Verordnung über die Wohnsitzpflicht der kantonalen Polizeibeamten
7. 5. 2006 – 30/31 V A/11/9 Verordnung über die Wohnsitzpflicht der kantonalen Polizeibeamten (Vom 1. Juni 1993) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20 des Gesetzes über die Behörden und Beamten 1) , beschliesst: I. Grundsatz
Art. 1 Allgemeine Wohnsitzpflicht Die kantonalen Polizeibeamten haben gemäss den folgenden Bestimmun- gen im Gebiet des Kantons Glarus Wohnsitz zu nehmen; diese Bestimmun- gen sind Bestandteil des Anstellungsverhältnisses.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle kantonalen Polizeibeamten und Polizeibeam- tinnen. Unter «Polizeibeamten» sind immer auch die Polizeibeamtinnen ver- standen.
2 Vorbehalten bleibt die Wahrung des Besitzstandes gemäss den Zusiche- rungen, die im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung vom 27. Februar 1990 abgegeben wurden. II. Räumlicher Geltungsbereich
Art. 3 Wohnsitzbereiche Die Beamten haben die Möglichkeit, Wohnsitz in einem von drei Wohnsitz- bereichen der betreffenden Abteilung oder des betreffenden Stützpunktes zu nehmen.
Art. 4 Hauptsiedlungsgebiet
1 In den Gemeinden, welche in den folgenden Bestimmungen aufgeführt sind, können die Polizeibeamten im jeweiligen Hauptsiedlungsgebiet Wohn- sitz nehmen.
2 Das Hauptsiedlungsgebiet einer Gemeinde umfasst alle Wohnzonen gemäss der örtlichen Nutzungsplanung sowie unmittelbar anschliessende Weiler und Einzelgehöfte. 1 1) Gesetz per LG 2006 aufgehoben; Grundlage: Art. 34 Personalgesetz (GS II A/6/1)
Wohnsitzpflicht Polizeibeamte – V V A/11/9
Art. 5 Wohnsitzbereiche der Beamten des Polizeistützpunktes Schwanden Die Polizeibeamten, welche dem Polizeistützpunkt Schwanden zugeteilt sind, haben im Hauptsiedlungsgebiet folgender Gemeinden Wohnsitz zu nehmen:
a. Wohnsitzbereich 1: Schwanden, Nidfurn, Haslen, Mitlödi, Sool;
b. Wohnsitzbereich 2: Leuggelbach, Luchsingen, Schwändi;
c. Wohnsitzbereich 3: Glarus, Ennenda, Hätzingen, Diesbach.
Art. 6 Wohnsitzbereiche der Beamten des Polizeistützpunktes Glarus Die Polizeibeamten, welche dem Polizeistützpunkt Glarus zugeteilt sind, haben im Hauptsiedlungsgebiet folgender Gemeinden Wohnsitz zu nehmen:
a. Wohnsitzbereich 1: Glarus, Riedern, Netstal, Ennenda;
b. Wohnsitzbereich 2: Mitlödi;
c. Wohnsitzbereich 3: Oberurnen, Näfels, Mollis, Schwanden, Sool, Nidfurn, Haslen, Schwändi.
Art. 7 Wohnsitzbereiche der Beamten des Polizeistützpunktes Näfels Die Polizeibeamten, welche dem Polizeistützpunkt Näfels zugeteilt sind, haben im Hauptsiedlungsgebiet folgender Gemeinden Wohnsitz zu nehmen:
a. Wohnsitzbereich 1: Näfels, Mollis, Oberurnen;
b. Wohnsitzbereich 2: Niederurnen, Netstal;
c. Wohnsitzbereich 3: Bilten, Glarus, Riedern, Ennenda.
Art. 8 1) Wohnsitzbereiche der Beamten des Polizeistützpunktes Niederurnen Die Polizeibeamten, welche dem Polizeistützpunkt Niederurnen zugeteilt sind, haben im Hauptsiedlungsgebiet folgender Gemeinden Wohnsitz zu nehmen:
a. Wohnsitzbereich 1: Niederurnen, Oberurnen;
b. Wohnsitzbereich 2: Bilten, Näfels, Mollis;
c. Wohnsitzbereich 3: Netstal.
Art. 9 Wohnsitzbereiche der Beamten der Kriminalpolizei und der Sicherheitspolizei Die Polizeibeamten, welche der Kriminalpolizei und der Sicherheitspolizei zugeteilt sind, haben im Hauptsiedlungsgebiet folgender Gemeinden Wohn- sitz zu nehmen:
a. Wohnsitzbereich 1: Glarus, Riedern, Netstal, Ennenda;
b. Wohnsitzbereich 2: Mitlödi;
2 1) Polizeistützpunkt Niederurnen per 1. Juli 2006 aufgehoben
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c. Wohnsitzbereich 3: Oberurnen, Näfels, Mollis, Schwanden, Sool, Nidfurn, Haslen, Schwändi.
Art. 10 Wohnsitzbereiche der Beamten der Verkehrspolizei
1 Die Polizeibeamten, welche der Verkehrspolizei mit Arbeitsort Glarus zugeteilt sind, haben im Hauptsiedlungsgebiet folgender Gemeinden Wohn- sitz zu nehmen:
a. Wohnsitzbereich 1: Glarus, Riedern, Netstal, Ennenda;
b. Wohnsitzbereich 2: Mitlödi;
c. Wohnsitzbereich 3: Oberurnen, Näfels, Mollis, Schwanden, Sool, Nidfurn, Haslen, Schwändi.
2 Die Polizeibeamten, welche der Verkehrspolizei mit Arbeitsort Werkhof N3 Biäsche zugeteilt sind, haben im Hauptsiedlungsgebiet folgender Gemein- den Wohnsitz zu nehmen:
a. Wohnsitzbereich 1: Näfels, Mollis, Oberurnen, Niederurnen;
b. Wohnsitzbereich 2: Bilten, Netstal;
c. Wohnsitzbereich 3: Glarus, Riedern, Ennenda.
Art. 11 Wohnsitzbereich der Beamten der Einsatzzentrale
1 Für Polizeibeamte, welche der Einsatzzentrale zugeteilt sind und in den Gemeinden Glarus, Netstal, Riedern und Ennenda Wohnsitz haben, gelten diese Orte als Wohnsitzbereich 1.
2 Für Polizeibeamte, welche der Einsatzzentrale zugeteilt sind und in den Gemeinden ausserhalb des Wohnsitzbereiches 1 bis Bilten bzw. bis Dies- bach wohnen, gelten diese Orte als Wohnsitzbereich 3.
3 Das Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) kann den nicht pikettdienstpflichtigen Beamten die Wohnsitznahme ausserhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gemeinden gestatten. III. Entschädigungen
Art. 12 Grundsatz
1 Die pikettdienstpflichtigen Beamten mit zugewiesenen Wohnsitzbereichen und die Beamten der Einsatzzentrale mit Wohnsitz von Bilten bis Diesbach haben Anrecht auf eine Wohnungsentschädigung.
2 Die Höhe der Wohnungsentschädigung wird nach Wohnsitzbereichen 3
Wohnsitzpflicht Polizeibeamte – V V A/11/9
Art. 13 Wohnungsentschädigung
1 Die Wohnungsentschädigung ist im Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1977 geregelt.
2 Die Wohnungsentschädigung beträgt für den jeweiligen Wohnsitzbereich 1: 40 % der in Ziffer 2 des erwähnten Beschlusses festgesetzten Mietzinses; Wohnsitzbereich 2: 24 % der in Ziffer 2 des erwähnten Beschlusses festgesetzten Mietzinses; Wohnsitzbereich 3: 12 % der in Ziffer 2 des erwähnten Beschlusses festgesetzten Mietzinses.
Art. 14 Versetzungsentschädigung Eine Versetzungsentschädigung wird nur bei einem durch das Departement angeordneten Wohnsitzwechsel ausgerichtet.
Art. 15 Offizierskader Das Offizierskader kann ohne Anspruch auf Wohnungsentschädigung in den Gemeinden von Bilten bis Diesbach, ohne Kerenzerberg und Sernftal, Wohnsitz nehmen.
Art. 16 Wegentschädigung
1 Entschädigungen für den Arbeitsweg werden keine ausgerichtet.
2 Die Einsatzfahrten mit dem eigenen Motorfahrzeug im Rahmen des Pikett- dienstes oder eines dringlichen Aufgebotes durch die Einsatzzentrale aus- serhalb der ordentlichen Arbeitszeit werden, inklusive der direkten Weg- strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort, pro gefahrenen Kilometer entschä- digt. IV. Schlussbestimmungen
Art. 17 Einsatzleistung Die Beamten sind verpflichtet, auf dem direktesten Weg und mit einem Motorfahrzeug der zeitgerechten Einsatzleistung nachzukommen.
Art. 18 Zuständigkeit des Departements
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Artikel 4 obliegt bei Unklarheiten dem Departement.
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2 Gebieten zwingende Gründe, wie Unfall oder Krankheit, eine voraussicht- lich dauernde Änderung des Arbeitsortes und ist damit die Einstufung in einen höheren Wohnbereich mit geringerer Wohnungsentschädigung ver- bunden, so kann das Departement auf Gesuch hin die Wohnungsentschädi- gung neu festlegen.
Art. 19 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes 1)
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Art. 20 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
2 Die gleichlautende Verordnung vom 27. Februar 1990 wird damit aufgeho- ben. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 14, 18 in Kraft ab LG 2006 5 1) GS III G/1
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