Reglement über die Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule (IV C/1/2)
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Reglement über die Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule

1. 7. 19 8 6 – 11 IV C/1/2 Reglement über die Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule (Erlassen vom Regierungsrat am 25. Februar 1986) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gemäss Artikel 92 Buchstabe a

des Gesetzes vom 1. Mai 1983 über das Schulwesen 1) (Schulgesetz) sind als Lehrkräfte nur Personen wählbar, die im Besitz eines von der Erziehungsdirektion anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sind.
Art. 2 Zur Erlangung eines entsprechenden Fähigkeitsausweises gelten grundsätz- lich die Vorschriften der Kantone, welche für die entsprechenden Bildungs- anstalten zuständig sind; vorbehalten bleiben anderslautende interkanto- nale Vereinbarungen. II. Primarlehrer

Art. 3 Die Ausbildung zum Primarlehrer beträgt nach Abschluss der Volksschule mindestens 5 1

⁄ 2 Jahre.
Art. 4 Die Ausstellung des Wahlfähigkeitsausweises gemäss Artikel 93 Absatz 3 des Schulgesetzes wird vom Besitz eines anerkannten Primarlehrerpatentes abhängig gemacht.
Art. 5 In Ausnahmefällen kann die Erziehungsdirektion auch Personen, die im Besitze eines Ausweises für eine andere Schulstufe sind, die Wählbarkeit erteilen. III. Lehrer an Einführungsklassen

Art. 6 Für Lehrer an Einführungsklassen gelten die Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung vom 5. September 1984 über die Einführungsklassen. 2)

1 1) GS IV B/1/3 2) GS IV B/31/5
Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule – R IV C/1/2 IV. Hilfsschullehrer

Art. 7 Für Hilfsschullehrer gelten die Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung vom 5. September 1984 über die Hilfsschule. 1)

V. Sonderschullehrer
Art. 8 Die Ausbildung zum Lehrer an Sonderschulen erfolgt an einem heilpädago- gischen Seminar oder an der entsprechenden Abteilung einer Universität.
Art. 9 Die Ausstellung des Wahlfähigkeitsausweises wird vom Besitz eines ent- sprechenden Patentes abhängig gemacht.
Art. 10 Die Erziehungsdirektion kann auch anderweitig erworbene Ausweise aner- kennen, sofern sie einer gleichwertigen Ausbildung entsprechen. VI. Real- und Oberschullehrer
Art. 11 Die Ausbildung zum Real- und Oberschullehrer erfolgt am Real- und Ober- schullehrerseminar des Kantons Zürich oder an einer entsprechenden, gleichwertigen Bildungsstätte eines andern Kantons.
Art. 12 Die Ausstellung des Wahlfähigkeitsausweises gemäss Artikel 93 Absatz 3 des Schulgesetzes wird vom Besitz des Real- und Oberschullehrerpatentes des Kantons Zürich oder eines von der Erziehungsdirektion anerkannten, gleichwertigen Ausweises anderer Bildungsanstalten abhängig gemacht.
Art. 13 In Ausnahmefällen kann die Erziehungsdirektion auch Personen, die im Besitz eines Ausweises für Sekundarlehrer, Fachlehrer auf der Sekundar- schulstufe oder Mittelschullehrer sind, die Wählbarkeit erteilen. VII. Sekundarlehrer
Art. 14 Die Ausbildung zum Sekundarlehrer erfolgt an einer Universität oder an einer pädagogischen Hochschule.
2 1) GS IV B/31/1
1. 7. 19 8 6 – 11 Ausbildung von Lehrkräften der Volksschule – R IV C/1/2
Art. 15 Die Ausstellung des Wahlfähigkeitsausweises gemäss Artikel 93 Absatz 3 des Schulgesetzes wird vom Besitz eines Sekundarlehrerpatentes abhängig gemacht.
Art. 16 In Ausnahmefällen kann die Erziehungsdirektion auch Personen, die im Besitz eines Ausweises für Fachlehrer auf der Sekundarschulstufe oder für Mittelschullehrer sind, die Wählbarkeit erteilen. VIII. Schlussbestimmungen
Art. 17 Dieses Reglement ersetzt dasjenige über die Ausbildung von Lehrkräften der Volksschuloberstufe vom 1. März 1971.

Art. 18 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1986/87 in Kraft. 3

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