Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus
IX A/2 Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus Vom 6. Mai 1973 (Stand 6. Mai 1973) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) Ziff. 1
1 Der Landrat legt alljährlich im Rahmen des Budgets einen dem Regie - rungsrat für Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons zu - stehenden Kredit fest. Dieser Kredit soll der langfristigen Finanzplanung so - wie der jeweiligen Finanzlage des Kantons angepasst sein. Ziff. 2
1 Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Ziff. 3
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. N 37 2713 1
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