Verordnung über die Besoldung von Lehrkräften mit Unterricht an verschiedenen kantonalen Schulen
1 Verordnung über die Besoldung von Lehrkräften mit Unterricht an verschiedenen kantonalen Schulen RRB vom 3. Mai 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1. Hauptamtliche Lehrkräfte, die im Rahmen ihres Pflichtpensums an
einer Zweitschule mit einer tieferen Besoldung und/oder einem höheren Pflichtpensum unterrichten, haben das Pflichtpensum und die Besoldung der Stammschule.
§ 2.
1 Hauptamtliche Lehrkräfte, die im Rahmen ihres Pflichtpensums an einer Zweitschule mit einer höheren Besoldung und/oder einem tieferen Pflichtpensum unterrichten, haben das Pflichtpensum und die Besoldung der Stammschule.
2 Sie haben zudem Anspruch auf eine Zusatzentschädigung, welche an- teilmässig der Lohndifferenz zwischen Stammschule und Zweitschule ent- spricht.
3 Für die Berechnung ist von den Ansätzen pro Jahreslektion an der Stammschule und an der Zweitschule auszugehen.
§ 3.
1 Die Lohnzahlungen für die hauptamtlichen Lehrkräfte im Rahmen des Pflichtpensums erfolgen ausschliesslich über die Stammschule.
2 Die Stammschule macht gegenüber der Zweitschule die an der Stamm- schule gültigen Ansätze mittels einer Verrechnungsanweisung geltend.
§ 4. Erteilt ein hauptamtlicher Lehrer an einer Zweitschule Zusatzstunden,
so erfolgt die Lohnzahlung nach den §§ 5 und 6.
§ 5.
2 ) Lehrbeauftragte I, II und III der Berufsschulen sowie Lehrkräfte im Teilpensum und Lehrbeauftragte I und II der Kantonsschulen, die neben ihrem Pensum an der Stammschule noch an einer Zweitschule mit andern Besoldungsansätzen oder Pflichtpensen unterrichten, werden für das Pen- sum der Zweitschule nach deren Ansätzen besoldet. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 5 Fassung vom 24. September 1996.
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§ 6.
1 ) Die Lohnzahlungen für Lehrbeauftragte I, II und III der Berufsschulen sowie Lehrkräfte im Teilpensum und Lehrbeauftragte I und II der Kantons- schulen erfolgen für das Pensum, das an der Zweitschule unterrichtet wird, durch die Rechnungsabteilung der Zweitschule.
§ 7.
2 ) Eine Umgehung dieser Bestimmungen, indem beispielsweise einer hauptamtlichen Lehrkraft an der Stammschule zugunsten einer nicht- hauptamtlichen Lehrkraft kein volles Pensum zugeteilt wird, ist unzulässig.
§ 8. Diese Regelung tritt, unter Vorbehalt des kantonsrätlichen Einspruchs-
rechts, auf den 16. April 1988 in Kraft.
3 ) Die Einspruchsfrist ist am 12. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 21. Juli 1988 _______________
1 ) §§ 6 und 7 Fassung vom 24. September 1996.
2 ) §§ 5 und 7 Fassung vom 24. September 1996.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 24. September 1996 am 1. Januar 1996.
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