Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe Vom 10. Juni 1999 (Stand 19. Februar 2011) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplom - vereinbarung) 1 ) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschul- und / oder Primarstufe werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die
a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen;
b) die Befähigung zum Unterricht allein auf der Vorschulstufe, auf der Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen;
c) die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalis - tin / Generalist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fä - chergruppenlehrerin / Fächergruppenlehrer) ausweisen. 1) BGS 411.2
2. Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 3 Ziel
1 Die Ausbildungen vermitteln Wissens- und Handlungskompetenzen für die Bildung und Erziehung von Kindern auf der Vorschul- und/oder Primarstu - fe.
2 Die Ausbildungen befähigen die Diplomierten insbesondere,
a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Voraussetzungen der Kinder umzusetzen;
b) den Entwicklungsstand und das Lernverhalten der Kinder zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern;
c) die Sozialisation der Kinder zu unterstützen;
d) mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Be - hörden zusammenzuarbeiten;
e) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten;
f) ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen.
3 Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Vorschulstufe zusätzlich,
a) die Förderung und Erziehung von Vorschulkindern zu planen und un - ter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten;
b) den Kindern einen harmonischen Übergang in die Primarschule zu er - möglichen.
4 Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Primarstufe zusätzlich,
a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und un - ter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten;
b) die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder zu beurteilen.
5 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
6 Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbe - sondere die Bereiche Erziehungswissenschaften (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik), Stufen- und Fachdi - daktik, Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung. *
7 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für einzelne Unter - richtsfächer und Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe, die zusätzlich zu einem anerkannten Lehrdiplom für die Vorschul- oder Primarstufe erwor - ben werden, erlassen. *
Art. 4 * Studienumfang
1 Das Studium umfasst 180 Kreditpunkte nach dem European Credit Trans - fer and Accumulation System (ECTS). 1 ) Bei einem Vollzeitstudium ent - spricht dies einer Dauer von drei Jahren.
2 36 – 54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu.
3 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleis - tungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.
4 Wenn auf der Sekundarstufe II zusätzlich zur Maturitätsausbildung für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen im Umfang von min - destens einem Jahr erbracht werden, kann der Studienumfang um höchstens 60 Kreditpunkte reduziert werden.
Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschu - le. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungs - prüfung gemäss dem Passerellenreglement 2 ) bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.
2 Zum Studium zugelassen werden können auch:
a) Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Be - rufsfeld Pädagogik und 1) Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dez. 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den univer - sitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dez. 2003. 2) universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004.
b) Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Fachmittelschulauswei - ses, eines Diploms einer drei jährigen anerkannten Diplommittelschu - le (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleu - te, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindes - tens dreijährigen, anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjähri - gen Berufserfahrung verfügen. Diese Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zu erbringen.
3 Führt die Ausbildung ausschliesslich zum Diplom für die Vorschulstufe, können auch Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer dreijährigen an - erkannten Diplommittelschule (DMS) oder eines anerkannten Fachmittel - schulausweises zugelassen werden.
Art. 6 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikatio - nen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung. *
2 Vom Hochschulabschluss kann im Einzelfall insbesondere in den Berei - chen Stufen- und Fachdidaktik abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Art nachgewiesen wird.
Art. 7 Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe und/oder die Primarstufe sowie über eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit.
Art. 8 Diplomreglement
1 Die Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbeson - dere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 9 Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leis - tungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Be - urteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:
a) Erziehungswissenschaften;
b) Stufen- und Fachdidaktik;
c) Fachausbildung;
d) berufspraktische Ausbildung;
e) Diplomarbeit.
Art. 10 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
b) Angaben zur Person der oder des Diplomierten;
c) den Vermerk «Lehrdiplom für die Vorschulstufe» respektive «Lehrdi - plom für die Primarstufe» respektive «Lehrdiplom für die Vorschul - stufe und die Primarstufe»;
d) die Schuljahre, für welche das Diplom gilt;
e) für Fächergruppenlehrkräfte zusätzlich die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung gilt;
f) die Unterschrift der zuständigen Stelle;
g) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
Art. 11 Titel
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt,
a) sich «diplomierte Lehrerin für die Vorschulstufe (EDK)» oder «diplo - mierter Lehrer für die Vorschulstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Vorschulstufe ausgewiesen wird;
b) sich als «diplomierte Lehrerin für die Primarstufe (EDK)» oder «di - plomierter Lehrer für die Primarstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Primarstufe ausgewiesen wird;
c) sich als «diplomierte Lehrerin für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Gene - ralist mit Lehrberechtigung auf der Vorschul- und der Primarstufe aus - gewiesen wird.
2 Wenn eine Ausbildung als Fächergruppenlehrkraft ausgewiesen wird, so ist die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms berechtigt, sich als «diplomierte Fächergruppenlehrerin für die ...stufe (EDK)», «diplo - mierter Fächergruppenlehrer für die...stufe (EDK)», zu bezeichnen.
3 Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK. 1 ) * 3. Anerkennungsverfahren
Art. 12 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken - nungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio - nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommissi - on und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskom - mission.
Art. 13 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un - terlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 14 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. 1) Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich 28. Oktober 2005.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.
Art. 15 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. 4. ... *
Art. 16 * ... 5. Rechtsmittel
Art. 17
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes - gericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung). 6. Schlussbestimmungen 6.1. Übergangsbestimmungen
Art. 18 Kantonale Diplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome,
a) die vor Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt wurden;
b) die in einer Übergangsfrist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt werden; gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle - ment ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Ab - satz 1 sind berechtigt, den entsprechenden, in Artikel 11 Absatz 1 und 2 be - zeichneten Titel zu führen. *
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 19 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1
Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer
Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes angestellt werden. 6.2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober
2005 *
Art. 20 * Diplomstudien nach bisherigem Recht
1 Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studie - rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 21 * Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft- Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
3 Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände - rungen.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neu - em Recht beurteilt.
Art. 22 * Überprüfung der Anerkennungsentscheide
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Ände - rungen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorge - nommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Über - prüfung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auf - lagen verknüpft. 6.3. Inkrafttreten *
Art. 23 *
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetre - ten sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 10.06.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung [nicht angegeben] 28.10.2005 01.01.2006 Art. 3 Abs. 6 geändert GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Art. 4 totalrevidiert GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Art. 11 Abs. 3 eingefügt GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Art. 18 Abs. 2 geändert GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Titel 6.2. geändert GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Art. 20 totalrevidiert GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Art. 21 eingefügt GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Art. 22 eingefügt GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Titel 6.3. eingefügt GS 30, 279 28.10.2005 01.01.2006 Art. 23 eingefügt GS 30, 279 27.10.2006 01.01.2010 Titel 4. aufgehoben GS 30, 513 27.10.2006 01.01.2010 Art. 16 aufgehoben GS 30, 513 28.10.2010 19.02.2011 Art. 3 Abs. 7 eingefügt GS 31, 53
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 10.06.1999 01.08.1999 Erstfassung [nicht angegeben]
Art. 3 Abs. 6 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 279
Art. 3 Abs. 7 28.10.2010
19.02.2011 eingefügt GS 31, 53
Art. 4 28.10.2005
01.01.2006 totalrevidiert GS 30, 279
Art. 6 Abs. 1 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 279
Art. 11 Abs. 3 28.10.2005
01.01.2006 eingefügt GS 30, 279 Titel 4. 27.10.2006 01.01.2010 aufgehoben GS 30, 513
Art. 16 27.10.2006
01.01.2010 aufgehoben GS 30, 513
Art. 18 Abs. 2 28.10.2005
01.01.2006 geändert GS 30, 279 Titel 6.2. 28.10.2005 01.01.2006 geändert GS 30, 279
Art. 20 28.10.2005
01.01.2006 totalrevidiert GS 30, 279
Art. 21 28.10.2005
01.01.2006 eingefügt GS 30, 279
Art. 22 28.10.2005
01.01.2006 eingefügt GS 30, 279 Titel 6.3. 28.10.2005 01.01.2006 eingefügt GS 30, 279
Art. 23 28.10.2005
01.01.2006 eingefügt GS 30, 279
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