Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (163.1)
CH - ZG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 25. April 2002 (Stand 12. November 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte 1 ) sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas - sung 2 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Freizügig - keit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Zug.

§ 2 Berechtigung zur Berufsausübung

1 Zur Ausübung des Anwaltsberufs und zur Führung der Berufsbezeichnung «Rechtsanwältin/Rechtsanwalt», «Anwältin/Anwalt» oder «Advokatin/ Ad - vokat» im Kanton Zug sind berechtigt:
a) Personen, die in einem kantonalen Anwaltsregister gemäss Art. 4 BGFA eingetragen sind,
b) Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäss Art. 21 ff. BGFA,
c) Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU gemäss Art. 27 ff. BGFA. 1) 2) BGS 111.1
2 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in einem kantonalen Anwalts - register eingetragen sind, wird auf Gesuch die Bewilligung (Substitutions - bewilligung) erteilt, die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von

Art. 7 Abs. 1 lit.

a bzw. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. a–d BGFA erfül - len. Die Bewilligung wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann in Härte - fällen verlängert bzw. bei begründetem Anlass entzogen werden. *

§ 3 Begriff der Berufsausübung und Umfang des Anwaltsmonopols

1 Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne dieses Gesetzes ist die Vertretung und Verbeiständung von Parteien in Zivil- und Strafprozessen vor den zuge - rischen Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden sowie im Rechtshilfe - verfahren vor der Staatsanwaltschaft.
2 Die Berufsausübung bleibt den Berechtigten gemäss § 2 vorbehalten, so - weit die Prozessgesetze nichts anderes bestimmen.

§ 3a * Administrativverfahren

1 Für das Administrativverfahren gelten die Verfahrensvorschriften des Ge - setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechts - pflegegesetz) 1 ) vom 1. April 1976 sinngemäss.

§ 4 Eintragung und Löschung im Anwaltsregister bzw. in der

öffentlichen Liste
1 Für die Eintragung und Löschung im Anwaltsregister bzw. in der öffentli - chen Liste gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
2 Wer sich eintragen lassen will, hat die gesetzlichen Voraussetzungen nach - zuweisen. Wer im zugerischen Anwaltsregister eingetragen ist, hat im elek - tronischen und schriftlichen Geschäftsverkehr zu vermerken: «Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zug». *
3 ... *

§ 5 Zuständigkeit für die Führung des Registers und der Liste

1 Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führt das zugerische Anwaltsregister und die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Das Obergericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 1) BGS 162.1
2. Das zugerische Anwaltspatent

§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung

1 Zur zugerischen Anwaltsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, welche mit Ausnahme des Examens die Voraussetzungen von

Art. 7 und diejenigen von Art. 8

Abs. 1 lit. a – c BGFA erfüllen.
2 Die Mindestdauer des Praktikums beträgt ein Jahr. Davon sind sechs Mo - nate unter der Aufsicht einer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetra - genen Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes oder in der Rechtspflege zu absolvieren. Im Übrigen genügt die Aufsicht einer Person mit An - waltspatent. Sechs Monate des Praktikums sind im Kanton Zug zu absolvie - ren.
3 Wer früher bereits definitiv abgewiesen worden ist, kann nicht mehr zur Prüfung zugelassen werden, wobei auch ausserkantonale Abweisungen zu berücksichtigen sind. *

§ 7 Anwaltsprüfungskommission

1 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Anwalts - prüfungskommission, welche sich aus mindestens fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Diese müssen im Besitze eines An - waltspatentes sein. Die Mehrheit der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müs - sen zudem über die Befähigung zur öffentlichen Beurkundung verfügen. Zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied müssen im zugerischen Anwaltsre - gister eingetragen sein.
2 Das Obergericht bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
3 Die Obergerichtskanzlei führt das Sekretariat.

§ 8 Aufgaben der Anwaltsprüfungskommission

1 Die Anwaltsprüfungskommission
a) entscheidet über die Zulassung zur zugerischen Anwaltsprüfung, zur Art. 32 BGFA,
b) führt die Prüfungen und das Gespräch gemäss lit. a durch,
c) * erteilt das Anwaltspatent und den Ausweis über die Befähigung zur Beurkundung, über die bestandene Eignungsprüfung und über das er - folgreich absolvierte Gespräch;
d) * entscheidet über die Aberkennung des Anwaltspatents gemäss § 9 Abs. 2.
2 Das Obergericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 9 Anwaltspatent

1 Das von der Anwaltsprüfungskommission aufgrund der bestandenen Prü - fung erteilte Anwaltspatent berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber, unter der Berufsbezeichnung «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» aufzutreten und erbringt den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen im Sinne von
Art. 7 BGFA für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister.
2 Das Anwaltspatent kann aberkannt werden, wenn die Zulassung zur An - waltsprüfung mit falschen Angaben erwirkt worden ist. *
3 Die Berechtigung zur Führung des Titels gemäss Abs. 1 kann befristet oder unbefristet entzogen werden, wenn strafrechtliche Verurteilungen vor - liegen, welche die Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsan - walt beeinträchtigen. * 3. Anwaltshonorar

§ 10 Anwaltstarif

1 Das Obergericht erlässt einen Tarif für die von den Organen der Zivil- und Strafrechtspflege festzulegenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
2 Dieser Tarif gilt auch für das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwältin - nen bzw. Rechtsanwälten und Klientschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 11 Moderation

1 Die Prozessparteien und die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind berechtigt, durch das in der Sache urteilende Gericht prüfen zu lassen, ob die Anwaltsrechnungen für die Vertretung in Zivil- und Strafprozessen an - gemessen sind.
2 Die Anwaltsrechnungen, deren Überprüfung verlangt wird, sind dem urtei - lenden Gericht spätestens 60 Tage nach Stellung der Schlussrechnung vor - zulegen.
3 Das Gericht setzt den Honorarbetrag endgültig fest, entscheidet aber nicht über den Bestand der Forderung.
4. Aufsicht

§ 12 Behörden

1 Die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben in erster Instanz die Aufsichtskommission und als Beschwerdeinstanz das Oberge - richt aus.
2 Die Aufsichtskommission wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tä - tig.

§ 13 Aufsichtskommission

1 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Aufsichts - kommission, welche sich aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Diese müssen im Besitze eines Anwaltspatentes sein. Drei Mitglieder bzw. zwei Ersatzmitglieder müssen zudem über die Befähigung zur öffentlichen Beurkundung verfügen sowie zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied im zugerischen Anwaltsregister eingetragen sein und mit Geschäftsadresse im Kanton Zug den Anwaltsberuf ausüben.
2 Das Obergericht bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
3 Die Obergerichtskanzlei führt das Sekretariat.

§ 14 Aufgaben der Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission
a) führt das Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),
b) entscheidet über Eintragung und Löschung im Register und in der öf - fentlichen Liste,
c) erteilt und entzieht die Substitutionsbewilligung,
d) wacht über die Einhaltung der Berufspflichten durch die Rechtsanwäl - tinnen und Rechtsanwälte, welche zur Berufsausübung gemäss § 2 im Kanton Zug berechtigt sind, d1) * entscheidet über den Entzug der Berechtigung zur Führung des Titels gemäss § 9 Abs. 3.
e) ist zuständig für die Entbindung der Rechtsanwältinnen und Rechtsan - wälte vom Berufsgeheimnis,
f) erteilt die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung,
g) wacht über die Beurkundungstätigkeit der zur öffentlichen Beurkun - dung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
h) ist zuständig für die Entbindung der zur öffentlichen Beurkundung er - mächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom Amtsgeheim - nis.
2 Sie überwacht bei länger dauernder Handlungsunfähigkeit oder nach dem Ableben einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes die Einhaltung der Vorschriften betreffend Berufsgeheimnis und die Aufbewahrung der für den Mandatsablauf wesentlichen Dokumente nach Beendigung des Mandats während zehn Jahren.
3 Sie erstattet dem Obergericht alljährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
4 Die Aufsichtskommission kann einzelne administrative Aufgaben, na - mentlich die Eintragung im Anwaltsregister, an das Präsidium delegieren.

§ 15 Anzeige

1 Wer sich durch das Verhalten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsan - waltes verletzt fühlt, kann bei der Aufsichtskommission Anzeige erstatten.

§ 16 Disziplinarverfahren

1a Das Disziplinarverfahren wird durch formellen Beschluss der Aufsichts - kommission eröffnet. Der Beschluss wird der betroffenen Rechtsanwältin bzw. dem betroffenen Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt. Die Kompetenz kann an die Präsidentin bzw. den Präsidenten delegiert werden. *
1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder ein von ihr bzw. ihm bezeichnetes Mitglied kann Beweise erheben. Für das Verfahren finden die entsprechen - den Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. Ausge - schlossen sind die Verhaftung, Durchsuchung und Beschlagnahme. Die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind verpflichtet, in Disziplinarfäl - len der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Bücher und Belege vorzulegen.
3 Für das Disziplinarverfahren gelten die strafprozessualen Verfahrensga - rantien sinngemäss.
4 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der betroffenen Rechts - anwältin bzw. des Rechtsanwaltes findet eine öffentliche Schlussverhand - lung statt.
5 Verzichtet eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt im Verlaufe eines Disziplinarverfahrens auf die Eintragung im Anwaltsregister bzw. in der öf - fentlichen Liste, entscheidet die Aufsichtskommission unter Abwägung der Interessen, ob sie das Verfahren fortsetzen oder gestützt auf die Verzichtser - klärung als gegenstandslos abschreiben will.
6 Die Disziplinarmassnahmen sind in Art. 17 Abs. 1 BGFA geregelt.

§ 17 Verfahrensrechte der Anzeigeerstatterin bzw. des

Anzeigeerstatters
1 Die anzeigende Person ist im Disziplinarverfahren nicht Partei. Die Auf - sichtskommission hat ihr jedoch Nichtanhandnahme- und Einstellungsbe - schlüsse mitzuteilen. Im Übrigen ist sie lediglich über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren.
2 Sie hat im Falle einer Nichtanhandnahme oder Einstellung insoweit ein Akteneinsichtsrecht, als dies für eine allfällige Beschwerde notwendig er - scheint.

§ 18 Vorsorgliche Massnahmen

1 Wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, insbesondere wenn ein Verbot der Berufsausübung von über einem Jahr mit hoher Wahrscheinlich - keit zu erwarten ist, kann die Aufsichtsbehörde der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt die Berufsausübung schon während der Dauer des Diszi - plinarverfahrens vorsorglich untersagen.
2 Die Dauer des vorsorglichen Verbotes der Berufsausübung wird auf ein befristetes Verbot angerechnet. 5. Rechtsschutz und öffentliche Bekanntmachung

§ 19 Beschwerde

1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *
2 Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwal - tungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem Bundesgesetz (BGFA) keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Entschei - de über Prüfungsergebnisse werden vom Obergericht nur auf Ermessens - missbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvor - schriften überprüft. *
3 Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des Entscheides der Anwaltsprüfungskommission bzw. der Aufsichtskommission beim Obergericht einzureichen.
4 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde die aufschie - bende Wirkung entziehen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen.

§ 20 Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision)

1 Das Verfahren vor der Aufsichtskommission bzw. vor dem Obergericht kann wieder aufgenommen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind.
2 Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ist der zuletzt entschei - denden Behörde innert 30 Tagen nach Bekanntwerden des Revisionsgrun - des, spätestens aber zehn Jahre nach dem letztinstanzlichen Entscheid, ein - zureichen.
3 Mit der Wiederaufnahme ist gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Stadi - um das Verfahren wieder aufgenommen und in welchem Umfang die Sache neu beurteilt werden muss. Beschliesst das Obergericht die Wiederaufnah - me, kann es die Sache zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zu - rückweisen.

§ 21 Ruhen der Verjährung

1 Die Verjährung ruht während der Hängigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Disziplinarentscheid.

§ 22 Verfahrensvorschriften

1 Auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung 1 ) sinn - gemäss anwendbar.

§ 23 Publikation

1 Die Aufsichtskommission bzw. das Obergericht publizieren im Amtsblatt des Kantons Zug:
a) Die Eintragung bzw. Löschung der Rechtsanwältinnen und Rechtsan - wälte im Anwaltsregister des Kantons Zug,
b) die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung, 1) SR 312.0
c) die Eintragung bzw. Löschung von Rechtsanwältinnen und Rechtsan - wälten aus Mitgliedstaaten der EU in der öffentlichen Liste,
d) das befristete Berufsausübungsverbot, sofern das öffentliche Interesse es gebietet,
e) das dauernde Berufsausübungsverbot,
f) der befristete oder dauernde Entzug der Beurkundungsbefugnis.
2 Das Obergericht kann den Zugang zu diesen Daten auch über elektroni - sche Medien ermöglichen. 6. Kosten und Entschädigungen

§ 24 Gebühren

1 Die Behörden erheben Gebühren für die Amtshandlungen, die sie auf - grund dieses Gesetzes vornehmen. *
2 Das Obergericht legt die Gebühren fest, die für die einzelnen Amtshand - lungen zu erheben sind.

§ 25 Kostenpflicht

1 Die Bewerberinnen und Bewerber tragen namentlich die Kosten der An - waltsprüfung, der Eignungsprüfung bzw. des Gesprächs über die berufli - chen Fähigkeiten.

§ 26 Kosten- und Entschädigungspflicht im Moderationsverfahren

1 Im Moderationsverfahren sind die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat kein Teil ganz obsiegt, sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind.
2 Für erhebliche Umtriebe im Moderationsverfahren ist der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

§ 27 Kosten- und Entschädigungspflicht im Disziplinarverfahren

1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Der anzeigenden Person werden die Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig Anzeige erstattet hat; in den übrigen Fällen trägt der Staat die Kosten.
2 Die kostenpflichtige Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann zur Zah - lung einer Entschädigung an die anzeigende Person verpflichtet werden, die kostenpflichtige anzeigende Person zur Zahlung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt.

§ 28 Kosten- und Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren

1 Im Beschwerde- und im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Eintragung im Anwaltsregister

1 Diejenigen Personen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Ver - zeichnis der im Kanton Zug praktizierenden Rechtsanwältinnen und Rechts - anwälte registriert sind, werden nicht automatisch ins neue Anwaltsregister aufgenommen. Sie können sich eintragen lassen, sofern
a) sie im Kanton Zug ihre Geschäftsadresse haben,
b) sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen,
c) gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und
d) sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA).
2 Für den Nachweis gemäss Abs. 1 genügt in der Regel eine schriftliche Er - klärung der betroffenen Rechtsanwältin bzw. des betroffenen Rechtsanwal - tes; es erfolgt eine Aufforderung mittels Publikation.

§ 30 * ...

§ 31 * ...

§ 32 Aufhebung widersprechenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes wird das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Zug vom 28. November 1996 1 ) aufgehoben. 1) GS 25, 487

§ 33 Änderungen bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zi - vilsachen vom 3. Juni 1946 1 ) wird wie folgt geändert:

§ 34 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Das Obergericht bestimmt das Inkrafttreten. 2 ) 1) 2) Inkrafttreten am 1. Juni 2002
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.04.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 413 28.08.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 1 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert GS 29, 933 26.08.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 1 geändert GS 30, 619 25.08.2016 12.11.2016 Ingress geändert GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 2 Abs. 2 geändert GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 3a eingefügt GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 4 Abs. 2 geändert GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 8 Abs. 1, c) geändert GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 8 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 14 Abs. 1, d1) eingefügt GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 16 Abs. 1a eingefügt GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 24 Abs. 1 geändert GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 30 aufgehoben GS 2016/038 25.08.2016 12.11.2016 § 31 aufgehoben GS 2016/038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.04.2002 01.06.2002 Erstfassung GS 27, 413 Ingress 25.08.2016 12.11.2016 geändert GS 2016/038

§ 2 Abs. 2 25.08.2016

12.11.2016 geändert GS 2016/038

§ 3a 25.08.2016

12.11.2016 eingefügt GS 2016/038

§ 4 Abs. 2 25.08.2016

12.11.2016 geändert GS 2016/038

§ 4 Abs. 3 25.08.2016

12.11.2016 aufgehoben GS 2016/038

§ 6 Abs. 3 25.08.2016

12.11.2016 eingefügt GS 2016/038

§ 8 Abs. 1, c) 25.08.2016

12.11.2016 geändert GS 2016/038

§ 8 Abs. 1, d) 25.08.2016

12.11.2016 eingefügt GS 2016/038

§ 9 Abs. 2 25.08.2016

12.11.2016 eingefügt GS 2016/038

§ 9 Abs. 3 25.08.2016

12.11.2016 eingefügt GS 2016/038

§ 14 Abs. 1, d1) 25.08.2016

12.11.2016 eingefügt GS 2016/038

§ 16 Abs. 1a 25.08.2016

12.11.2016 eingefügt GS 2016/038

§ 19 Abs. 1 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 19 Abs. 2 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 24 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 619

§ 24 Abs. 1 25.08.2016

12.11.2016 geändert GS 2016/038

§ 30 25.08.2016

12.11.2016 aufgehoben GS 2016/038

§ 31 25.08.2016

12.11.2016 aufgehoben GS 2016/038
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