Vereinbarung über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Spanien (0.748.127.193.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Spanien

Abgeschlossen am 3. August 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951³ In Kraft getreten am 3. August 1950 ¹ AS 1952 142 ; BBl 1949 II 849 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art.1 vierzehnter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 ( AS 1951 573 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Spanische Regierung,
in Erwägung, dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise auszubauen und die internationale Zusammenarbeit nach Möglichkeit zu fördern,
dass es daher notwendig ist, zwischen der Schweiz und Spanien eine Vereinbarung über den Luftverkehr durch regelmässige Luftverkehrslinien zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die Luftfahrzeuge der gewerbsmässigen oder privaten Zivilluftfahrt jedes der beiden Vertragsstaaten sind berechtigt, das Gebiet des andern Vertragsstaates ohne Landung zu überfliegen und dort in den dem internationalen Luftverkehr geöffneten Flug­häfen nichtkommerzielle Landungen vorzunehmen, sofern die erste und die letzte Landung in beiden Ländern in einem Zollflughafen vorgenommen wird.
Art. 2
a.  Die Vertragsstaaten gewähren einander gegenseitig die in dieser Vereinbarung und ihrem Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden.
b.  Jeder Vertragsstaat bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten Linien eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen und bestimmt den Zeitpunkt ihrer Eröffnung.
Art. 3
a.  Unter Vorbehalt des nachstehenden Artikels 16 ist die erforderliche Betriebsbewilligung den von jedem Vertragsstaat bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen zu erteilen.
b.  Bevor diesen Unternehmungen gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, können sie angehalten werden, sich bei der für die Betriebsbewilligung zuständigen Luftfahrtbehörde darüber auszuweisen, dass sie den Bedingungen der von dieser Behörde normalerweise angewendeten Gesetze und Verordnungen genügen.
Art. 4
Die Ausübung des Luftverkehrs zwischen ihren Staatsgebieten wird von beiden Vertragsstaaten als ein grundsätzliches und ursprüngliches Recht anerkannt.
Art. 5
a.  Die Tarife sollen in angemessener Höhe vereinbart werden, wobei vor allem die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn, die von andern Unternehmungen vorgeschlagenen Tarife, soweit diese Unternehmungen die gleiche Strecke ganz oder teilweise bedienen, sowie die besondern Gegebenheiten jeder Linie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind.
b.  Die auf gemeinsamen Teilstücken der im Anhang festgelegten Strecken angewendeten Tarife dürfen nicht niedriger sein als jene, die von den Unternehmungen des Vertragsstaates für den Betrieb der lokalen oder regionalen Linien angewendet werden.
c.  Die Tarife, die auf den in nachstehenden Tabellen festgelegten Linien anzuwenden sind, werden nach Möglichkeit durch eine Vereinbarung zwischen den bezeichneten schweizerischen und spanischen Unternehmungen festgesetzt.
Dabei können diese Unternehmungen:
1. die durch das Tarifbildungsverfahren der IATA⁴ empfohlenen Tarife anwenden;
2. sich direkt verständigen, wenn nötig, nach Beratung mit Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken ganz oder teilweise bedienen.
d.  Die so vereinbarten Tarife sind mindestens dreissig (30) Tage vor ihrer Inkraftsetzung den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zur Genehmigung zu unterbreiten. In besondern Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung dieser Behörden verkürzt werden.
e.  Können sich die bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes c nicht auf einen Tarif einigen oder stimmt einer der Vertragsstaaten dem ihm nach Absatz d unterbreiteten Tarif nicht zu, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsstaaten bemühen, eine befriedigende Regelung herbeizuführen.
In letzter Linie wird die Frage dem in Artikel 17 dieser Vereinbarung vorgesehenen Schiedsgericht unterbreitet. Der Vertragsstaat, der seine Zustimmung verweigert hat, ist berechtigt, vom andern Vertragsstaat zu verlangen, dass die bisherigen Tarife beibehalten werden, bis der Schiedsspruch gefällt ist oder bis nach Artikel 17 dieser Vereinbarung provisorische Massnahmen getroffen worden sind.
⁴ Internationaler Luftverkehrsverband.
Art. 6
a.  Für die Benützung der Flughäfen und der anderen, durch einen Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden den bezeichneten Unternehmungen des andern Vertragsstaates keine höheren Gebühren auferlegt als sie die auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten eigenen nationalen Luftfahrzeuge zu entrichten haben.
b.  Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch oder für die bezeichneten Unternehmungen eines Vertragsstaates in das Gebiet des andern Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge dieser Unternehmungen eingeführt oder an Bord genommen werden, sind zollfrei und werden in bezug auf Revisions- und andere nationale Gebühren und Abgaben gleich behandelt wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren.
c.  Die von den bezeichneten Unternehmungen des einen Vertragsstaates auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions- und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. 7
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen dritten Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 8
a.  Die Gesetze und Verordnungen, die den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem Gebiet eines Vertragsstaates regeln, sind auf die Luftfahrzeuge des andern Vertragsstaates anwendbar.
b.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Post- und Frachtsendungen regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, polizeiliche Ordnung, Ein- und Auswanderung, Pässe, Zoll, Quarantäne und Devisen, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtsendungen anwendbar, welche von Luftfahrzeugen der vom andern Vertragsstaat bezeichneten Unternehmungen befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
Art. 9
Jeder Vertragsstaat behält sich grundsätzlich seine eigenen Kabotage-Beförderungen vor.
Art. 10
Die Postverwaltungen beider Staaten regeln unter sich die Benützung von Linien für den Postverkehr.
Art. 11
Zur Erleichterung des Luftverkehrs verständigen sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen über die sich zu gewährenden unumgänglichen Mindestanforderungen der Einrichtungen und Dienste in den Flughäfen und auf den Strecken, vor allem über die Flugsicherungssysteme, den Austausch von Nachrichten, die zu verwendenden Sprachen und Masseinheiten sowie über die Chiffrierkodes.
Die Erleichterungen werden durch gegenseitiges Entgegenkommen und im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten der Vertragsstaaten gewährleistet, unter möglichster Einhaltung der in Kraft stehenden internationalen Normen.
Art. 12
Flugscheine und für den internationalen Luftverkehr erforderliche Schriftstücke sind nach den von den Vertragsstaaten erlassenen Bestimmungen auszustellen. Diese Bestimmungen dürfen auf keinen Fall eine diskriminierende Behandlung des einen oder des andern Vertragsstaates bedeuten.
Art. 13
Solange für die Einreise von Ausländern in beide Staaten die Visumspflicht besteht, ist die in den Bordpapieren aufgeführte Besatzung der auf den Linien eingesetzten Luftfahrzeuge beider Länder davon befreit. Die Besatzung muss aber gültige Pässe und von der Luftverkehrsunternehmung, der sie angehört, ausgestellte Identitätskarten besitzen.
Art. 14
Jede bezeichnete Luftverkehrsunternehmung kann sich, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Luftfahrtbehörden, in den Flughäfen des andern Vertragsstaates ihr eigenes technisches und administratives Personal halten. Diese Ermächtigung gilt für einen zum normalen Betrieb unumgänglich notwendigen Personalbestand.
Art. 15
Wenn Personen oder Sachen von Angehörigen eines Vertragsstaates auf Luftfahrzeugen des andern Vertragsstaates zu Schaden kommen, werden die betreffenden Luftfahrtbehörden alles vorkehren, damit die Betroffenen oder deren Rechtsnachfolger innert kürzester Frist entschädigt werden.
Art. 16
a.  Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom andern Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn er nicht davon überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder andern Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich nicht den in Artikel 8 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht, oder wenn sie die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
b.  Wünscht ein Vertragsstaat von dem im vorhergehenden Absatz umschriebenen Recht Gebrauch zu machen, so teilt dessen Luftfahrtbehörde derjenigen des andern Vertragsstaates ohne Verzug den Beschluss über die vorläufige Einstellung oder den Widerruf der an die bezeichnete Unternehmung erteilten Rechte mit, unter Angabe der Tatbestände, auf welche sich diese Massnahmen stützen, und der allenfalls missachteten Grundsätze und Bestimmungen dieser Vereinbarung oder der internen Gesetzgebung.
c.  Jeder Vertragsstaat wird vom andern über Verstösse, die sich das Personal seiner konzessionierten Unternehmungen auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates zuschulden kommen lässt, in Kenntnis gesetzt. Bei schweren Verstössen haben die zuständigen Behörden das Recht, die Ersetzung des oder der Verantwortlichen zu verlangen.
Art. 17
a.  Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihres Anhanges ist jede Meinungsverschiedenheit unter den Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihres Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden kann, einem Schiedsgericht von drei Mitgliedern zu unterbreiten. Jeder Vertragsstaat bezeichnet je ein Mitglied dieses Schiedsgerichtes. Diese beiden Schiedsrichter wählen ihrerseits den dritten, der nicht Angehöriger einer der Vertragsstaaten sein darf. Jeder Vertragsstaat bezeichnet seinen Schiedsrichter innert zwei Monaten, gerechnet von dem Tage an, da ein Vertragsstaat dem andern eine diplomatische Note mit dem Ansuchen um einen Schiedsspruch überreicht hat. Nach dieser zweimonatigen Frist wird im darauffolgenden Monat der dritte Schiedsrichter gewählt.
b.  Hat ein Vertragsstaat seinen Schiedsrichter innert zwei Monaten nicht bezeichnet oder kann über die Wahl des dritten Schiedsrichters innerhalb obenerwähnter Frist keine Verständigung erzielt werden, so wird die Meinungsverschiedenheit ständigen Vergleichskommission unterbreitet, die durch den am 20. April 1926⁵ in Madrid abgeschlossenen Vertrag zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren zwischen der Schweiz und Spanien geschaffen worden ist.
c.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch und allfälligen im Verlauf des Schiedsverfahrens verfügten provisorischen Massnahmen zu unterziehen.
⁵ SR 0.193.413.32
Art. 18
a.  Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die am 17. Juli 1946⁶ in Madrid abgeschlossene Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Spanien betreffend Luftverkehrslinien.
b.  Sie wird so bald als möglich ratifiziert und die Ratifikation durch Notenaustausch ordnungsgemäss bekanntgegeben.
c.  Sollte ein mehrseitiges Luftfahrtabkommen in Kraft treten und von den beiden Vertragsstaaten ratifiziert werden, erfahren diese Vereinbarung und ihr Anhang die sich aus diesem Abkommen ergebenden Abänderungen.
d.  Abänderungen des Anhanges können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten vereinbart werden.
e .   Beabsichtigt ein Vertragsstaat, diese Vereinbarung zu kündigen, so hat er unter Anrufung dieses Artikels beim andern Vertragsstaat um eine Beratung nachzusuchen. Ist nach Ablauf einer Frist von sechzig (60) Tagen nach dem Datum des Ansuchens keine Verständigung erfolgt, kann der erste Vertragsstaat dem andern Vertragsstaat seine Kündigung anzeigen. Die Anzeige erfolgt auf diplomatischem Wege, wobei die Vereinbarung hundertzwanzig (120) Tage nach dieser Anzeige ausser Kraft tritt. Die Kündigung kann jedoch in gegenseitigem Einvernehmen vor Fristablauf zurückgezogen werden.
So geschehen in San Sebastian, am 3. August 1950, in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Spanische Regierung:

Broye

Alberto Martin Artajo

⁶ [BS 13 680]

Anhang (Artikel 2, 5,17 und 18 der Vereinbarung vom 3. August 1950 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Spanien)

1.  Die vom einen Vertragsstaat bezeichneten Unternehmungen sind auf dem Gebiete des andern Vertragsstaates zum Durchgangsverkehr und zu nichtkommerziellen Landungen berechtigt, unter Benützung der für den internationalen Luftverkehr vorgesehenen Flughäfen und übrigen Einrichtungen; sie sind ausserdem berechtigt, an den in nachstehenden Tabellen erwähnten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post- und Frachtsendungen zu den in dieser Vereinbarung und ihrem Anhang festgesetzten Bedingungen aufzunehmen oder abzusetzen.
2.  Das Beförderungsangebot der von beiden Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmungen soll in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage stehen.
3.  Den von den Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmungen stehen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen ihren Staatsgebieten gleiche und gerechte Möglichkeiten zu.
4.  Beim Betrieb der vereinbarten Linien haben die Unternehmungen jedes Vertragsstaates die Interessen der Unternehmungen des andern Vertragsstaates zu berücksichtigen, um nicht die von diesen ganz oder teilweise auf den gleichen Strecken betriebenen Linien ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
5.  Die vereinbarten Luftverkehrslinien sollen vor allem ein Beförderungsangebot zur Verfügung stellen, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, dem die Unternehmung angehört, und dem Staat der endgültigen Bestimmung des Verkehrs entspricht.
6. a. Eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung hat das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post- und Frachtsendungen an den hiefür bezeichneten Punkten und auf den bezeichneten Strecken aufzunehmen oder abzusetzen, wenn dieses Recht zwischen dem Gebiet des andern Vertragsstaates und dritten Staaten lediglich zusätzlich zur Verkehrsnachfrage zwischen jedem dieser dritten Staaten und dem Gebiet des Vertragsstaates, der die Unternehmung bezeichnet hat, ausgeübt wird. Erhebt einer dieser dritten Staaten Einwendungen, so finden Beratungen statt, um diese Grundsätze im konkreten Fall anzuwenden.
b. Das Beförderungsangebot hat sich nach der Verkehrsnachfrage des von der Luftverkehrslinie durchquerten Gebietes zu richten, wobei die Interessen der örtlichen und regionalen Linien zu berücksichtigen sind.
c. …⁷
San Sebastian, den 8. August 1950

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Spanische Regierung:

Broye

Alberto Martin Artajo

Linienpläne ⁸

⁸ Fassung gemäss der am 17. Jan. 1990 in Kraft getretenen Änderung ( AS 1991 795 ).
Linienplan I
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch die von der Schweiz bezeichneten Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:
1. Von Punkten in der Schweiz nach Barcelona
2. Von Punkten in der Schweiz nach Madrid
3. Von Punkten in der Schweiz nach Malaga
4. Von Punkten in der Schweiz nach Las Palmas oder Teneriffa
5. Von Punkten in der Schweiz nach Valencia
6. Von Punkten in der Schweiz nach Bilbao
Linienplan II
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch die von Spanien bezeichneten Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:
1. Von Punkten in Spanien nach Genf
2. Von Punkten in Spanien nach Zürich
3. Von Punkten in Spanien nach Basel
4. Von Punkten in Spanien nach Bern
Anmerkung I
Die Strecken der Linienpläne I und II können auf Linien beflogen werden, welche auch Punkte in Drittstaaten berühren. Die Rechte in fünfter Freiheit können indessen nur ausgeübt werden, wenn diese Rechte durch die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausdrücklich zugestanden worden sind.
Anmerkung II
Was die in den Linienplänen I und II oben erwähnten Strecken betrifft, besteht Einigkeit darüber, dass die einem bezeichneten Unternehmen des einen der beiden Staaten gewährten Rechte im Hinblick auf den Betrieb einer Linie eines bezeichneten Unternehmens des anderen Staates das Recht verleihen, den gleichen Punkt im ersten Staat zu bedienen. Im Bestreben, den Verkehr zwischen den beiden Staaten auf eine ausgewogene Art zu entwickeln und um die bestmögliche Ausnützung der gewährten Rechte auf diesen Strecken zu erzielen, werden sich die Behörden der beiden Staaten bemühen, die Zusammenarbeit zwischen den bezeichneten Unternehmen durch eine jede der beiden Vertragsparteien zu fördern und die Abmachungen, welche die genannten Unternehmen allenfalls zu diesem Zweck treffen, zu erleichtern.
Anmerkung III
Was den Linienplan II und die Bestimmungen der Anmerkung I betrifft, können die von Spanien bezeichneten Unternehmen mit Rechten in fünfter Freiheit eine Strecke zwischen Punkten in Spanien, über einen Punkt in der Schweiz, nach einem der nachfolgend genannten frei wählbaren Punkte Oslo, Stockholm oder Helsinki sowie eine solche zwischen Punkten in Spanien, über einen Punkt in der Schweiz, nach einem frei wählbaren Punkt in der Tschechoslowakei, in Ungarn oder in Polen betreiben. Auf jeder dieser Strecken können die von Spanien bezeichneten Unternehmen den ausgewählten Punkt ändern.
⁷ Aufgehoben durch Briefwechsel vom 1. Juli 1968/15. Okt. 1968 ( AS 1968 1453 ).
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