Vollzugsverordnung über die Ausübung des Viehhandels
Vollzugsverordnung über die Ausübung des Viehhandels * Vom 14. Dezember 1943 (Stand 1. Oktober 1998) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 23. November 1943
1 ) und § 52 des Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994
2 ) * beschliesst:
§ 1 *
1 Die Überwachung des Viehhandels obliegt dem Volkswirtschafts-Departe - ment in Verbindung mit dem kantonalen Veterinärdienst
3 ) , den Kontroll - tierärzten, den Viehinspektoren und den Polizeiorganen.
§ 2
1 Die Kontrolltierärzte haben alljährlich mindestens einmal die Stallungen der Händler hinsichtlich der sanitäts- und seuchenpolizeilichen Vorschriften zu untersuchen und allfällige Mängel oder Unregelmässigkeiten dem kan - tonalen Veterinärdienst zur Kenntnis zu bringen.
§ 3 * ...
§ 4 *
1 Die Kontrollorgane sind berechtigt, sich jederzeit von den Händlern die Patente vorweisen zu lassen. Unregelmässigkeiten sind dem kantonalen Veterinärdienst zur Anzeige zu bringen, welcher den Händler einvernimmt und die notwendigen Massnahmen anordnet.
§ 5
1 Jeder Viehhändler, der sich um ein Patent zur Ausübung des Viehhandels bewirbt, hat ein Gesuch mit folgenden Angaben bzw. Beilagen dem kanto - nalen Veterinärdienst einzureichen: a) Angaben über den Besitz des Schweizerbürgerrechtes (vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen); b) Ausweis über guten Leumund, ausgestellt durch das Gemeindepräsi - dium
4 ) der Wohngemeinde; c) Ausweis des zuständigen Kontrolltierarztes über den Besitz von ge - eigneten Stallungen, welche den sanitäts- und tierseuchenpolizeili - chen Vorschriften entsprechen ; d) Angabe, auf welche Weise die Kaution geleistet werden will;
1) BGS 926.732.2 .
2) BGS 921.11 .
3) Bezeichnung im ganzen Erlass vom 29. Juni 1998
4) Bezeichnung vom 29. Juni 1998. GS keine Angabe
1
e) Bezeichnung allfälliger Angestellter oder Beauftragter, für die ein Nebenpatent verlangt wird.
§ 6
1 Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet mit Zustimmung des Bun - desamtes für Veterinärwesen über die auf Grund von seuchenpolizeilichen Überlegungen und der bestehenden Vorschriften zu ertei-lenden Patente
§ 7
1 Die Höhe der Kaution wird durch das Konkordat festgesetzt. Sie kann ge - leistet werden durch Garantieverpflichtung der Kautionsversicherungsge - nossenschaft des Verbandes Schweizerischerischer Viehhändler in Chur (V.S.V) oder des Vorortes des interkantonalen Viehhandelskonkordates in Aarau. Die Gebühren für die Kautionssumme werden durch die beiden Versicherungen festgelegt. *
2 Die Kaution dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten; b) Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestim - mungen sowie c) weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
3 Allfällige Kautionsansprüche sind bis längstens zum 1. April des nachfol - genden Jahres beim kantonalen Veterinärdienst mittels eingeschriebenem Brief geltend zu machen.
4 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.
§ 8 *
1 Die Gebühren für die Erteilung oder Erneuerung eines Haupt- oder Ne - benpatentes richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif.
§ 9
1 Die Ausübung des Viehhandels ist erst gestattet, wenn alle in § 5 hievor aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und die Kaution in Ordnung sowie die Gebühren bezahlt sind.
§ 10
1 Inhaber von Viehhandelspatenten, welche den Handel für ein weiteres Jahr ausüben wollen, haben sich bis spätestens 15. Dezember schriftlich beim kantonalen Veterinärdienst anzumelden.
§ 11
1 Jeder Viehhändler hat über alle abgeschlossenen Tauschgeschäfte, Käufe und Verkäufe ein lückenloses Verzeichnis zu führen. Dafür ist die vom kan - tonalen Veterinärdienst zum Selbstkostenpreis abgegebene Viehhandels - kontrolle zu benützen. *
2
2 Diese Viehhandelskontrollen können von den eidgenössischen und kanto - nalen Kontrollorganen jederzeit eingesehen und kontrolliert werden und sind dem kantonalen Veterinärdienst auf dessen Aufforderung hin ohne Verzug zur Überprüfung einzusenden.
§ 12
1 Das Abonnement der «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwe - sen»
1 ) ist für jeden Haupt- als auch Nebenpatentinhaber obligatorisch. So - fern der Haupt- und Nebenpatentinhaber dem gleichen Haushalt angehö - ren, genügt ein Abonnement.
§ 13
1 Die Erneuerung der Bewilligung wird verweigert oder die bereits erteilte Bewilligung entzogen, wenn der Bewerber, bzw. Patentinhaber oder seine Organe sich wiederholter Übertretungen tierseuchenpolizeilicher Vor - schriften schuldig gemacht haben, oder wenn eine der in §§ 5, 9, 11 und 12 hievor aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
§ 14
1 Gegen die Verweigerung oder den Entzug des Patentes steht dem Betrof - fenen innert 10 Tagen
2 ) das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht
3 ) offen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 15
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1944 in Kraft.
§ 16 ...
4 )
1) Fassung vom 29. Juni 1998.
2) Fassung nach § 67 VRG; BGS 124.11 .
3) Fassung nach § 49 GO; BGS 125.12 .
4)
§ 16 durch Verweis auf aufgehobenes Bundesrecht obsolet.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.06.1998 01.10.1998 Erlasstitel geändert -
29.06.1998 01.10.1998 Ingress geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 1 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 3 aufgehoben -
29.06.1998 01.10.1998 § 4 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 7 Abs. 1 geändert -
29.06.1998 01.10.1998 § 8 totalrevidiert -
29.06.1998 01.10.1998 § 11 Abs. 1 geändert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 29.06.1998 01.10.1998 geändert - Ingress 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 1 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -
§ 3 29.06.1998 01.10.1998 aufgehoben -
§ 4 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
§ 8 29.06.1998 01.10.1998 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 1 29.06.1998 01.10.1998 geändert -
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