Beschluss über die Entschädigungen an Lehrerstellvertreter (II C/4/5)
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Beschluss über die Entschädigungen an Lehrerstellvertreter

1. 7. 19 8 8 – 13 II C/4/5 Beschluss über die Entschädigungen an Lehrerstellvertreter (Erlassen vom Regierungsrat am 12. April 1988) 1. Massgebend für die Entschädigungen an Lehrerstellvertreter ist die für die zu vertretende Schulstufe gültige Grundbesoldung gemäss Verord- nung vom 25. März 1987 über die Besoldungen der Lehrer 1) . Es erhalten pro Schulwoche: – Studierende ohne Abschluss: + Grundbesoldung + Teuerungszulagen } : 52 – Lehrer mit entsprechendem Ausweis: + Grundbesoldung + 14 Prozent Dienstalterszulagen + Teuerungszulagen } : 52 2. a. Jede als Stellvertretung angestellte Lehrkraft hat Anspruch auf bezahlte Ferien b. Die wöchentliche Entschädigung inkl. Ferienanteil beträgt 1,3 mal den Ansatz gemäss Ziffer 1. c. Falls eine Stellvertretung ein Semester oder mehr dauert, erhalten die betreffenden Lehrkräfte eine Entschädigung gemäss der Verordnung vom 25. März 1987 über die Besoldungen der Lehrer, wobei Ferien, die in diese Zeit fallen, voll entschädigt werden. In diesen Fällen werden früher geleistete Dienstjahre angerechnet. 3. Der Beitrag des Kantons an die Lehrerstellvertretungskosten beträgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Schulwesen 2) zent. 4. Der Beschluss des Regierungsrates über die Lehrerstellvertretungsent- schädigungen vom 1. Juni 1987 wird aufgehoben. 5. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft. 1) GS II C/4/1 2)
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