. Jeder so vereinbarte Tarif wird den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zur Genehmigung unterbreitet. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Unternehmungen und den Luftfahrtbehörden oder zwischen den letzteren unter sich werden sich die Vertragsparteien bemühen, selbst eine Verständigung zu erzielen, und sie werden alles Nötige in die Wege leiten, um diese Verständigung in Kraft zu setzen. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, sich zu einigen, wird die Meinungsverschiedenheit gemäss Artikel 12 behandelt. Solange der Entscheid in irgendeiner Meinungsverschiedenheit aussteht, bleiben die früher festgelegten Tarife in Kraft.
Art. 7
Die Überweisung von Erträgen der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei, welche auf dem Staatsgebiet der andern Vertragspartei erzielt werden, untersteht den nationalen Steuer- und Bankbestimmungen der betreffenden Vertragspartei.
Art. 8
Um allen Benachteiligungen zuvorzukommen und eine Gleichbehandlung zu sichern, wird vereinbart:
1. Die Einfuhr von Brennstoff, Schmierölen, Ersatzteilen, der Normalausrüstung und Bordvorräte der Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei sind bei der Ankunft auf dem Gebiet der andern Vertragspartei von allen Abgaben und Steuern, inbegriffen Zöllen und Revisionsgebühren befreit, selbst wenn diese Gegenstände und Vorräte von den betreffenden Luftfahrzeugen auf Flügen über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht werden. Die derart von Abgaben befreiten Gegen­stände und Vorräte werden, ausser mit Zustimmung der Zollbehörden der andern Vertragspartei, nicht ausgeladen und sind, wenn sie ausgeladen werden, unter Zollkontrolle zu halten, bis sie durch die betreffenden Luftfahrzeuge verwendet, verbraucht oder wieder ausgeführt werden.
2. Brennstoff, Ersatzteile, die Normalausrüstung und Vorräte, welche eingeführt oder durch die Luftfahrzeuge einer Vertragspartei im Gebiet der zweiten Vertragspartei an Bord genommen werden, sei es durch die bezeichnete Unternehmung selbst, sei es zu deren Gunsten und die einzig für den Gebrauch oder Verbrauch im Betrieb einer vereinbarten Linie bestimmt sind, sollen von allen Abgaben und Steuern, inbegriffen Zöllen und Revisions­gebühren, welche im Gebiet der zweiten Vertragspartei erhoben werden, befreit sein, selbst wenn diese Gegenstände und Vorräte von den betreffenden Luftfahrzeugen auf Flügen über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht werden. Die derart eingeführten Gegenstände und Vorräte sind bis zum bestimmungsgemässen Gebrauch oder Verbrauch oder bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollkontrolle zu halten.
Art. 9
a.  Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu wider­rufen, sofern sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen der andern Vertragspartei liegen oder wenn sich die Unternehmung ihren Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht oder die Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen nicht erfüllt.
b.  Eine solche Massnahme wird erst nach einer Besprechung zwischen den Vertragsparteien getroffen. Für den Fall, dass die eine der Vertragsparteien gemäss diesem Artikel handelt, werden die Rechte der andern Vertragspartei im Rahmen des Artikels 12 nicht beeinträchtigt.
Art. 10
a.  Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien auf Wunsch der einen von ihnen besprechen, um sich zu versichern, dass die in diesem Abkommen festgelegten Grundsätze eingehalten und die Anordnungen befolgt werden.
b .   Jederzeit kann jede Vertragspartei eine Besprechung mit der andern verlangen, um am Anhang zu diesem Abkommen diejenigen Änderungen zu beantragen, die ihr wünschbar erscheinen. Eine solche Besprechung soll innert einer Frist von sechzig Tagen seit dem Zeitpunkt beginnen, an welchem sie verlangt worden ist. Jede Änderung am Anhang zu diesem Abkommen, über die man sich im Laufe einer solchen Besprechung einigt, wird in Kraft treten, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt wird.
c.  Die von der einen oder andern Vertragspartei an den festgelegten Strecken vorgenommenen Wechsel werden nicht als Änderung dieses Abkommens betrachtet, ausgenommen jene, welche Punkte betreffen, die von der bezeichneten Unternehmung auf dem Gebiet der andern Vertragspartei bedient werden. Die Luftfahrt­behörden der einen oder andern Vertragspartei können daher einseitig zu solchen Wechseln schreiten, immer vorausgesetzt, dass sie die Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei ohne Verzug davon in Kenntnis setzen. Wenn diese letzteren Luftfahrtbehörden dafür halten, dass im Hinblick auf die Grundsätze, welche dieses Abkommen beherrschen, die Interessen ihrer Unternehmung durch den Verkehr verletzt seien, den die bezeichnete Unternehmung der ersten Vertragspartei zwischen dem Gebiet der zweiten Vortragspartei und dem neuen Punkt auf dem Gebiet eines dritten Landes anbietet, kann diese letztere Partei gemäss den Vorschriften des Absatzes b dieses Artikels eine Besprechung verlangen.
Art. 11
Jede Vertragspartei kann jederzeit die andere Vertragspartei von ihrem Wunsch in Kenntnis setzen, das vorliegende Abkommen zu beendigen. Gleichzeitig ist das auch der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitzuteilen. In diesem Falle endigt dieses Abkommen ein Jahr nach Erhalt der Mitteilung durch die andere Vertragspartei, es sei denn, die Mitteilung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei, so gilt die Mitteilung vierzehn Tage nach ihrem Empfang bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als empfangen.
Art. 12
a.  Wenn zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden sich die Vertragsparteien vorerst bemühen, sie auf dem Verhandlungsweg unter sich zu bereinigen.
b.  Wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, durch Verhandlungen eine Verständigung zu erzielen, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht oder jeder andern Körperschaft vorzulegen, die sie gemeinsam vereinbart und bezeichnet haben. Wenn sie sich in diesem Punkt nicht verständigen, oder wenn sie, nachdem sie übereingekommen sind, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, sich über dessen Zusammensetzung nicht einigen können, kann die eine oder andere der Vertragsparteien die Meinungsverschiedenheit zum Entscheid einem für solche Gegenstände zuständigen Gericht, welches durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation errichtet wird, oder wenn ein solches Gericht nicht vorhanden ist, dem Internationalen Gerichtshof unter­­breiten.
c.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem gefällten Entscheid zu unterziehen, inbegriffen vorläufigen Empfehlungen, welche im Hinblick auf Absatz b dieses Artikels gemacht wurden.
d.  Wenn und solange als die eine Vertragspartei oder die bezeichnete Unternehmung der einen Vertragspartei es unterlässt, sich den Bestimmungen des Absatzes c dieses Artikels zu unterziehen, kann die andere Vertragspartei alle Rechte, die sie gemäss diesem Abkommen zugestanden hat, einschränken, zurückhalten oder widerrufen.
Art. 13
Für den Fall, dass der Abschluss eines mehrseitigen Übereinkommens oder eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens zu einer Bindung beider Vertragsparteien führen würde, wird dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens oder eines solchen Abkommens geändert werden.
Art. 14
Zum Zwecke dieses Abkommens:
1. Haben die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrs­linie», «Luftverkehrsunternehmung» und «Gebiet» den im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt umschriebenen Sinn.
2. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet im Falle der Schweiz den Direktor des Eidgenössischen Luftamtes⁶ und im Falle Afghanistans den Präsidenten der Afghanischen Luftfahrtbehörde und in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, welche ermächtigt ist, die gegenwärtig von den obenerwähnten Behörden ausgeübte Tätigkeit zu erfüllen.
⁶ Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt»
Art. 15
Der Anhang dieses Abkommens gilt als ein integrierender Bestandteil des Abkommens, und jede Bezugnahme auf das Abkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf den Anhang, es sei denn, dass es ausdrücklich anders bestimmt wird.
Art. 16
Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Es wird vom Tage seiner Unterzeichnung hinweg vorläufig angewendet werden und wird an dem Tage in Kraft treten, an welchem seine Ratifikation durch Austausch diplomatischer Noten gegenseitig angezeigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, welche von ihren Regierungen gehörig ermächtigt worden sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in Kabul, am 27. September 1961 in zwei Exemplaren in französischer und persischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
königliche Regierung von Afghanistan:

A. Marcionelli

A. K. Hakimi

Anhang

Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei gelangt auf dem Gebiet der andern Vertragspartei auf den in den nachfolgenden Linienplänen festgelegten Strecken in den Genuss des Überflugrechtes und des Rechtes zu Zwischenlandungen zu nicht kommerziellen Zwecken sowie des Rechtes, im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
Linienplan I
Linien, welche die durch das Königreich von Afghanistan bezeichnete Unternehmung betreiben kann:
Punkte in Afghanistan über Zwischenpunkte nach Basel, Genf oder Zürich und darüber hinaus, in beiden Richtungen.
Jeder Zwischenpunkt auf den festgelegten Strecken zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien kann, nach Belieben der bezeichneten Unternehmung bei allen Flügen ausgelassen werden.
Linienplan II
Linien, welche die durch die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnete Unternehmung betreiben kann:
Punkte in der Schweiz über Zwischenpunkte nach Kandahar oder Kabul und darüber hinaus, in beiden Richtungen.
Jeder Zwischenpunkt auf den festgelegten Strecken zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien kann, nach Belieben der bezeichneten Unternehmung bei allen Flügen ausgelassen werden.
Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei gelangt auch in den Genuss des Rechtes, ihre Linien auf dem Gebiet der andern Vertragspartei zu beenden.
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