Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte  (EG BGFA)  Vom 25. April 2002 (Stand 12. November 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der  Anwältinnen und Anwälte  1  )   sowie auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfas  -  sung  2  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Freizügig  -  keit  der  Anwältinnen   und  Anwälte   (BGFA)  und  regelt  die   Ausübung  des  Anwaltsberufs im Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechtigung zur Berufsausübung
                            1  Zur Ausübung des Anwaltsberufs und zur Führung der Berufsbezeichnung  «Rechtsanwältin/Rechtsanwalt», «Anwältin/Anwalt» oder «Advokatin/ Ad  -  vokat» im Kanton Zug sind berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen,   die   in   einem   kantonalen   Anwaltsregister   gemäss   Art.  4  BGFA eingetragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des  freien Dienstleistungsverkehrs gemäss Art.  21  ff. BGFA,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anwältinnen   und   Anwälte   aus   Mitgliedstaaten   der   EU   gemäss  Art.  27  ff. BGFA.  1)  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in einem kantonalen Anwalts  -  register eingetragen sind, wird auf Gesuch die Bewilligung (Substitutions  -  bewilligung) erteilt, die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und  Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung  im   Kanton   Zug   einzusetzen,   sofern   diese   die   Voraussetzungen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 lit.
                            a bzw. Art.  7  Abs.  3  und Art.  8  Abs.  1  lit.  a–d BGFA erfül  -  len. Die Bewilligung wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann in Härte  -  fällen verlängert bzw. bei begründetem Anlass entzogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriff der Berufsausübung und Umfang des Anwaltsmonopols
                            1  Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne dieses Gesetzes ist die Vertretung  und Verbeiständung von Parteien in Zivil- und Strafprozessen vor den zuge  -  rischen   Gerichten   und   Strafuntersuchungsbehörden   sowie   im   Rechtshilfe  -  verfahren vor der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsausübung bleibt den Berechtigten gemäss §  2 vorbehalten, so  -  weit die Prozessgesetze nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Administrativverfahren
                            1  Für das Administrativverfahren gelten die Verfahrensvorschriften des Ge  -  setzes   über   den   Rechtsschutz   in   Verwaltungssachen   (Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz)  1  )   vom 1. April 1976 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eintragung und Löschung im Anwaltsregister bzw. in der
                            öffentlichen Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Eintragung und Löschung im Anwaltsregister bzw. in der öffentli  -  chen Liste gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich eintragen lassen will, hat die gesetzlichen Voraussetzungen nach  -  zuweisen. Wer im zugerischen Anwaltsregister eingetragen ist, hat im elek  -  tronischen und schriftlichen Geschäftsverkehr zu vermerken: «Eingetragen  im Anwaltsregister des Kantons Zug».  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit für die Führung des Registers und der Liste
                            1  Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte  führt das zugerische Anwaltsregister und die öffentliche Liste nach Art.  28  BGFA. Das Obergericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung.  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das zugerische Anwaltspatent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung
                            1  Zur   zugerischen   Anwaltsprüfung   werden   Bewerberinnen   und   Bewerber  zugelassen, welche mit Ausnahme des Examens die Voraussetzungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 und diejenigen von Art. 8
                            Abs.  1  lit.  a  –  c BGFA erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestdauer des Praktikums beträgt ein Jahr. Davon sind sechs Mo  -  nate unter der Aufsicht einer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetra  -  genen Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes oder in der Rechtspflege  zu   absolvieren.   Im   Übrigen   genügt   die   Aufsicht   einer   Person   mit   An  -  waltspatent. Sechs Monate des Praktikums sind im Kanton Zug zu absolvie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer früher bereits definitiv abgewiesen worden ist, kann nicht mehr zur  Prüfung zugelassen werden, wobei auch ausserkantonale Abweisungen zu  berücksichtigen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anwaltsprüfungskommission
                            1  Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Anwalts  -  prüfungskommission, welche sich aus mindestens fünf Mitgliedern und drei  Ersatzmitgliedern   zusammensetzt.   Diese   müssen   im   Besitze   eines   An  -  waltspatentes sein. Die Mehrheit der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müs  -  sen   zudem   über   die   Befähigung   zur   öffentlichen   Beurkundung   verfügen.  Zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied müssen im zugerischen Anwaltsre  -  gister eingetragen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Obergerichtskanzlei führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben der Anwaltsprüfungskommission
                            1  Die Anwaltsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entscheidet über die Zulassung zur zugerischen Anwaltsprüfung, zur  Art.  32 BGFA,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt die Prüfungen und das Gespräch gemäss lit.  a durch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  erteilt das Anwaltspatent und  den  Ausweis  über  die  Befähigung  zur  Beurkundung, über die bestandene Eignungsprüfung und über das er  -  folgreich absolvierte Gespräch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  entscheidet   über   die   Aberkennung   des   Anwaltspatents   gemäss  §  9  Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anwaltspatent
                            1  Das von der Anwaltsprüfungskommission aufgrund der bestandenen Prü  -  fung erteilte Anwaltspatent berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber, unter  der Berufsbezeichnung «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» aufzutreten  und erbringt den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7 BGFA für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anwaltspatent kann aberkannt  werden, wenn die Zulassung zur An  -  waltsprüfung mit falschen Angaben erwirkt worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Berechtigung   zur   Führung   des   Titels   gemäss   Abs.  1   kann   befristet  oder unbefristet  entzogen werden, wenn strafrechtliche Verurteilungen vor  -  liegen, welche die Vertrauenswürdigkeit  als Rechtsanwältin bzw. Rechtsan  -  walt beeinträchtigen.  *  3. Anwaltshonorar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anwaltstarif
                            1  Das Obergericht erlässt einen Tarif für die von den Organen der Zivil- und  Strafrechtspflege   festzulegenden   Vergütungen   für   die   Parteivertretung  durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Tarif gilt auch für das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwältin  -  nen bzw. Rechtsanwälten und Klientschaft, sofern nichts anderes vereinbart  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Moderation
                            1  Die Prozessparteien und die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind  berechtigt, durch das in der Sache urteilende Gericht prüfen zu lassen, ob  die Anwaltsrechnungen für die Vertretung in Zivil- und Strafprozessen an  -  gemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltsrechnungen, deren Überprüfung verlangt wird, sind dem urtei  -  lenden Gericht spätestens 60 Tage nach Stellung der Schlussrechnung vor  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht setzt den Honorarbetrag endgültig fest, entscheidet aber nicht  über den Bestand der Forderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Behörden
                            1  Die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben in erster  Instanz   die   Aufsichtskommission   und  als   Beschwerdeinstanz   das  Oberge  -  richt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tä  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufsichtskommission
                            1  Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Aufsichts  -  kommission, welche  sich aus fünf  Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern  zusammensetzt. Diese müssen im Besitze eines Anwaltspatentes sein. Drei  Mitglieder bzw. zwei Ersatzmitglieder müssen zudem über die Befähigung  zur   öffentlichen   Beurkundung   verfügen   sowie   zwei   Mitglieder   und   ein  Ersatzmitglied   im   zugerischen   Anwaltsregister   eingetragen   sein   und   mit  Geschäftsadresse im Kanton Zug den Anwaltsberuf ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Obergerichtskanzlei führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben der Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt   das   Anwaltsregister   (Art.  5   BGFA)   und   die   öffentliche   Liste  (Art.  28 BGFA),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheidet über Eintragung und Löschung im Register und in der öf  -  fentlichen Liste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erteilt und entzieht die Substitutionsbewilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wacht über die Einhaltung der Berufspflichten durch die Rechtsanwäl  -  tinnen und Rechtsanwälte, welche zur Berufsausübung gemäss §  2 im  Kanton Zug berechtigt sind,  d1)  *  entscheidet über den Entzug der Berechtigung zur Führung des Titels  gemäss §  9  Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ist zuständig für die Entbindung der Rechtsanwältinnen und Rechtsan  -  wälte vom Berufsgeheimnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erteilt die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  wacht über die  Beurkundungstätigkeit der zur öffentlichen Beurkun  -  dung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ist zuständig für die Entbindung der zur öffentlichen Beurkundung er  -  mächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom Amtsgeheim  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überwacht bei länger dauernder Handlungsunfähigkeit oder nach dem  Ableben   einer   Rechtsanwältin   bzw.   eines   Rechtsanwaltes   die   Einhaltung  der Vorschriften betreffend Berufsgeheimnis und die Aufbewahrung der für  den Mandatsablauf wesentlichen Dokumente nach Beendigung des Mandats  während zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   erstattet  dem  Obergericht  alljährlich  einen schriftlichen  Bericht  über  ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Aufsichtskommission   kann   einzelne   administrative   Aufgaben,   na  -  mentlich die Eintragung im Anwaltsregister, an das Präsidium delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Anzeige
                            1  Wer sich durch das Verhalten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsan  -  waltes verletzt fühlt, kann bei der Aufsichtskommission Anzeige erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Disziplinarverfahren
                            1a  Das Disziplinarverfahren wird durch formellen Beschluss der Aufsichts  -  kommission   eröffnet.   Der   Beschluss   wird   der   betroffenen   Rechtsanwältin  bzw. dem betroffenen  Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt.   Die  Kompetenz  kann an die Präsidentin bzw. den Präsidenten delegiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin bzw. der Präsident oder ein von ihr bzw. ihm bezeichnetes  Mitglied kann Beweise erheben. Für das Verfahren finden die entsprechen  -  den Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. Ausge  -  schlossen   sind   die   Verhaftung,   Durchsuchung   und   Beschlagnahme.   Die  Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind verpflichtet, in Disziplinarfäl  -  len der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Bücher und Belege vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   das   Disziplinarverfahren   gelten   die   strafprozessualen   Verfahrensga  -  rantien sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der betroffenen Rechts  -  anwältin  bzw. des  Rechtsanwaltes findet eine  öffentliche Schlussverhand  -  lung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verzichtet eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt im Verlaufe eines  Disziplinarverfahrens auf die Eintragung im Anwaltsregister bzw. in der öf  -  fentlichen Liste, entscheidet die Aufsichtskommission unter Abwägung der  Interessen, ob sie das Verfahren fortsetzen oder gestützt auf die Verzichtser  -  klärung als gegenstandslos abschreiben will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Disziplinarmassnahmen sind in Art.  17  Abs.  1 BGFA geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verfahrensrechte der Anzeigeerstatterin bzw. des
                            Anzeigeerstatters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anzeigende Person ist im Disziplinarverfahren nicht Partei. Die Auf  -  sichtskommission   hat   ihr   jedoch   Nichtanhandnahme-   und   Einstellungsbe  -  schlüsse   mitzuteilen.   Im   Übrigen   ist   sie   lediglich   über   den   Ausgang   des  Verfahrens zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   hat   im   Falle   einer   Nichtanhandnahme   oder   Einstellung   insoweit   ein  Akteneinsichtsrecht, als dies für eine allfällige Beschwerde notwendig er  -  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Wenn   schwerwiegende   Gründe   es   rechtfertigen,   insbesondere   wenn   ein  Verbot der Berufsausübung von über einem Jahr mit hoher Wahrscheinlich  -  keit   zu   erwarten   ist,   kann   die   Aufsichtsbehörde   der   Rechtsanwältin   bzw.  dem Rechtsanwalt die Berufsausübung schon während der Dauer des Diszi  -  plinarverfahrens vorsorglich untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dauer  des  vorsorglichen  Verbotes  der  Berufsausübung  wird   auf  ein  befristetes Verbot angerechnet.  5. Rechtsschutz und öffentliche Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beschwerde
                            1  Gegen   die   in   Anwendung   dieses   Gesetzes   oder   des   BGFA   ergangenen  Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach  den   Bestimmungen   für   die   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   im   Verwal  -  tungsrechtspflegegesetz,   soweit   sich   dem   vorliegenden   Gesetz   oder   dem  Bundesgesetz (BGFA) keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Entschei  -  de   über   Prüfungsergebnisse   werden   vom   Obergericht   nur   auf   Ermessens  -  missbrauch   und   die   Verletzung   wesentlicher   Form-   oder   Verfahrensvor  -  schriften überprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des Entscheides  der   Anwaltsprüfungskommission   bzw.   der   Aufsichtskommission   beim  Obergericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Vorsitzende bzw.  der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde die aufschie  -  bende Wirkung entziehen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision)
                            1  Das   Verfahren   vor   der   Aufsichtskommission   bzw.   vor   dem   Obergericht  kann wieder aufgenommen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder  Beweismittel bekannt geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ist der zuletzt entschei  -  denden Behörde innert 30 Tagen nach Bekanntwerden des Revisionsgrun  -  des, spätestens aber zehn Jahre nach dem letztinstanzlichen Entscheid, ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Wiederaufnahme ist gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Stadi  -  um das Verfahren wieder aufgenommen und in welchem Umfang die Sache  neu beurteilt werden muss. Beschliesst das Obergericht die Wiederaufnah  -  me, kann es die Sache zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zu  -  rückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ruhen der Verjährung
                            1  Die   Verjährung   ruht   während   der   Hängigkeit   eines   Rechtsmittels   gegen  einen Disziplinarentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verfahrensvorschriften
                            1  Auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren sind im  Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung  1  )   sinn  -  gemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Publikation
                            1  Die Aufsichtskommission bzw. das Obergericht publizieren im Amtsblatt  des Kantons Zug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Eintragung bzw. Löschung der Rechtsanwältinnen und Rechtsan  -  wälte im Anwaltsregister des Kantons Zug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung,  1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Eintragung bzw. Löschung von Rechtsanwältinnen und Rechtsan  -  wälten aus Mitgliedstaaten der EU in der öffentlichen Liste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das befristete Berufsausübungsverbot, sofern das öffentliche Interesse  es gebietet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das dauernde Berufsausübungsverbot,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der befristete oder dauernde Entzug der Beurkundungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht kann den Zugang zu diesen Daten auch über elektroni  -  sche Medien ermöglichen.  6. Kosten und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gebühren
                            1  Die   Behörden   erheben   Gebühren   für   die   Amtshandlungen,   die   sie   auf  -  grund dieses Gesetzes vornehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht legt die Gebühren fest, die für die einzelnen Amtshand  -  lungen zu erheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kostenpflicht
                            1  Die Bewerberinnen und Bewerber tragen namentlich die Kosten der An  -  waltsprüfung,   der   Eignungsprüfung   bzw.   des   Gesprächs   über   die   berufli  -  chen Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kosten- und Entschädigungspflicht im Moderationsverfahren
                            1  Im Moderationsverfahren sind die Kosten in der Regel der unterliegenden  Partei aufzuerlegen. Hat kein Teil ganz obsiegt, sind sie in dem Verhältnis  zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   erhebliche   Umtriebe   im   Moderationsverfahren   ist   der   obsiegenden  Partei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kosten- und Entschädigungspflicht im Disziplinarverfahren
                            1  Die   Kosten   des   Disziplinarverfahrens   werden   der   Rechtsanwältin   bzw.  dem   Rechtsanwalt   auferlegt,   wenn   eine   Disziplinierung   erfolgt   oder   das  Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Der anzeigenden Person werden die  Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig Anzeige erstattet hat; in den übrigen  Fällen trägt der Staat die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kostenpflichtige Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann zur Zah  -  lung einer Entschädigung an die anzeigende Person verpflichtet werden, die  kostenpflichtige anzeigende Person zur Zahlung einer Entschädigung an die  Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Kosten- und Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren
                            1  Im   Beschwerde-   und   im   Wiederaufnahmeverfahren   richtet   sich   die  Kosten-   und   Entschädigungspflicht   sinngemäss   nach   den   entsprechenden  Vorschriften der Strafprozessordnung.  7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Eintragung im Anwaltsregister
                            1  Diejenigen   Personen,   welche   bei   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   im   Ver  -  zeichnis der im Kanton Zug praktizierenden Rechtsanwältinnen und Rechts  -  anwälte registriert sind, werden nicht automatisch ins neue Anwaltsregister  aufgenommen. Sie können sich eintragen lassen, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie im Kanton Zug ihre Geschäftsadresse haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen   sie   keine   Verlustscheine   bestehen   (Art.  8  Abs.  1  lit.  c   BGFA)  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie   in   der   Lage   sind,   den   Anwaltsberuf   unabhängig   auszuüben  (Art.  8  Abs.  1  lit.  d BGFA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Nachweis gemäss Abs.  1 genügt in der Regel eine schriftliche Er  -  klärung der betroffenen Rechtsanwältin bzw. des betroffenen Rechtsanwal  -  tes; es erfolgt eine Aufforderung mittels Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * ...
§ 31 * ...
§ 32 Aufhebung widersprechenden Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes wird das Gesetz über die  Ausübung   des   Anwaltsberufs   im   Kanton   Zug   vom   28.   November   1996  1  )  aufgehoben.  1)  GS 25, 487
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Änderungen bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zi  -  vilsachen vom 3. Juni 1946  1  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   untersteht   dem  fakultativen   Referendum   gemäss   §  34   der  Kantonsverfassung. Das Obergericht bestimmt das Inkrafttreten.  2  )  1)  2)  Inkrafttreten am 1. Juni 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.04.2002  01.06.2002  Erlass  Erstfassung  GS 27, 413  28.08.2008  01.01.2009  § 19 Abs. 1  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 19 Abs. 2  geändert  GS 29, 933  26.08.2010  01.01.2011  § 24 Abs. 1  geändert  GS 30, 619  25.08.2016  12.11.2016  Ingress  geändert  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 3a  eingefügt  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 4 Abs. 3  aufgehoben  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 6 Abs. 3  eingefügt  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 8 Abs. 1,  c)  geändert  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 8 Abs. 1,  d)  eingefügt  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 9 Abs. 2  eingefügt  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 9 Abs. 3  eingefügt  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 14 Abs. 1,  d1)  eingefügt  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 16 Abs. 1a  eingefügt  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 24 Abs. 1  geändert  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 30  aufgehoben  GS 2016/038  25.08.2016  12.11.2016  § 31  aufgehoben  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.04.2002  01.06.2002  Erstfassung  GS 27, 413  Ingress  25.08.2016  12.11.2016  geändert  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 25.08.2016
                            12.11.2016  geändert  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 25.08.2016
                            12.11.2016  eingefügt  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 25.08.2016
                            12.11.2016  geändert  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 25.08.2016
                            12.11.2016  aufgehoben  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 25.08.2016
                            12.11.2016  eingefügt  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, c) 25.08.2016
                            12.11.2016  geändert  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, d) 25.08.2016
                            12.11.2016  eingefügt  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 25.08.2016
                            12.11.2016  eingefügt  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 25.08.2016
                            12.11.2016  eingefügt  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, d1) 25.08.2016
                            12.11.2016  eingefügt  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1a 25.08.2016
                            12.11.2016  eingefügt  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 26.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 25.08.2016
                            12.11.2016  geändert  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 25.08.2016
                            12.11.2016  aufgehoben  GS 2016/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 25.08.2016
                            12.11.2016  aufgehoben  GS 2016/038