Naturschutzverordnung
1 426.111 Naturschutzverordnung (NSchV) vom 10.11.1993 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 62 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 1 ) und auf Artikel 34 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:
1 Erläuterung von Begriffen
Art. 1
1 Die wichtigsten im Naturschutzgesetz 3 ) und in dieser Verordnung verwende ten Begriffe werden im rechtlich nicht bindenden Anhang 3 zu dieser Verord nung erläutert.
2 Schutz von Biotopen und Objekten
2.1 Allgemeines
Art. 2
Schutzwürdigkeit und Einreihung
1 Biotope oder Objekte erhalten ihre Schutzwürdigkeit hauptsächlich aufgrund a ihrer Unersetzbarkeit, b der biologischen Vielfalt, c * des Vorkommens von seltenen Pflanzen- oder Tierarten gemäss den von der Abteilung Naturförderung (ANF) anerkannten «Roten Listen», d ihrer Einmaligkeit, Seltenheit oder besonders typischen Ausbildung (z.B. Vorkommen zahlreicher ökologischer Kennarten), e der landschaftsökologischen Funktion, f ihrer Grösse und g ihrer relativen Unversehrtheit.
1) BSG 426.11
2) BSG 922.11
3) BSG 426.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1993 d 653 | f 684
426.111 2
2 Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit können weitere Kriterien wie wissen schaftlicher Wert, geologische Besonderheit, landschaftliche Schönheit oder vorhandene Beeinträchtigungen einbezogen werden.
Art. 3
Schutzziele
1 Der Schutz von Gebieten und Objekten verfolgt namentlich folgende Ziele: a Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder von bestimm ten Pflanzen- oder Tierarten in ihren Lebensräumen, b Erhaltung von naturgeschichtlichen Zeugen, c Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs, d Schaffung störungsfreier Zonen, e Information und Erziehung und f wissenschaftliche Forschung.
Art. 4
Schutzmassnahmen
1 Als Schutzmassnahmen kommen insbesondere in Betracht a Anordnungen zum Schutze der Pflanzen und Tiere, b Einschränkungen der Nutzung, c Zutritts- und Verkehrsbeschränkungen und d Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsanweisungen («Pflegeplan»).
2 Die Schutzmassnahmen sind so zu wählen, dass die Rechte der Eigentümer und allfällig betroffener Dritter nicht mehr als erforderlich eingeschränkt wer den.
Art. 5
Verkehrsbeschränkungen
1 Auf Antrag der ANF verfügt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Stellen Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs auf Strassen und Gewässern. *
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Strassenpolizeiverordnung 1 ) oder dem Schiffahrtsgesetz 2 ) .
Art. 6
Markierung
1 Geschützte Gebiete sind als solche zu markieren.
2 Die ANF erlässt die erforderlichen Weisungen. *
1) Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20. 10. 2004, BSG 761.111
2) BSG 767.1
3 426.111
2.2 Unterschutzstellung
Art. 7
Verträge und Schutzbeschlüsse; Inhalt
1 Verträge über den Schutz von Gebieten oder Objekten sowie Schutzbe schlüsse müssen mindestens enthalten a eine Beschreibung des Gebietes oder des Objektes und seine Festlegung in einem Plan, b eine Auflistung der Schutzziele, c die Anordnung der Schutzmassnahmen, d allfällige ständige Ausnahmen von den Vorschriften oder Vorbehalte zu gunsten bestimmter Personen oder Nutzungsarten und e den Hinweis auf die zuständigen Organe für die Erteilung von Ausnahme bewilligungen, Aufsicht und Markierung.
2 In den Verträgen sind zusätzlich festzulegen a allfällige Entschädigungen und Abgeltungen, b die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeit, c Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung des Vertrages und d Regeln über die Rechtsnachfolge.
Art. 8
Mitwirkung der Betroffenen
1 Die ANF sorgt dafür, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigen tümer, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, weitere in ihren Rechten betrof fene Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sowie Gemeinden über be absichtigte Unterschutzstellungen frühzeitig informiert werden und schon bei der Planung mitwirken können. *
2 Die Mitwirkung kann erfolgen, indem a die vorgesehene Unterschutzstellung und deren Auswirkungen mit den Betroffenen einzeln besprochen werden; b die Unterlagen über die vorgesehene Unterschutzstellung während einer Mitwirkungsfrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden; c an besonderen Orientierungsversammlungen diese Unterlagen zur Dis kussion gestellt werden.
3 Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in Form des Gesprächs-, des Versammlungsprotokolls oder eines zusammenfas senden Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Die Gesprächsprotokol le sind nicht öffentlich. *
426.111 4
4 Vorbehalten bleiben die Verhandlungen über die Zustimmung zur Unter schutzstellung oder einen Vertragsabschluss sowie über allfällige Entschädi gungen und Abgeltungen.
Art. 9
Publikationen *
1 In der Publikation des Planentwurfs und der Vorschriften nach Artikel 37 des Gesetzes sind anzugeben * a das zu schützende Gebiet oder Objekt, der Hinweis auf seine Lage sowie der wesentliche Inhalt des Schutzbeschlusses, b der Ort der Auflage, c Beginn und Ende der Auflagefrist sowie d die Möglichkeit zur Einsprache und der Kreis der Einspracheberechtigten.
2 Der Hinweis auf den Schutzbeschluss nach Artikel 40 des Gesetzes ist unter Angabe der Gebietsbezeichnung oder der Parzellennummern im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Die ausführli che Publikation erfolgt im Internet auf der Homepage der ANF. *
Art. 10
Verzeichnis der Naturschutzgebiete und -objekte
1 Die ANF führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der geschützten Gebie te von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie der Objekte von na tionaler und regionaler Bedeutung. *
2 Die Gemeinden melden ihre Unterschutzstellungen der ANF und stellen ihr die verlangten Unterlagen zur Verfügung. *
2.3 Besondere Schutzzonen
Art. 11
Artenschutzzonen
1 Zusätzlich zu den Naturschutzgebieten kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für bestimmte Zonen besondere Vorschriften zum Schutze von Tier- und Pflanzenarten verfügen. *
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz sowie über die Fischerei.
Art. 12
Gewässer
1 Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt oder überdeckt werden, nach Möglich keit sind ihre natürlichen Läufe beizubehalten und eingedolte oder überdeckte Gewässer freizulegen.
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2 Gewässerverbauungen und -korrekturen sind möglichst naturnah auszufüh ren.
3 Das Nähere regeln das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 1 ) , das Bundesgesetz über die Fischerei 2 ) und das Wasserbaugesetz 3 ) .
Art. 13
Hecken, Feldgehölze, Ufervegetation
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann eine Ausnah mebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes gemäss Artikel 27 des Gesetzes erteilen, a wenn der Fortbestand der Hecke oder des Feldgehölzes unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen dem Gesuchsteller nicht mehr zu mutbar ist oder b wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern.
2 Mit Erteilung der Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller oder die Ge suchstellerin zu ökologischem Ersatz zu verpflichten.
3 Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot von Ufervegetation entscheidet die ANF. Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar. *
Art. 14
Wald
1 Der Wald ist als naturnahe Lebensgemeinschaft in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald geschützt.
2.4 Pflege geschützter Gebiete oder Objekte
Art. 15
Pflegeplan
1 Zur Erreichung der Schutzziele nach den Schutzbeschlüssen oder den Ver trägen über den Schutz eines Gebietes oder Objektes werden die notwendigen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen in einem Pflegeplan festgehalten. *
Art. 16
Pflege der Hecken und Feldgehölze
1 Eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und Nutzung von Hecken und Feldgehölzen, insbesondere das periodische Auslichten, ist gestattet.
1) SR 814.20
2) SR 923.0
3) BSG 751.11
426.111 6
2 Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frü hestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten.
Art. 17
Pflege der Ufervegetation
1 Für die Pflege der uferbegleitenden Gehölze gelten sinngemäss die Vorschrif ten für die Pflege von Hecken und Feldgehölzen. Die übrige Ufervegetation einschliesslich Auen sind so zu pflegen, dass sie als Biotope erhalten bleiben und ihren Artenreichtum beibehalten.
Art. 18
Abbrennen
1 Das Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist verboten.
3 Artenvielfalt *
3.1 Schutz der einheimischen Pflanzen
Art. 19
Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen
1 Die im Anhang 1.1 aufgeführten Blüten- und Farnpflanzen sind vollständig ge schützt.
2 Es ist untersagt, diese Pflanzen oder Teile davon a zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schä digen; b mitzunehmen, zu versenden, feilzubieten, zu veräussern oder sich anzu eignen.
Art. 20
Bedingt geschützte Blütenpflanzen
1 Pflanzen der in Anhang 1.2 aufgeführten Arten dürfen weder ausgegraben noch ausgerissen oder geschädigt werden.
2 Sofern die Art am Standort und in der näheren Umgebung häufig ist, dürfen höchstens fünf Blütentriebe, fünf Fruchttriebe oder fünf Zweige sorgfältig ge pflückt werden.
Art. 21
Übrige Blütenpflanzen
1 Bei allen übrigen Blütenpflanzen ist das massenhafte Sammeln verboten. Er laubt ist das Pflücken eines mittelgrossen Strausses.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 24. *
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3.2 Sammeln von Pflanzen
Art. 22
Pflanzensammeln im ortsüblichen Umfang
1 Das Sammeln von wildwachsenden Beeren, Tee- und Heilkräutern, Flechten, Moosen und Pilzen ist unter Vorbehalt von Artikel 23 im ortsüblichen Umfang gestattet, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt und falls die Art am Standort oder in der näheren Umgebung häufig ist. *
2 Die Pflanzen sind sorgfältig, artgerecht und unter Schonung benachbarter Pflanzen zu pflücken. Das Aufreissen der Bodendecke, jedes unnötige Nach graben sowie die Verwendung technischer Hilfsmittel wie «Heitisträhl» sind un tersagt. *
Art. 23
Pilzsammeln *
1 ... *
2 Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden. *
3 Veranstaltungen zum organisierten Sammeln von Pilzen sind verboten. Vor behalten bleiben geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken. *
Art. 24
Sonderbewilligungen
1 Das gewerbsmässige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen bedarf einer Bewilligung der ANF gemäss Artikel 33 des Gesetzes. *
2 Die Bewilligung enthält Angaben über ihre örtliche und zeitliche Gültigkeit so wie den Hinweis auf das Zustimmungserfordernis der betroffenen Grundeigen tümer für Mengen, welche die Ortsüblichkeit übersteigen.
3 Die ANF kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen oder pädagogischen Zwecken bewilligen. *
4 Sonderbewilligungen dürfen nicht erteilt werden, wenn der Fortbestand der Art in der betreffenden Gegend bedroht ist oder wenn keine Gewähr für das Einhalten der Auflagen und Bedingungen besteht.
5 Keiner Sonderbewilligung bedarf das Graben von bis zu 100 kg Wurzeln des gelben Enzians pro Person und Saison.
3.3 Schutz der einheimischen Tiere
Art. 25
Geschützte Tierarten
1 Die in Anhang 2 aufgeführten Tierarten gelten als geschützt. *
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Art. 26
Inhalt des Schutzes
1 Es ist verboten, geschützte Tiere absichtlich a zu fangen, zu verletzen oder zu töten; b * ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen oder wegzu nehmen; c ihre Brutstätten oder bevorzugten Aufenthaltsorte zu stören oder zu be schädigen; d * lebend oder tot mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken; dies gilt auch für die Eier, Larven, Pup pen und Nester dieser Tiere.
Art. 27
Ausnahmebewilligung
1 Die ANF kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen das Fangen, Halten, Töten und Präparieren von geschützten Tieren zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken bewilligen. Die Bewilligung kann örtlich und zeitlich beschränkt werden. *
2 Es kann für technische Eingriffe in Brutstätten oder bevorzugte Aufenthaltsor te Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Eingriffe standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Die Verursacherin bzw. der Verursacher ist zu verpflichten, die erforderlichen Schutz-, Ersatz- oder Wie derherstellungsmassnahmen zu treffen.
3 Der ANF ist die vorübergehende Pflegehaltung von geschwächten oder kran ken geschützten Tieren umgehend zu melden. Dauert die Haltung länger als fünf Tage oder werden regelmässig Tiere gepflegt, ist eine Halte- und Pflege bewilligung im Sinne von Absatz 1 erforderlich. *
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Tier-, Wild- und Vogelschutz. *
Art. 28
Bewilligung für Lehrkräfte
1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentin nen und Fachstudenten der Biologie ist es unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet, zu Unterrichts- und Studienzwecken ohne besondere Bewilligung a einzelne Amphibien und geschützte Insekten zu fangen und vorüberge hend zu halten sowie b eine geringe Menge von Amphibienlaich zu entnehmen.
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2 Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt nur, sofern a durch den Fang und die Entnahme der Bestand am betreffenden Fundort nicht gefährdet wird, b die Haltung sach- und artgerecht erfolgt und c die Tiere wieder am Fundort ausgesetzt werden.
3 Die Tierschutzvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 29
Gezüchtete oder eingeführte Tiere
1 Auf Tiere, Eier, Larven oder Puppen, die nachweisbar aus Zuchtbetrieben oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht geschützt sind, finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 26 keine Anwendung.
3.4 Förderung *
Art. 29a
*
1 Die ANF fördert die Artenvielfalt unter besonderer Berücksichtigung der ge fährdeten Arten.
2 Sie trägt dabei den Erkenntnissen Rechnung, die der Liste der National Priori tären Arten zugrunde liegen.
4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 30
Naturschutzaufsicht
1 Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch die a * freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher, b Wildhüterinnen und Wildhüter und c staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
2 Die Angehörigen der Naturschutzaufsicht sind Organe der Strafverfolgungs behörden.
Art. 31
Feststellung der Schützwürdigkeit
1 Die Person, welche einen Eingriff in ein Biotop vornehmen will, das Gemein wesen oder die Beschwerdeberechtigten können dessen Schutzwürdigkeit durch die zuständige Behörde (Artikel 43 des Gesetzes) beurteilen lassen.
426.111 10
2 Erweist sich das Biotop als schutzwürdig und wird der Person aus diesem Grunde das Vorhaben untersagt oder die Verweigerung der dafür erforderli chen Bewilligung in Aussicht gestellt, so kann sie ihre Rechte im Bewilligungs verfahren geltend machen oder, wenn keines durchgeführt wird, die vorläufige Unterschutzstellung im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes verlangen.
3 Falls erforderlich, verfügt die zuständige Behörde vorläufige Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen und leitet das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.
Art. 32
Berücksichtigung der Naturschutzbelange
1 Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, die landschaftswirksame Tätigkeiten ausüben oder fördern, tragen gemeinsam Verantwortung für Natur und Land schaft, leisten einen aktiven Beitrag zu deren Erhaltung und unterstützen und fördern den Gedanken eines schonenden und erhaltenden Umgangs mit der Natur.
2 Sie berücksichtigen insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen und bei der Mitberichterstattung zu landschaftswirksamen Massnahmen auch die Be lange des Naturschutzes.
3 Als kantonale Fachstelle unterstützt und berät die ANF die anderen Stellen der Verwaltung, weist sie auf die Belange des Naturschutzes hin und sorgt für den notwendigen Informationsfluss. *
Art. 33
Förderung des Naturschutzes
1 Das Amt für Landwirtschaft und Natur sowie die ANF können insbesondere fördern * a die Aufklärung der Öffentlichkeit, b die Erziehung zum Naturschutz in den Schulen aller Stufen durch Unter richt, der die Beziehung zur Natur stärkt, zu vertieftem Wissen um die ge fährdete Natur und zu verantwortungsbewusstem Handeln führt, c die wissenschaftliche Forschung zur Beschaffung von Grundlagen.
Art. 34
Beratung der Gemeinden
1 Die ANF stellt gemeinsam mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Beratung der Gemeinden in Naturschutzfragen sicher. *
2 Sie stellen ihnen zur Förderung der Inventaraufnahme von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung nebst Musterinventaren Anlei tungen für die Aufnahme zur Verfügung.
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Art. 35
Fachkommission Biodiversität *
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Fachkommission Biodiversität mit höchstens elf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kommission besteht aus verwaltungsexternen Fachleuten, die sich mit Fragen der Biodiversität be fassen. *
1a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassi schen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwal tungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen. *
2 Die Fachkommission Biodiversität nimmt aus fachlicher Sicht zuhanden des Amts für Landwirtschaft und Natur Stellung zu Vollzugsfragen von kantonaler Bedeutung betreffend Naturschutz, Agrarökologie und Landschaftsqualität. *
3 Je eine Vertretung der ANF und des Inforama nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Fachkommission kann weitere verwaltungsinterne Fachleute beiziehen. *
4 Die ANF führt das Sekretariat. *
5 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verord nung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigung der Mitglie der staatlicher Kommissionen 1 ) . *
Art. 36
Beiträge an Organisationen
1 Unterstützungsbeiträge an Organisationen, die im Interesse des Naturschut zes tätig sind, können im Rahmen der vorhandenen Kredite ausgerichtet wer den, falls a sich die Ziele der Organisation an jenen der Naturschutzgesetzgebung orientieren; b die Organisation im Kanton Bern beheimatet ist und über die nötigen Strukturen verfügt; c Personen mit dem nötigen Fachwissen der Organisation angehören.
2 Dem Beitragsgesuch an die ANF sind die Statuten der Organisation, die Per sonen in der Geschäftsleitung sowie eine Zusammenstellung der Aktivitäten im Interesse des Naturschutzes während der beiden letzten Jahre beizulegen. *
1) BSG 152.256
426.111 12
Art. 36a
* Behandlung von Fundstücken
1 Naturwissenschaftlich bedeutsame Fundstücke sind dem Naturhistorischen Museum der Burgergemeinde Bern zur Dokumentation vorzuweisen. Der end gültige Entscheid über die Behandlung dieser Objekte obliegt der ANF.
2 Die angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 2 ) ist bei Meteoriten insbeson dere abhängig von der Masse des Fundstücks und kann im gegenseitigen Ein vernehmen in der Überlassung eines Teils der Fundmasse bestehen.
Art. 37
Dauerwirkung und Erfolgskontrolle
1 Die Naturschutzarbeit bemüht sich um möglichst frühzeitige Erkennung von Gefährdungen sowie um möglichst langfristige Wirkung der zu treffenden Massnahmen.
2 Ziele und Wirkungen der Naturschutzarbeit sind periodisch zu überprüfen; falls nötig, sind die Ziele und Massnahmen den neuen Gegebenheiten und Er kenntnissen anzupassen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 38
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 wird aufgehoben.
Art. 39
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bern, 10. November 1993 Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) SR 210
13 426.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.11.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 653 | f 684 24.01.1996 01.04.1996
Art. 9
Titel geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 9 Abs. 1
geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 9 Abs. 2
eingefügt 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 15 Abs. 1
geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 21 Abs. 2
geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 22 Abs. 1
geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 22 Abs. 2
eingefügt 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 23
Titel geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 23 Abs. 1
geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 23 Abs. 2
geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 23 Abs. 3
eingefügt 96-23 24.01.1996 01.04.1996
Art. 24 Abs. 3
geändert 96-23 24.01.1996 01.04.1996 Anhang 1 Inhalt geändert 96-23 11.12.1996 01.01.1998
Art. 33 Abs. 1
geändert 97-11 29.10.1997 01.01.1998
Art. 33 Abs. 1
geändert 97-94 26.02.2003 01.05.2003
Art. 30 Abs. 1, a
geändert 03-29 22.11.2003 01.01.2004
Art. 33 Abs. 1
geändert 03-97 29.10.2008 01.01.2009
Art. 8 Abs. 3
geändert 08-122 25.08.2010 01.11.2010
Art. 9 Abs. 2
geändert 10-68 06.06.2012 01.07.2012 Ingress geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 2 Abs. 1, c
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 5 Abs. 1
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 6 Abs. 2
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 8 Abs. 1
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 10 Abs. 1
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 10 Abs. 2
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 13 Abs. 3
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 23 Abs. 1
aufgehoben 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 24 Abs. 1
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 24 Abs. 3
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 27 Abs. 1
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 27 Abs. 3
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 32 Abs. 3
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 33 Abs. 1
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 34 Abs. 1
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 35 Abs. 3
geändert 12-50 06.06.2012 01.07.2012
Art. 36 Abs. 2
geändert 12-50 11.11.2015 01.01.2016
Art. 9 Abs. 2
geändert 15-97 11.11.2015 01.01.2016 Titel 3 geändert 15-97 11.11.2015 01.01.2016
Art. 25 Abs. 1
geändert 15-97 11.11.2015 01.01.2016
Art. 27 Abs. 4
geändert 15-97
426.111 14 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.2015 01.01.2016 Titel 3.4 eingefügt 15-97
11.11.2015 01.01.2016
Art. 29a
eingefügt 15-97
11.11.2015 01.01.2016
Art. 35
Titel geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016
Art. 35 Abs. 1
geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016
Art. 35 Abs. 2
geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016
Art. 35 Abs. 3
geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016
Art. 35 Abs. 4
geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016
Art. 35 Abs. 5
geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016
Art. 36a
eingefügt 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 15-97
11.11.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 15-97
23.05.2018 01.07.2018
Art. 35 Abs. 1a
eingefügt 18-043
17.02.2021 01.04.2021
Art. 8 Abs. 1
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 8 Abs. 3
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 11 Abs. 1
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 26 Abs. 1, b
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 26 Abs. 1, d
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 35 Abs. 1
geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021
Art. 35 Abs. 1a
geändert 21-016
02.02.2022 01.03.2022
Art. 35 Abs. 1a
geändert 22-010
19.10.2022 01.01.2023
Art. 9 Abs. 2
geändert 22-088
15 426.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.11.1993 01.01.1994 Erstfassung 1993 d 653 | f 684 Ingress 06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 2 Abs. 1, c
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 5 Abs. 1
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 6 Abs. 2
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 8 Abs. 1
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 8 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 8 Abs. 3
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 8 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9
24.01.1996 01.04.1996 Titel geändert 96-23
Art. 9 Abs. 1
24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 9 Abs. 2
24.01.1996 01.04.1996 eingefügt 96-23
Art. 9 Abs. 2
25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 9 Abs. 2
11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 9 Abs. 2
19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 10 Abs. 1
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 10 Abs. 2
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 11 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 13 Abs. 3
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 15 Abs. 1
24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23 Titel 3 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 21 Abs. 2
24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 22 Abs. 1
24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 22 Abs. 2
24.01.1996 01.04.1996 eingefügt 96-23
Art. 23
24.01.1996 01.04.1996 Titel geändert 96-23
Art. 23 Abs. 1
24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 23 Abs. 1
06.06.2012 01.07.2012 aufgehoben 12-50
Art. 23 Abs. 2
24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 23 Abs. 3
24.01.1996 01.04.1996 eingefügt 96-23
Art. 24 Abs. 1
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 24 Abs. 3
24.01.1996 01.04.1996 geändert 96-23
Art. 24 Abs. 3
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 25 Abs. 1
11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 26 Abs. 1, b
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 26 Abs. 1, d
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 27 Abs. 1
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 27 Abs. 3
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 27 Abs. 4
11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97 Titel 3.4 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-97
Art. 29a
11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-97
Art. 30 Abs. 1, a
26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-29
Art. 32 Abs. 3
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
426.111 16 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 33 Abs. 1
11.12.1996 01.01.1998 geändert 97-11
Art. 33 Abs. 1
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 33 Abs. 1
22.11.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 33 Abs. 1
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 34 Abs. 1
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 35
11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-97
Art. 35 Abs. 1
11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 35 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 1a
23.05.2018 01.07.2018 eingefügt 18-043
Art. 35 Abs. 1a
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 1a
02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010
Art. 35 Abs. 2
11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 35 Abs. 3
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 35 Abs. 3
11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 35 Abs. 4
11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 35 Abs. 5
11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-97
Art. 36 Abs. 2
06.06.2012 01.07.2012 geändert 12-50
Art. 36a
11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 15-97 Anhang 1 24.01.1996 01.04.1996 Inhalt geändert 96-23 Anhang 1 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-97 Anhang 2 11.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 15-97
1 426.111- A1 Anhang 1 zu den Artikeln 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 (Stand 01.01 .2016) Geschützte Blütenund Farnpflanzen
1.1 Im ganzen Kanton unbedingt geschützte Arten (Art. 19 Abs. 1) Geschützt sind die Pflanzen gemäss Artikel 20 Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 der eidgenö s- sischen Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz (NHV) 1 sowie zusätzlich die nachfolgend bezeichn eten: Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1 Alpen Waldrebe, Alpenrebe Clematis alpina 2 Strauss Steinbrech Saxifraga cotyledon 3 Lorbeer Seidelbast Daphne laureola 4 Pyrenäen Löffelkraut Cochlearia pyrenaica 5 Siebenstern Trientalis europaea 6 Europäisches Alpenveilchen, Zykl a men Cyclamen purpurascens 7 Wasserfeder Hottonia palustris 8 Gewöhnliche Kartäuser Nelke Dianthus c arthusianorum s.l. 9 Echtes Tausendgüldenkraut Centaurium erythraea 10 Kleines Tausendgüldenkraut Centaurium pulchellum 11 Getüpfelter Enzian Gentiana punctata 12 Aufgeblasener Enzian Gentiana utriculosa 13 Berg Aster Aster amellus 14 Gold Aster Aster linosyris 15 Edelweiss Leontopodium alpinum 16 AlpenBergscharte Stemmacantha rhapontica s.l. 17 Österreicher Schwarzwurzel Scorzonera austriaca 18 Echtes Pfeilkraut Sagittaria sagittifolia 19 Schopfige Traubenhyazinthe Muscari comosum 20 Fe dergras Stipa pennata agg.
1 SR 451.1
2 426.111- A1
1.2 Im ganzen Kanton bedingt geschützte Arten (Art. 20 Abs. 1) Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1 Gemeine Akelei Aquilegia vulgaris 2 Dunkle Akelei Aquilegia atrata 3 Narzissenblütige Anemone, Narzi ssen- Windröschen Anemone narcissiflora 4 Alpen- Anemone Pulsatilla alpina s.l. 5 FrühlingsAnemone Pulsatilla vernalis 6 Leberblümchen Hepatica nobilis 7 Stechpalme Ilex aquifolium 8 Fingerblättrige Zahn wurz Cardamine pentaphy llos 9 Fiederblättrige Zahn wurz Cardam ine hep taphylla 10 Flühblümchen, Aur ikel Primula auricula 11 Rote Felsen- Primel Primula hirsuta 12 Fieberklee Menyanthes trifoliata 13 Moorenzian Swertia perennis 14 Enzian, alle Arten ausgenom men Gelber Enzian und soweit nicht unbedingt g e- schützt Ge ntiana, alle Arten ausgenom men Gentiana lutea und soweit nicht unbedingt ge schützt 15 Grossblütiger Fingerhut, Blassgelber Fingerhut Digitalis grandiflora 16 Alpen- Aster Aster alpinus 17 Arnika, Wohlverleih Arnica montana 18 Silberdistel Carlina acauli s ssp. caul escens 19 Astlose Graslilie Anthericum liliago 20 Ästige Graslilie Anthericum ramosum 21 Traubenhyazinthen, alle Arten ausge- nommen Schopfige Traubenhy azinthe Muscari, alle Arten ausgenommen Muscari com osum 22 Maiglöckchen, Mei erisli Convall 23 Zweiblättriger Blaus tern Scilla bifolia 24 Allermannsharnisch Allium victorialis
3 426.111- A1 Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 25 Schneeglöckchen (wildwac hsend) Galan thus nivalis 26 Märzenglöckchen, Grosses Schnee- glöckchen (wildwac hsend) Leucojum vernum 27 Wollgras, alle Arten ausgenommen Zier- liches Wollgras (geschützt durch NHV) Eriophorum, alle Arten ausgenommen Eriophorum gracile Roth (geschützt durch NHV) 28 Rohrkolben, alle Arten ausgenom men ZwergRohrkolben und Shut tleworths Rohrkolben (ge schützt durch NHV) Typha, alle Arten ausgenommen Typha minima und Typha shuttleworthii (ge schützt durch NHV)
1 426.111- A2 Anhang 2 zu Artikel 25 (Stand 01.01.2016) Geschützte Tierarten
2.1 Geschützt sind die Tierarten gemäss Artikel 20 Absatz 2 i.V.m. Anhang 3 NHV s owie zusätzlich die nachfolgend bezeichneten: 1 Schläfer (alle Arten, einschliesslich H aselmaus) Gliridae, sp. 2 Spitzmäuse (alle Arten) Soricidae, sp. 3 Igel Erinaceus europaeus L. 4 Weinbergschnecke Helix pomatia 5 Libellen (alle Arten) Odonata, alle Arten 6 Schwalbenschwanz Papilio machaon 7 Segelfalter Iphiclides podalirius 8 Aurorafalter Anthocharis cardamines 9 Landkärtchen Araschnia levana 10 Hochmoorgelbling Colias palaeno 11 Grosser Schillerfalter Apatura iris 12 Kleiner Eisvogel Limenitis camilla 13 Kaisermantel Argynnis paphia 14 C-Falter Polygonia calbum 15 Trauermantel Nymphalis antiopa 16 Grosser Fuchs Nymphalis polychloros 17 Hochmoorperlmutterfalter Boloria aquilonaris 18 Kurzschwänziger Bläuling Cupido argiades
2.2 Vorbehalten bleiben a der Schutz der Säugetiere und Vögel durch die Jagdgesetzgebung, b der Schutz der Fische, Rundmäul er und Krebse durch die Fischereige setzgebung.
1 426.111-A3 Anhang 3: Begriffbestimmungen und Worterklärungen wie sie für d ie kantonale Naturschutz-Gesetzgebung verwendet werden (Stand 01.01.1994) Artenreiche Fettwiese: Mässig gedüngte Zweischnittwiese oder Weide mit besonders schut zwürdigen Pflan- zenbeständen auf mittleren Böde n. (Art. 23, Abs. 3 des Gesetzes ) Biotop: Schutzwürdiger wichtiger natür licher oder naturnaher Lebensraum von einheimi- schen Tier- und Pflanz enarten. (Art. 20, Abs. 1 des Gesetzes) Botanisches Objekt: Wichtiger, markanter oder wertvoller Einzelbaum oder -busch, Ba umgruppe oder Al- lee. (Art. 30, Abs. 2 des Gesetzes) Ersatz/Ersatzmassnahme: Siehe ökologischer Ersatz. Feldgehölz: Flächige Bestockung mit einheimi schen Sträuchern, allenfalls mi t Krautsaum und Bäumen. (Art. 28, Abs. 2 des Gesetzes) Feuchtgebiet: Extensiv genutztes Grünland mi t besonders schutzwürdigen Pflanz enbeständen auf feuchten bis nassen Böden. (Art. 23, Abs. 2 des Gesetzes) Flachmoor: Moor im Einflussbereich von Grundwasser. (Vgl. Hochmoor) Geologisches Objekt: Erratischer Block, Gletschersch liff, Gletschermühle, geologisch er Aufschluss, Fund- stelle von Mineralien oder Ver steinerungen, Höhle, Quelle (Art. 30, Abs. 1 des Ge- setzes). Zu geologischen Objekten gehören auch Dolinen, weitere Karstphänomene und anderes. Hecke: Linienförmige Bestockung mit einheimischen Sträuchern, allenfal ls mit Krautsaum und Bäumen. (Art. 28, Abs. 1 des Gesetzes) Hochmoor: Nährstoffarmes Moor auf mächti gem Torfkörper. Die Pflanzen ernä hren sich vom Meteorwasser, der Kontakt zum Grundwasser ist unterbrochen. (Vg l. Flachmoor) Inventar: Liste bestimmter Biotope, Objekte oder Artenvorkommen. Sie besc hreibt die einzel- nen Biotope, Objekte o der Artenvorkommen aus naturschützerische r Sicht und wer- tet ihre Bedeutung nach einheitlic hen Kriterien. Wichtige Grund lage für die Natur- schutzarbeit.
2 426.111-A3 Landschaftsökologische Funktion: Bedeutung einer (Naturschutz)fl äche, meistens ein Biotopkomplex , für die Tier- und Pflanzenwelt in der umgebend en Landschaft. Kri terien sind neben Vollständigkeit der zu erwartenden Lebens räume an diesem Ort, U ngestörtheit, Natürl ichkeitsgrad und Vernetzung zu anderen gleicharti gen Flächen, unter Umständen au ch der Wert als Trittstein, Korridor, Ausgleichsfläche oder Pufferzone. Lebensgemeinschaft: Die Gesamtheit aller Lebewesen eines Biotopes. Sie stehen unter einander in vielfa- chen Wechselbeziehungen. Lebensraum: Die Gesamtheit der ökologischen Gegebenheiten eines Gebietes un d der dort vor- kommenden Lebewesen. Magerstandort: Nährstoffarme Flächen auf trock ist humusarmen Böden. Moor: Vegetationsbedeckte Lagerstätte v on Torfen, die sich wegen des vorherrschend ho- hen Wasserstandes unter Sauerstoffabschluss nicht vollständig z ersetzen konnten. Nach der Art des Wassereinflu sses (Grundwasser, Meteorwasser) u nterscheidet man Flach-, Übergangs- und Hochmoore. Naturnahe Fläche: Landschaftsteil, der wesentlich vom Menschen geformt wurde, abe r dank herkömm- licher, schonender Pflege einen wi chtigen Beitrag zur Artenviel falt (und Stabilität) leistet. Naturschutz: Ziel des Naturschutzes ist die E rhaltung, Wiederherstellung ode r Vermehrung der landschaftlichen und biologischen Vielfalt. Er ist Teil eines u mfassenden Umwelt- schutzes. Naturschutzgebiet: Durch die Gesetzgebung oder dur ch Schutzbeschluss unter Schutz gestelltes Ge- biet. (Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes) Naturschutzobjekt: Durch die Gesetzgebung oder dur ch Schutzbeschluss unter Schutz gestelltes bota- nisches oder geologi sches Objekt. (Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes) Ökologische Ausgleichsfläche: Wenig intensiv genut zte oder naturnahe Fläche. Solche Flächen e rgänzen die Bioto- pe und haben den Zweck, diese unt ereinander ökologisch sinnvoll in Form von In- seln oder Bändern zu vernetzen . (Art. 21, Abs. 2 des Gesetzes) Ökologische Kennart: Pflanzen- oder Tierart, die für einen bestimmten Lebensraum (Bi otop) charakteris- tisch ist.
3 426.111-A3 Ökologischer Ersatz: Kompensation von Eingriffen, welche mit einer teilweisen oder t otalen Zerstörung von Biotopen, Brutstätten etc. v erbunden sind, in erster Linie durch Schaffung neuer Biotope. Ein ökologischer Ersat z ist dann gegeben, wenn die zer störten Biotope gleichartig/gleichwertig/in ä hnlicher Ausdehnung (Schaffung des selben Biotoptyps; z. B. Ersatz einer Hecke durch ei ne Heckenneupflanzung) und in der selben Gelände- kammer/Gemeinde/Gegend erfolgt. Wo die Neuschaffung desselben B iotoptyps nicht möglich ist, kann der Ersatz in F orm eines Biotoptyps mit ähnli cher Funktion im Na- turhaushalt erfolgen. Pflege von Biotopen: Massnahmen zur Erhaltung von Biot open, die ihre Entstehung und ihren Artenreich- tum menschlicher, meist land- oder forstwirtschaftlicher Tätigk eit verdanken; im Ide- alfall die Weiterführung der bisherigen Nutzung. Realersatz: Siehe ökologischer Ersatz. Ried: Nasser oder periodisch austrocknender Standort mit einem minera lischen oder torfi- gen Boden, dessen Pflanzenwuch s meist zur Streuegewinnung genut zt wird. Rote Liste: Liste seltener oder gefährdeter Pflanzen- oder Tierarten. Diese Listen dienen als In- strument, um die Schutzwürdigkei t von Gebieten un d Arten abzusc hätzen. Sie ent- halten im Unterschied zu den Lis ten der geschüt zten Pflanzen un d Tiere auch Arten, die nur vom Spezialisten erkannt werden können, die aber ebenso sehr oder stärker gefährdet sein können als die geschützten Arten. Seltene Waldgesellschaft: Waldgesellschaft mit besonderen Bi otopansprüc hen, wie z. B. Fla umeichenwald, Erika-Föhrenwald, Weichholzaue, Bruchwald, Arvenbestand u. a. Störung von Biotopen: Ereignisse und Tätigkeiten (z. B. Freizeitaktivitäten, Tourismu s, Verkehr) oder Ein- griffe (z. B. Drainage, Düngung , Nutzung), welche die Existenzm öglichkeit bestimm- ter Pflanzen- oder Tierarten beei nträchtigen oder andere unerwü nschte Folgen ha- ben können. Streuwiese: Gleichbedeutend mit Ried. Trockenstandort: Extensiv genutztes Wies- oder Weideland mit besonders schutzwür digen Pflanzen- beständen auf trockenem Untergr und. (Art. 23, Abs. 1 des Gesetz es) Uferbegleitendes Gehölz: Teil der Ufervegetation, der auc h als Hecke betrachtet werden k ann. Uferbereich: Gebiet am Rande eines Gewässers, das durch dessen Wasserregime gekennzeich- net ist.
4 426.111-A3 Ufervegetation: Schilf- und Binsenbestände, Auenv egetation sowie andere Pflanze ngesellschaften im Uferbereich eines Gewässers einschliesslich uferbegleitende Gehölze und Kraut- vegetationen. Vernetzung von Biotopen: Verbindung zwischen voneinander entfernten Biotopen durch «Trit tsteine» oder «ökologische Korridore», z. B. ökologische Ausgleichsflächen, d ie den genetischen Austausch und andere Beziehungen zwischen den getrennten Biotop en ermögli- chen, insbesondere in int ensiv genutzten Gebieten. Waldsaum: Übergangsbereich zwischen Wald und offenem Land mit Krautschich t, niederen und höheren Sträuchern und charak teristischen Baumarten. Wässermatte: Periodisch durch Überfluten bewässertes Dauerwiesland. Charakte rmerkmal der Landschaft in den Mitte llandtälern des Napfvorlandes mit ihren durchlässigen Grien- schichten.
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