Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten ... (VII C/11/4)
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Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen

VII C/11/4 Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen Vom 5. März 1975 (Stand 1. Januar 1974) (Erlassen vom Landrat am 5. März 1975) Ziff. 1
1 Der den Ortsgemeinden nach Artikel 7 des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuern 1 ) zustehende Anteil an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
a. 1/3 nach der Anzahl der in den Gemeinden gelösten Fahrzeuge;
b. 1/3 nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung;
c. 1/3 nach der produktiven Gemeindefläche. Ziff. 2
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Ziff. 3
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft. 1) GS VII D/12/1 (nun in Art. 10 EG SVG geregelt; GS VII D/11/1 ) N 39 2907 1
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