Vereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenosse... (0.831.109.232.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Quebec

Abgeschlossen am 25. Februar 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1995² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 1995 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 2 des BB vom 14. März 1995 ( AS 1995 4282 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Quebec
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen der Schweiz und Quebec im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke eine Vereinbarung abzuschliessen und haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebungen

Art. 1
¹ Für die Anwendung dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke:
a) «Angehöriger» in bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit und in bezug auf Quebec eine Person kanadischer Staatsangehörigkeit, die in Quebec wohnt, oder die, wenn sie nicht in Quebec wohnt, der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gesetzgebung unterstellt ist oder unterstellt war;
b) «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen;
c) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf Quebec den für die Anwendung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebung zuständigen Minister;
d) «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, welche für die Durchführung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen zuständig ist;
e) «wohnen» in bezug auf die Schweiz, sich gewöhnlich aufhalten;
f) «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches³ den Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
g) «Versicherungszeit» in bezug auf die Schweiz eine Zeit, während der Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet wurden oder eine Zeit, die einer solchen Zeit in der genannten Versicherung gleichgestellt ist und in bezug auf Quebec jedes Jahr, für welches Beiträge entrichtet worden sind oder eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Rentenversicherung von Quebec ausgezahlt worden ist, sowie jedes als gleichgestellt geltende Jahr.
² In diesem Artikel nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.
³ SR 210
Art. 2
¹ Die vorliegende Vereinbarung gilt:
a) in bezug auf die Schweiz: i) für das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946⁴;
ii) für das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959⁵;
b) in bezug auf Quebec: für die Gesetzgebung über die Rentenversicherung von Quebec.
² Diese Vereinbarung gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
³ Hingegen gilt sie für Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Berechtigten ausdehnen nur, wenn die ihre Gesetzgebung ändernde Partei der anderen Partei nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung oder Verkündigung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
⁴ SR 831.10
⁵ SR 831.20

Kapitel II Allgemeine Bestimmungen

Art. 3
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieser Vereinbarung gilt sie:
a) für Angehörige der Parteien sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Angehörigen ableiten;
b) für andere Personen, die der Gesetzgebung einer der Parteien unterstellt sind oder unterstellte waren oder die nach dieser Gesetzgebung Ansprüche erworben haben.
Art. 4
¹ Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieser Vereinbarung sind die Ange­hörigen von Quebec, ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Angehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflich­­ten aus der schweizerischen Gesetzgebung den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt.
² Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieser Vereinbarung sind die in Artikel 3 genannten Personen in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung von Quebec den Angehörigen von Quebec gleichgestellt.
Art. 5
¹ Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieser Vereinbarung dürfen schweizerische Geldleistungen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung oder aufgrund dieser Vereinbarung von einer in Artikel 3 Buchstabe a) genannten Person erworben werden, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person ausserhalb des Gebietes der Schweiz wohnt.
² Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieser Vereinbarung dürfen Leis­tungen von Quebec, die nach der Gesetzgebung von Quebec oder aufgrund dieser Vereinbarung erworben wurden, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person ausserhalb des Gebietes von Quebec wohnt.

Kapitel III Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6
¹ Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abschnittes ist eine Person, die im Gebiet einer oder beider Parteien eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, in bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich der Gesetzgebung über die Ver­sicherungspflicht der Partei unterstellt, in deren Gebiet sie beschäftigt ist.
² Eine Person, die im Gebiet einer oder beider Parteien eine selbständige Erwerbs­tätigkeit ausübt und im Gebiet einer der beiden Parteien wohnt, ist ausschliesslich der Gesetzgebung über die Versicherungspflicht der Partei unterstellt, in deren Gebiet sie wohnt.
Art. 7
¹ Wird eine Person, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, von einem Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Gebiet der einen Partei für eine Dauer von voraussichtlich längstens fünf Jahren in das Gebiet der anderen Partei entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung über die Versicherungspflicht der ersten Partei unterstellt, als wäre sie im Gebiet dieser Partei beschäftigt.
² Wünscht das Unternehmen, das für die Person den Entsandtenstatus beantragt hat, zu ihren Gunsten eine Verlängerung des Entsendungsverhältnisses, so kann diese Verlängerung ausnahmsweise gewährt werden, wenn die zuständige Behörde der Partei, von deren Gebiet aus die Person entsandt worden ist, den Antrag auf Verlängerung, sofern sie ihn für begründet hält, der zuständigen Behörde der anderen Partei unterbreitet und deren Zustimmung erhalten hat. Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der laufenden Entsendung der zuständigen Behörde der Partei unterbreitet werden, von deren Gebiet aus die Person entsandt worden ist.
Art. 8
Die zuständige Behörde der einen Partei kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der anderen Partei Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes zulassen.

Kapitel IV Bestimmungen über die Leistungen

Abschnitt I Anwendung der Gesetzgebung von Quebec

Art. 9
Hat eine Person, die Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung beider Parteien zurückgelegt hat, allein aufgrund der nach der Gesetzgebung von Quebec zurück­gelegten Zeiten keinen Anspruch auf eine Leistung, so rechnet der Träger von Quebec, soweit dies notwendig ist, für den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung nach der Gesetzgebung von Quebec die nach der Gesetzgebung beider Parteien zurückgelegten Zeiten zusammen, soweit sie sich nicht überschneiden.
Art. 10
¹ Eine Person, die der Gesetzgebung beider Parteien unterstellt worden ist, sowie die ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, ihre Hinterlassenen und Personen, die ihre Rechte von der genannten Person ableiten, haben Anspruch auf eine Leis­tung nach der Gesetzgebung von Quebec, wenn diese Person ohne Anwendung der in Artikel 9 vorgesehenen Zusammenrechnung die von dieser Gesetzgebung vor­gesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Träger von Quebec setzt den Betrag der Leistung nach den Bestimmungen der für ihn geltenden Gesetzgebung fest.
² Erfüllt die im Absatz 1 genannten Person die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht ohne Anwendung der Zusammenrechnung, so verfährt der Träger von Quebec wie folgt:
a) Er anerkennt ein Beitragsjahr, wenn der schweizerische Träger bescheinigt, dass eine Versicherungszeit von mindestens drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt worden ist, vorausgesetzt, dass dieses Jahr innerhalb der nach der Gesetzgebung von Quebec bestimmten Beitragszeit liegt.
b) Die nach Buchstabe a) anerkannten Jahre werden entsprechend Artikel 9 mit den nach der Gesetzgebung von Quebec zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet.
³ Wird der Anspruch auf eine Leistung in Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Zusammenrechnung erworben, so setzt der Träger von Quebec den Betrag der auszuzahlenden Leistung wie folgt fest:
a) der einkommensbezogene Leistungsteil wird entsprechend den Bestimmungen der Gesetzgebung von Quebec berechnet;
b) der Betrag des festen Leistungsteils wird im Verhältnis der Beitragsdauer nach der Gesetzgebung von Quebec zu der nach dieser Gesetzgebung bestimmten Beitragszeit angepasst.

Abschnitt II Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 11
¹ Angehörige von Quebec haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz wohnen und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität Beiträge an die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet haben.
² Angehörige von Quebec, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen da gewohnt haben; ein Aufenthalt des Kindes in Quebec von längstens drei Monaten unmittelbar nach der Geburt steht einer Wohnzeit in der Schweiz gleich.
³ Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz, die in Quebec invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während längstens zwei Monaten auf­gehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die Leistungen während einer Dauer von drei Monaten nach der Geburt bis zu dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.
⁴ Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb der Schweiz oder Quebecs geboren sind; die Invalidenversicherung übernimmt in diesem Falle die Leistungen nur dann, wenn sie im Ausland infolge des Gesundheitszustandes des Kindes sofort gewährleistet werden müssen.
Art. 12
Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf ordentliche Renten von der Erfüllung einer Versicherungsklausel abhängig ist, gilt als versichert im Sinne dieser Gesetzgebung auch der Angehörige von Quebec, der bei Eintritt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung in der Rentenversicherung von Quebec versichert ist oder im Sinne des auf das Gebiet von Quebec anwendbaren Gesetzes über die Alterssicherheit in Quebec wohnt.
Art. 13
Angehörige von Quebec haben Anspruch auf die ausserordentlichen Renten nach der schweizerischen Gesetzgebung nur,
1) solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und
2) sofern sie unmittelbar vor dem Monat, in welchem die Rente verlangt wird, a) im Falle einer Altersrente mindestens zehn volle Jahre;
b) im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf volle Jahre
ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
Art. 14
Die nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen ordentlichen Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, ausserordentlichen Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel werden dem Berechtigten nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

Kapitel V Verwaltungs- und verschiedene Bestimmungen

Art. 15
Die zuständigen Behörden oder, mit ihrer Zustimmung, die Träger beider Parteien
a) vereinbaren die für die Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Durch­­führungsbestimmungen und bezeichnen ihre Verbindungsstellen;
b) regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe, insbesondere die Kostenbeteiligung bei medizinischen und verwaltungsmässigen Abklärungen sowie die übrigen für die Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Begutachtungsverfahren;
c) unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung getroffen werden;
d) unterrichten einander sobald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.
Art. 16
¹ Die zuständigen Behörden und Träger beider Parteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Vereinbarung gegenseitig Hilfe und teilen einander alle hierzu notwendigen Auskünfte mit, soweit die von ihnen angewandte Gesetzgebung dies erlaubt. Diese Hilfe ist kostenlos unter Vorbehalt gewisser, in einer Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Ausnahmen.
² Auskünfte über Personen, die nach dieser Vereinbarung eine Partei der anderen übermittelt, sind vertraulich zu behandeln und ausschliesslich zur Durchführung dieser Vereinbarung und der Gesetzgebung, auf die sie Anwendung findet, zu ver­wenden.
Art. 17
Sind nach der Gesetzgebung einer Partei Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieser Partei vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Gebühren oder Abgaben befreit, so gilt diese Befreiung auch für Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger der anderen Partei nach deren Gesetzgebung vor­gelegt werden.
Art. 18
¹ Die zuständigen Behörden und die Träger der beiden Parteien können bei der Anwendung dieser Vereinbarung miteinander sowie mit den beteiligten Personen, unabhängig von deren Wohnort, in ihren Amtssprachen unmittelbar verkehren.
² Eine Eingabe oder eine Urkunde darf nicht zurückgewiesen werden, weil sie in einer Amtssprache der anderen Partei abgefasst ist.
³ Entscheide eines Trägers oder eines Gerichts, die nach der Gesetzgebung der einen Partei der betroffenen Person zugestellt werden müssen, können dieser, wenn sie im Gebiet der anderen Partei wohnt, durch eingeschriebenen Brief unmittelbar zugestellt werden.
Art. 19
Ein nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach der Gesetzgebung einer Partei gestellter Leistungsantrag gilt als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach der Gesetzgebung der anderen Partei, wenn die antragsstellende Person
a) verlangt, dass ihr Antrag als Leistungsantrag nach der Gesetzgebung der anderen Partei betrachtet werde,
oder
b) mit ihrem Antrag Auskünfte liefert, die darauf hinweisen, dass anrechnungsfähige Zeiten oder Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung der anderen Partei zurückgelegt worden sind.
Als Tag des Eingangs eines solchen Antrags gilt der Tag, an dem der Antrag nach der Gesetzgebung der ersten Partei eingegangen ist. Die antragsstellende Person kann jedoch verlangen, dass die Zahlung der Leistungen nach der Gesetzgebung der anderen Partei aufgeschoben wird.
Art. 20
Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung einer Partei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger dieser Partei einzureichen sind und innerhalb derselben Frist bei einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der anderen Partei eingereicht werden, gelten als bei der Behörde, dem Gericht oder dem Träger der ersten Partei eingereicht.
Art. 21
Die Träger, die nach dieser Vereinbarung Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
Art. 22
¹ Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den beiden Parteien aus der Aus­legung oder der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, werden, soweit möglich, von den zuständigen Behörden geregelt.
² Meinungsverschiedenheiten, die nicht nach Absatz 1 beigelegt werden können, werden auf Verlangen einer der Parteien einer zu diesem Zweck gebildeten gemischten Kommission unterbreitet.
³ Die gemischte Kommission wird ad hoc gebildet; sie besteht aus vier Mitgliedern; jede Partei bezeichnet zwei davon.
⁴ Die gemischte Kommission prüft die Meinungsverschiedenheiten und erarbeitet einvernehmlich Empfehlungen zu deren Beilegung.

Kapitel VI Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23
¹ Diese Vereinbarung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Ver­sicherungsfälle.
² Diese Vereinbarung begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor ihrem Inkrafttreten oder von Todesfallentschädigungen, wenn die in Frage stehende Person vor Inkrafttreten der Vereinbarung gestorben ist.
³ Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach dieser Vereinbarung werden alle Versicherungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Partei vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung zurückgelegt worden sind.
⁴ Diese Vereinbarung gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
⁵ Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung getroffene Entscheide beeinträchtigen keine Rechte, die durch ihre Anwendung entstehen.
⁶ Bereits gewährte Geldleistungen werden durch das Inkrafttreten dieser Verein­barung nicht gekürzt.
Art. 24
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 25
Die Regierungen beider Parteien notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Verfahren; die Vereinbarung tritt am ersten Tag des vierten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.
Art. 26
¹ Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie von einer der Parteien gegenüber der anderen schriftlich gekündigt wird, in Kraft.
² Wird diese Vereinbarung gekündigt, so bleiben die aufgrund ihrer Bestimmungen erworbenen Rechte oder Leistungszahlungen erhalten; Vereinbarungen zwischen den Parteien werden die Anwartschaften regeln.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Parteien diese Vereinbarung unterzeichnet.
So geschehen zu Montreal, am 25. Februar 1994, in zwei Urschriften, in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
von Quebec:

Ernst Andres

Violette Trépanier

Schlussprotokoll

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Quebec über Soziale Sicherheit haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihr Einverständnis in folgenden Punkten festgestellt:
1. Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die a) freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
b) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden;
c) Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
2. Die Bestimmungen der Vereinbarung stehen der Anwendung von Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung, die für die betreffenden Personen im Leistungsbereich günstiger sind, nicht entgegen.
3. Was Artikel 6 Absatz 1 betrifft, werden für die Berechnung der nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Beiträge die aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiete von Quebec erzielten Einkünfte nicht berücksichtigt.
4. Der Ehegatte und die Kinder, die eine nach Artikel 7 in die Schweiz entsandte Person begleiten, sind von der Unterstellung unter die schweizerische Gesetzgebung befreit, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
5. Der Ehegatte und die Kinder, die eine nach Artikel 7 nach Quebec entsandte Person begleiten, bleiben nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert, sofern sie in Quebec keine Erwerbstätigkeit ausüben.
6. In der Schweiz wohnhafte Angehörige von Quebec, welche die Schweiz für eine zwei Monate nicht übersteigende Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 nicht.
7. Angehörige von Quebec ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Lande infolge eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben mussten und die Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
8. Was Artikel 13 betrifft, gilt die Wohndauer eines Angehörigen von Quebec in der Schweiz als ununterbrochen, wenn dieser während eines Kalenderjahres die Schweiz für nicht mehr als drei Monate verlassen hat. Wohnzeiten eines Angehörigen von Quebec in der Schweiz, während deren er von der Unterstellung unter die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, werden auf die Wohndauer im Sinne von Artikel 13 nicht angerechnet.
9. Wurden Beiträge, die nach der schweizerischen Gesetzgebung entrichtet worden waren, in Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über die Beitragsrückvergütung an Ausländer und Staatenlose rückvergütet, so steht das der Gewährung von ausserordentlichen Renten gemäss Artikel 13 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszuzahlenden Renten verrechnet.
So geschehen zu Montreal, am 25. Februar 1994, in zwei Urschriften, in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
von Quebec:

Ernst Andres

Violette Trépanier

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