Beschluss über die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung des Personals der Anstalten von Bellechasse
                            Beschluss  vom 28. November 2000  über die Bekleidung  , die Ausrüstung und die Bewaffnung  des Personals der Anstalten von Bellechasse  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  17  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1996  über  die  Anstalten von Bellechasse;  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Die  Anstalten  von  Bellechasse  besorgen  dem  Aufsichtspersonal  die  Bekleidung,  die  Ausrüstung  und  die  Bewaffnung,  die  für  die  Erfüllung  seiner Aufgaben erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     Verwaltungskommission     der     Anstalten     von     Bellechasse  (Verwaltungskommission)  regelt  unter  Vorbehalt  dieses  Beschlusses  die  Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Finanzielle Beteiligung des Personals
                            Die    Verwaltungskommission    regelt    die    finanzielle    Beteiligung    der  Mitglieder     des     Aufsichtspersonals     an     den     Anschaffungs-     und  Erneuerungskosten für Bekleidungsstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kleiderentschädigung
                            1  Das  Personal,  das  seinem  Dienst  in  Zivilkleidern  ausübt,  erhält  jährlich  eine Kleiderentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung beträgt 200 Franken. Der Betrag entspricht dem Index  der  Konsumentenpreise  auf  dem  Stand  vom  November  1996;  der  Staatsrat  passt diesen Betrag periodisch an die Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  Reglement  vom  27.  August  1978  für  die  Bewaffnung  und  Bekleidung  der Aufseher der Strafanstalten (SGF 341.1.19) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Er    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.