Beschluss über die Vermögensanlage der so genannten gewöhnlichen oder klassischen S... (841.4.17)
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Beschluss über die Vermögensanlage der so genannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89bis Abs. 1 ZGB

Beschluss vom 22. Dezember 1992 über die Vermögensanlage der so genannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89 bis Abs. 1 ZGB Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB); gestützt auf den Artikel 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters–, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge (BVG); gestützt auf den Artikel 48 und folgende der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters–, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge (BVV 2); in Erwägung:
... Auf Antrag der Gesundheits– und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Der Artikel 71 Abs. 1 BVG und die Artikel 47–60 BVV 2 sind sinngemäss anwendbar: a) auf die so genannten gewöhnlic hen oder klassischen Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB); b) auf Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89 bis Abs. 1 ZGB.
2 Die Aufsicht wird durch das Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge ausgeübt.

Art. 2 und 3

...

Art. 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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