Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 1 (748.215.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 1 (VLL)

(VLL) vom 18. September 1995 (Stand am 15. Juli 2015) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 ( AS 2004 4271 ).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ² ,
gestützt auf die Artikel 57 Absätze 1 und 2 sowie 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948³ (LFG) und auf die Artikel 13, 21 und 138 a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973⁴,⁵
verordnet:
² Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ³ SR 748.0 ⁴ SR 748.01 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

1. Kapitel: ⁶ Geltungsbereich und anwendbares Recht

⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 1
¹ Diese Verordnung gilt für:
a. Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen;
b. Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtig­keitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erfor­derlich ist oder beantragt wird;
c. Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in schweizeri­sche Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird.
² Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro­päischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung⁸ anwendbar ist:
a. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003⁹;
b. Verordnung (EG) Nr. 216/2008¹⁰;
c. Verordnung (EU) Nr. 748/2012¹¹.¹²
³ Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008¹³ vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 aus­genommen sind.
⁷ SR 0.748.127.192.68
⁸ Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zum Luftverkehrs­abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
⁹ V (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. Nov. 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
¹⁰ V (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der V (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
¹¹ V (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
¹³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 2 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Zulassung, Entwicklung und Herstel­lung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüs­tungen bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Entwicklung und Herstellung

Art. 3 ¹⁴ Lufttüchtigkeitskategorien
¹ Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt:
a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen;
b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderun­gen der Standardkategorie entsprechen.
² Jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie wird einer Unterkategorie zugeteilt.
³ Die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Unterkategorien, die jeweiligen Lufttüchtigkeitsanforderungen, die allgemeinen Betriebsauflagen und die Beschriftung sind in den Anhängen festgelegt.
⁴ Es gibt folgende Unterkategorien:
a. Ecolight (Anhang 1);
b. Ultraleicht (Anhang 2);
c. Historisch / Historic (Anhang 3);
d. Eigenbau (Anhang 4);
e. Limitiert / Limited (Anhang 5);
f. Experimental (Anhang 6);
g. Eingeschränkt / Restricted (Anhang 7).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ).
Art. 4 ¹⁵ Anforderungen
¹ Das BAZL legt im Einzelfall fest:
a. die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
b. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 748/2012¹⁶; das BAZL erlässt dazu Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50).
² Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 1988¹⁷ über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
¹⁶ Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR  0.748.127.192.68 ).
¹⁷ SR 748.127.5
Art. 5 ¹⁸ Ausnahmen
Für die Entwicklung und die Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propel­lern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die von einer ausländischen Behörde zugelassen werden, kann das BAZL auf deren Ersuchen hin Abweichungen von den Grundsätzen gemäss Artikel 4 vorsehen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 6 Unternehmen im Ausland
Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten können mit Zustimmung des BAZL¹⁹ an Unternehmen im Ausland übertragen werden. Das BAZL kann seine Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden.
¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

3. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugen

1. Abschnitt: Grundsatz ²⁰

²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 7 ²¹
Das BAZL stellt aufgrund einer amtlichen Prüfung aus:
a. das für die Zulassung eines Baumusters erforderliche Baumusterzeugnis;
b. das für die Zulassung eines Luftfahrzeuges zum Verkehr erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

2. Abschnitt: Baumusterzulassung ²²

²² Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 8 ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 9 Zulassungsverfahren
¹ Zulassungsbehörde ist in jedem Fall das BAZL.²⁴
¹bis Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008²⁵ nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012²⁶.²⁷
² Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern wird im Einzelfall vom BAZL festge­legt (Technische Mitteilung, Art. 50).
³ Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die für das Zulassungsverfahren benötigten Unterlagen über die Lufttüchtigkeitsanforderungen selbst zu beschaffen.
⁴ Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem BAZL alle für die Zulas­sung erforderlichen Unterlagen und deren Nachträge kostenlos zuzustellen. Diese sind in englischer Sprache oder in einer Amtssprache abzufassen.
⁵ Das BAZL kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach den Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Artikel 10 ausgestellt worden sind.²⁸
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
²⁵ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
²⁶ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008 ( AS 2008 3629 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ).
Art. 10 ²⁹ Lufttüchtigkeitsanforderungen
¹ Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012³⁰ zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Luft­tüchtigkeitsanforderungen der EASA³¹: CS³²-22, CS-VLA, CS-VLR, CS-23, CS-25, CS‑27, CS‑29, CS-TGB, CS-GB, CS-HB, CS-E, CS-P.
² Kann ein Luftfahrzeug nicht nach in der Schweiz geltenden Lufttüchtigkeitsan­forderungen zugelassen werden, so kann das BAZL es im Einzelfall zulassen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Dabei orientiert sich das BAZL an bestehenden ausländischen Lufttüchtigkeitsanforderungen, namentlich an Vorschriften der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, wie FAR³³ 23, FAR 25, FAR 27, FAR 29 und FAR 31.
³ Die antragstellende Person hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das BAZL kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung der antragstellenden Person, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ).
³⁰ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
³¹ EASA = European Aviation Safety Agency (www.easa.europa.eu)
³² CS = Certification Specification: Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA
³³ FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation Administration der Vereinigten Staaten von Amerika; www.faa.gov).
Art. 10 a ³⁴ Ausnahmen
Das BAZL kann von den Zulassungsverfahren und den Lufttüchtigkeitsanforderun­gen für Luftfahrzeuge der Standardkategorie abweichen, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

3. Abschnitt: Zulassung zum Verkehr ³⁵

³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 10 b ³⁶ Lufttüchtigkeitszeugnis und Fluggenehmigung
¹ Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer Fluggenehmigung.
² Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 11 ³⁷ Zulassungsbereich und Auflagen für den Betrieb
Das BAZL legt fest:
a. den Zulassungs­bereich: in einem Anhang zum Lufttüchtigkeitszeugnis oder zur Fluggenehmigung;
b. soweit erforderlich Auflagen für den Betrieb: im Flughandbuch.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 12 Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse
¹ Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das BAZL bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer schweizerischen Fluggeneh­migung ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein.³⁸
² Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das BAZL über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses.
³ Das BAZL kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Instandhaltungs­arbeiten³⁹ verlangen.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
³⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 14 Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge
Das BAZL legt im Einzelfall für die vorgesehene Einsatzart die Mindestausrüstung eines Luftfahrzeuges fest, soweit diese nicht aus den Lufttüchtigkeitsanforde­rungen hervorgeht (Technische Mitteilung, Art. 50).

4. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen ⁴¹

⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 15 Zulassungsverfahren ⁴²
¹ Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugteilen und von Ausrüstungen entspricht grundsätzlich den Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen (3. Kap. 2. Abschn.).⁴³
¹bis Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen dem in der Luftfahrtindustrie aner­kannten Standard entsprechen. Als anerkannter Standard gelten insbesondere die Normen DIN, TSO, JTSO, ETSO, MIL Spec, AN, MS und NAS.⁴⁴
² Luftfahrzeugteile, die Bestandteil eines Luftfahrzeuges sind, werden in der Regel zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen. Die Verwendung solcher Luftfahrzeugteile in einem anderen Baumuster bedarf einer besonderen Baumusterprüfung.
³ Das BAZL bestimmt im Einzelfall, für welche Luftfahrzeugteile eine beson­dere Baumusterprüfung durchzuführen ist.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen
¹ Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen gelten sinngemäss Artikel 10 sowie die Standards gemäss Artikel 15 Absatz 1bis.⁴⁵
² Für die Zulassung radioelektrischer Sende- und Empfangsanlagen bleiben beson­dere Bestimmungen vorbehalten.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 17 Zulassung des Baumusters eines Luftfahrzeugteils oder einer Ausrüstung ⁴⁶
¹ Das BAZL kann die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen eines Luftfahr­zeugteils oder einer Ausrüstung in einem Baumusterzeugnis und einem zugehörigen Gerätekennblatt bestätigen.⁴⁷
² Das Verfahren zur Erteilung oder Anerkennung eines Baumusterzeugnisses richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 9 und 10.
³ Teile, für die ein Baumusterzeugnis ausgestellt wurde, müssen mit den zugehöri­gen Baumusterunterlagen übereinstimmen. Abweichungen sind vom BAZL zu ge­nehmigen.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 18 Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen ⁴⁸
¹ Luftfahrzeugteile, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 einer Baumusterprüfung unterworfen sind, dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüch­tigkeitsanforderungen entsprechen und wenn:
a. sie neu sind, sachgemäss gelagert und soweit erforderlich unterhalten wor­den sind; oder
b. für sie eine Freigabe­bescheinigung⁴⁹ ausgestellt worden ist.
² Die übrigen Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn sie:⁵⁰
a. neu sind und sachgemäss gelagert worden sind; oder
b. sachgemäss unterhalten und gelagert worden sind.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁴⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

5. Kapitel: Technische Akten und weitere Unterlagen

Art. 19 Technische Akten
¹ Der Halter oder die Halterin oder die mit der Instandhaltung⁵¹ betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten füh­ren. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben:
a. die vom BAZL verlangten technischen Unterlagen des Herstellers;
b. die Angaben über Ein- und Ausbau von Triebwerken, Propellern, Baugrup­pen und Ausrüstungen;
c. die Angaben über die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten mit Vermerk des Zeitpunktes und der Anzahl Betriebsstunden und allenfalls der Landun­gen oder Zyklen;
d. die Bestätigung der ausgeführten Lufttüchtigkeitsanweisungen (Art. 26);
e.⁵²
die Freigabebescheinigungen und die zugehörigen Arbeitsberichte;
f.⁵³
die Kontrollen über laufzeitbegrenzte Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
g.⁵⁴
das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis oder den Prüfbericht.
² Das BAZL kann verlangen, dass auch für andere Luftfahrzeugteile und Ausrüstun­gen Technische Akten zu führen sind.⁵⁵
³ Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten sowie die Meldungen betreffend die Behebung von technischen Störungen und Mängeln (Art. 29) an das BAZL haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
⁵¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 20 Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen
¹ Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom BAZL herausgegebe­nes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom BAZL anerkanntes Dokument zu füh­ren.
² Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der Unterschrift. …⁵⁶
³ Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch zu führen.
⁴ Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
⁵⁶ Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 21 Ergänzende Richtlinien
Das BAZL kann ergänzende Richtlinien über die Form, das Führen und Auf­bewah­ren der Technischen Akten, des Flugreisebuches und der ähnlichen Unter­lagen erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 22 Unterlagen an Bord
¹ In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen mitzuführen:
a. das Eintragungszeugnis;
b.⁵⁷
das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung mit dem Anhang «Zu­lassungsbereich»; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtig­keitszeugnis;
bbis.⁵⁸das gültige Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis (Airworthiness Review Certifi­cate) oder die gültige Prüfbestätigung über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit;
c. das Lärmzeugnis, wenn ein solches vorgeschrieben ist;
d.⁵⁹
der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Dritten auf der Erde und, sofern vorgeschrieben, der Nachweis der Versicherung der Haft­pflicht gegenüber Reisenden;
e. die «Konzession für Flugzeugstation» für Luftfahrzeuge, die mit radioelek­tri­schen Empfangs- und Sendeanlagen ausgerüstet sind;
f. das Flughandbuch;
g.⁶⁰
das Flugreisebuch oder gleichwertige Unterlagen, einschliesslich Freigabebe­scheinigungen;
h.⁶¹
die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List).
² …⁶²
³ In speziellen Fällen, wie insbesondere für Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren, bestimmt das BAZL die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen im Einzel­fall.⁶³
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Aug. 2005, in Kraft seit 5. Sept. 2005 ( AS 2005 4197 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁶² Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

6. Kapitel: Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ⁶⁴

⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

1. Abschnitt: Verantwortung des Halters oder der Halterin

Art. 23 ⁶⁵
¹ Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges verantwortlich.
² Er oder sie muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug entsprechend den massge­benden Instandhaltungsanforderungen instand gehalten und der vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Lufttüchtigkeit unterzogen wird.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

2. Abschnitt: Instandhaltung im Allgemeinen ⁶⁶

⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 24 Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung ⁶⁷
¹ Ein Luftfahrzeug darf unter Vorbehalt von Artikel 41 nur in Verkehr gesetzt wer­den, wenn:
a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt wor­den sind;
b. der vom BAZL festgelegte jährliche Mindestinstand­haltung⁶⁸ durchgeführt wor­den ist;
c. nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, wel­che die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Über­prüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beein­trächtigt ist;
d. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist beho­ben worden sind;
e. eine gültige Freigabebescheinigung nach Artikel 37 vorliegt;
f.⁶⁹
eine gültige Bestätigung des BAZL über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit vorliegt.
² Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden.
³ Ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung darf nur verwen­det werden, wenn:⁷⁰
a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt wor­den sind;
b.⁷¹
nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Triebwerks, Propel­lers, Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung durch eine dazu berechtigte Per­son erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist;
c. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist beho­ben worden sind;
d. eine Freigabebescheinigung vorliegt, soweit eine solche nach Artikel 37 vor­geschrieben ist.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
⁶⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 25 Grundlagen der Instandhaltung
¹ Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Instandhaltungsunterlagen instand gehalten werden.⁷²
² Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:⁷³
a. die Instandhaltungs­pläne⁷⁴ (Maintenance Review Board Re­ports/Documents), die zum Baumusterzeugnis gehören und vom BAZL an­wendbar erklärt worden sind;
b. die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses festgelegten oder empfohlenen Be­triebszeiten; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleran­zen von den Betriebszeiten festlegen (Technische Mitteilung, Art. 50);
c.⁷⁵
die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses herausgegebenen Instandha l -tung s­programme, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanwei-sungen; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Instandhaltung sprogrammen festlegen (Technische Mitteilungen, Art. 50);
d. die Lufttüchtigkeitsanweisungen und die weiteren Weisungen des BAZL;
e.⁷⁶
die vom BAZL genehmigten Instandhaltungsprogramme.
³ Erweisen sich die Instandhaltungsunterlagen⁷⁷ des Inhabers des Baumusterzeugnis­ses als ungenügend, so kann das BAZL verlangen, dass sie geändert oder ergänzt wer­den.
⁴ Sind für Reparaturarbeiten oder andere Instandhaltungsarbeiten keine Mindestin­standhaltung vorhanden, so muss der Halter oder die Halterin vom Inhaber des Baumuster­zeugnisses ergänzende Unterlagen anfordern. Sind solche nicht erhältlich, so gelten die Artikel 42–47 sinngemäss.
⁵ Der Halter oder die Halterin muss die Instandhaltungsunterlagen und die ihm oder ihr vom BAZL zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen.⁷⁸
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁷⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
⁷⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 26 Lufttüchtigkeitsanweisungen
¹ Zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge oder der Ver­wendbarkeit bestimmter Luftfahrzeugteile kann das BAZL Lufttüchtig­keitsan­wei­sungen erlassen oder ausländische Lufttüchtigkeitsanweisungen für ver­bindlich erklären.
² Abweichungen von einer Lufttüchtigkeitsanweisung müssen vom BAZL geneh­migt werden.
Art. 27 Art der Instandhaltungsarbeiten
¹ Das BAZL erlässt Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50) für die Unter­scheidung zwischen:⁷⁹
a.⁸⁰
komplexen und nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten;
b. Instandhaltungsarbeiten und Bereitstellungsarbeiten.
² Das BAZL legt den Umfang der jährlichen Mindestinstand­haltung (Annual Inspection) im Einzelfall fest (Technische Mitteilung, Art. 50).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 28 ⁸¹ Einbau von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
¹ Bei Instandhaltungsarbeiten dürfen nur Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut werden, die für das Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen und verwendbar sind (Art. 15 und 18).
² Triebwerk- und Propellerwechsel sind dem BAZL innert zehn Arbeitstagen schriftlich zu melden; die erforderliche Dokumentation ist der Meldung beizulegen.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

3. Abschnitt: Meldepflicht bei technischen Störungen und Mängeln

Art. 29
¹ Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Män­gel oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen.
² …⁸²
³ Der Halter oder die Halterin oder die dafür bezeichnete Stelle muss dem BAZL erhebliche technische Störungen, Mängel und anormale Beanspruchungen unver­züg­lich melden. Das BAZL erlässt darüber Richtlinien (Technische Mittei­lung, Art. 50).
⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

4. Abschnitt: ⁸³ Instandhaltung von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Einsatz

⁸³ Ursprünglich Kapitel 7 und Abschnitt 1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 30
Die Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten für Luftfahr­zeuge im gewerbsmässigen Einsatz richten sich nach den Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Luftverkehr.
Art. 31
Aufgehoben

5. Abschnitt: ⁸⁴ Instandhaltung für andere Luftfahrzeuge

⁸⁴ Ursprünglich Abschnitt 3. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 32 Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge
¹ Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmoto­rige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall fest­gelegt.
² Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen, an Motorsegel­flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg und an Helikoptern sowie jegliche Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die regelmässig zu Schulungszwecken verwendet werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 2004⁸⁵ über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen.⁸⁶
³ Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle übrigen nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Helikoptern dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:⁸⁷
a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;
b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses: 1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003⁸⁸ oder der Verord­nung vom 25. August 2000⁸⁹ über das Luftfahrzeug-Instand­hal­tungspersonal (VLIp) dazu berechtigt ist, und
2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Ein­richtungen verfügt;
c. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003⁹⁰ oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb⁹¹ berechtigt sind.
⁸⁵ SR 748.127.4
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
⁸⁸ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
⁸⁹ SR 748.127.2
⁹⁰ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
⁹¹ SR 748.127.5
Art. 33 Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone
¹ Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb⁹²;
b. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003⁹³ oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb⁹⁴ berechtigt sind;
c.⁹⁵
das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses: 1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003⁹⁶ oder nach VLIp⁹⁷ dazu berechtigt ist; und
2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt.
² Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
a. die Halter oder Halterinnen, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen ver­fügen;
b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses: 1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003⁹⁸ oder nach VLIp⁹⁹ dazu berechtigt ist, und
2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Ein­richtungen verfügt;
c. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;
d. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb dazu berechtigt sind.
³ Artikel 34 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
⁹² SR 748.127.4
⁹³ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
⁹⁴ SR 748.127.5
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
⁹⁶ Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR  0.748.127.192.68 ).
⁹⁷ SR 748.127.2
⁹⁸ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
⁹⁹ SR 748.127.2
Art. 34 Sonderfälle
¹ Das BAZL kann einen nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003¹⁰⁰ für die Instand­haltung von Luftfahrzeugen berechtigten Instandhaltungsbetrieb dazu ermächtigen, Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008¹⁰¹ fallen, nach dieser Ver­ordnung durchzuführen und zu bescheinigen, sofern die Arbeiten entsprechend einem vom BAZL bewillig­ten nationalen Anhang zum gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geneh­migten Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE/MOM) durchgeführt und beschei­nigt werden. Das BAZL kann in den Technischen Mitteilungen nach Artikel 50 Richt­linien erlassen.
² Es kann dem Halter oder der Halterin eines einmotorigen Flugzeuges mit Kolben­triebwerk oder eines Luftfahrzeuges der Sonderkategorie bewilligen, bestimmte nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Es erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50).
³ Es kann den Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeugs der Sonderkategorie «Eigenbau» oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Fachperson ermächtigen, nebst dem berechtigten Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal bestimmte Instandhaltungsarbeiten nach den Instandhaltungsunterlagen selbst auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Es legt den Umfang der Ermächtigung und die Auflagen fest. Es kann die Instandhaltungsarbeiten überwachen.¹⁰²
⁴ Für die Instandhaltung eines Luftfahrzeugs der Unterkategorien «Historisch» und «Limitiert» kann der Halter oder die Halterin nebst dem berechtigten Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal weitere Fachpersonen beiziehen.¹⁰³ Das BAZL überprüft diese Personen auf ihre Fähigkeiten. Es kann sie ermächtigen, bestimmte Instandhaltungsarbeiten aus­zuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Es legt den Umfang der Ermächti­gung und die Auflagen fest. Es kann die Instandhaltungsarbeiten überwachen oder dafür zusätzliche Auflagen festlegen.
⁵ Stellt das BAZL Mängel in der Instandhaltung nach den Absätzen 1–4 fest, so kann es der betroffenen Person die Bewilligung oder Ermächtigung entziehen oder ein­schränken.
¹⁰⁰ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
¹⁰¹ Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen ( SR 0.748.127.192.68 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).

6. Abschnitt: ¹⁰⁴ Instandhaltung von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

¹⁰⁴ Ursprünglich Abschnitt 5. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 35
Für die Berechtigung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwer­ken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen sind die Artikel 30–34 sinn­gemäss anwendbar.

7. Abschnitt: ¹⁰⁵ Instandhaltungsarbeiten im Ausland

¹⁰⁵ Ursprünglich Abschnitt 6. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 36
¹ Die Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz richten sich nach den Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Luftverkehr.
² Instandhaltungsarbeiten an nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in nicht gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge bestimmt sind, dürfen im Ausland nur vom betreffenden Herstellerbetrieb oder von Instandhaltungsbetrieben, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt sind, ausgeführt oder bescheinigt werden.
³ Werden Instandhaltungsarbeiten an ausländische Hersteller- oder Instandhaltungs­betriebe übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:
a. die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und
b. die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den geltenden Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).
⁴ Das BAZL kann solche Instandhaltungsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.
⁵ Stellt das BAZL fest, dass Instandhaltungsarbeiten im Ausland mangelhaft aus­geführt worden sind, so kann es verfügen, dass:
a. das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder das Trieb­werk, der Propeller, das Luftfahrzeugteil oder die Ausrüstung erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten von einem schweizerischen Instandhaltungsbetrieb durchgeführt worden sind;
b. solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Instandhaltungs­betrieb übertragen werden.
⁶ Das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vorsehen.

8. Abschnitt: Abschluss und Bestätigung der Instandhaltungsarbeiten ¹⁰⁶

¹⁰⁶ Ursprünglich Abschnitt 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 37 ¹⁰⁷ Freigabe bescheinigung
¹ Nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Trieb­werken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchungen, hat eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebeschei­nigung zu bestätigen:
a. bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern: im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument;
b. bei Ballonen: im Fahrtenbuch oder in einem gleichwertigen Dokument.
² Nach Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Freigabebescheinigung auszustellen.
³ Die Freigabebescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Instandhaltungs­arbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut worden sind (Art. 18 und 28).
⁴ Die Gültigkeit der Freigabebescheinigung erlischt:
a. wenn eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspru­chung auftritt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;
b.
wenn neue Instandhaltungsarbeiten fällig werden;
c.
sechs Monate nach dem letzten Flug eines Flugzeuges, Helikopters oder Motorseglers, wenn während der Stilllegung die erforderliche Instandhaltung nicht durchgeführt worden ist;
d.
wenn ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt ist, nicht sach­ge­mäss gelagert oder nicht im erforderlichen Umfang instand gehalten wird.
⁵ Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 38 Arbeitsberichte
¹ Nach komplexen Instandhaltungsarbeiten infolge Unfall, technischen Störungen oder anormaler Beanspruchung des Luftfahrzeugs kann das BAZL einen Arbeits­bericht verlangen.¹⁰⁸
² Über die Erstellung von Arbeitsberichten in den übrigen Fällen sowie über die Form und die Aufbewahrung der Arbeitsberichte erlässt das BAZL ergänzende Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
Art. 39 Wägung der Luftfahrzeuge
¹ Kann nach Instandhaltungsarbeiten das Gewicht oder die Schwerpunktslage eines Luft­fahrzeuges nicht eindeutig errechnet werden, so ist das Luftfahrzeug zu wägen.
² Das BAZL kann Wägungen unabhängig von Instandhaltungsarbeiten anordnen.¹⁰⁹
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 40 ¹¹⁰ Kontrollflug
¹ Kann die Betriebstüchtigkeit nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug, Trieb­werk, Propeller, Luftfahrzeugteilen oder Ausrüstungen nicht durch Boden­versuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen.
² Vorbehalten bleiben besondere Anweisungen des BAZL oder des Inhabers oder der Inhaberin des entsprechenden Baumusterzeugnisses.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

9. Abschnitt: ¹¹¹ Überflug nach Beschädigung eines Luftfahrzeuges

¹¹¹ Ursprünglich Abschnitt 8. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 41
¹ Ist die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges durch Schäden, technische Störungen, wegen anormaler Beanspruchungen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt und ist die ordnungsgemässe Instandstellung des Luftfahrzeuges an Ort und Stelle nicht möglich, so kann das BAZL eine Fluggenehmigung erteilen, sofern der Nachweis eines gefahrlosen Überfluges erbracht wird.
² Das BAZL kann die Fluggenehmigung mit Auflagen verbinden, insbesondere kann es die Flugbedingungen festlegen.
³ Es kann Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).

7. Kapitel: Änderungen ¹¹²

¹¹² Ursprünglich Kapitel 8.
Art. 42 ¹¹³ Genehmigungspflicht
¹ Änderungen an Luftfahrzeugen sowie an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeug­teilen und Ausrüstungen bedürfen der Genehmigung durch das BAZL.
² Dem BAZL sind vor Beginn der Ausführung der Änderungen die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
³ Reparaturen, die nicht im Rahmen der ordentlichen Instandhaltung durchgeführt werden und Entwicklungsarbeiten erfordern, gelten als Änderungen.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 43 ¹¹⁴ Lufttüchtigkeitsanforderungen, weitere Anforderungen und Verfahren
¹ Für die Festlegung der Lufttüchtigkeitsanforderungen, der weiteren Anforderungen und der Verfahren für die Vornahme von Änderungen sind sinngemäss anwendbar:
a. im Falle von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Trieb­werken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 1bis und 10 Absatz 1;
b. im Falle von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Trieb­wer­ken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen: die Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2.
² Das BAZL ist in jedem Fall die zuständige Bewilligungsbehörde.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 44 ¹¹⁵ Genehmigung und Anerkennung von Änderungen
¹ Das BAZL unterscheidet zwischen grossen und kleinen Änderungen des Bau­musters.¹¹⁶
² Es bestimmt im Einzelfall, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines Baumusters erforderlich sind.
³ Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das BAZL, dass die Luft­tüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind:
a. mit einem erweiterten Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller Inhaber der Musterzulassung ist;
b. mit einem ergänzenden Baumusterzeugnis, sofern der Antragsteller nicht Inhaber der Musterzulassung ist.
⁴ Kleine Änderungen genehmigt das BAZL, wenn die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.
⁵ Das BAZL kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten er­weiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse sowie Genehmigungen kleiner Änderungen anerkennen.
⁶ Es erlässt Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50) über:
a. die Unterscheidung von grossen und kleinen Änderungen;
b. die entsprechenden Verfahren;
c. die erforderlichen Baumusterunterlagen.¹¹⁷
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
Art. 45 – 47 ¹¹⁸
¹¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 48 Berechtigung zur Durchführung von Änderungen
¹ Für die Berechtigung zur Durchführung und für die Bescheinigung von Ände­rungsarbeiten sind die Artikel 30–40 sinngemäss anwendbar.
² …¹¹⁹
¹¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).

8. Kapitel: ¹²⁰ Export-Lufttüchtigkeitszeugnis

¹²⁰ Ursprünglich Kapitel 9. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 49
Das BAZL stellt auf Gesuch für Luftfahrzeuge, Triebwerke oder Propeller Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse aus, wenn:
a. in einer amtlichen Prüfung fest­gestellt wurde, dass das Luftfahrzeug, das Triebwerk oder der Propeller dem Baumusterzeugnis und den Baumuster­unterlagen entspricht; und
b.
die für die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit erforderlichen Instan d hal ­tungsarbeiten durchgeführt worden sind.

9. Kapitel: ¹²¹ Veröffentlichungen und Pflicht, sich zu informieren

¹²¹ Ursprünglich Kapitel 10. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 50 Technische Mitteilungen
¹ Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luft­fahrzeugteile und Ausrüstungen als Technische Mitteilungen.
² Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen¹²².
³ Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.
¹²² Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
Art. 51 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Das BAZL veröffentlicht die gültigen Lufttüchtigkeitsanweisungen und eine perio­disch aktualisierte Sammelliste dieser Anweisungen.
Art. 51 a Pflicht, sich zu informieren
Der Halter oder die Halterin ist verpflichtet, sich regelmässig über neu erschienene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeug­teile und Ausrüstungen seines oder ihres Luftfahrzeuges zu informieren.

10. Kapitel: Entzug von Zeugnissen und Bewilligungen ¹²³

¹²³ Ursprünglich Kapitel 11.
Art. 52
Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des LFG Zeugnisse, Bewilli­gungen und Ausweise entziehen oder einschränken, wenn die für die Erteilung massgeben­den Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

10 a . Kapitel: ¹²⁴ Strafbestimmung

¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 1155 ).
Art. 52 a
Wer eine Pflicht nach den Artikeln 19, 20, 22 und 29 Absatz 1 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen ¹²⁵

¹²⁵ Ursprünglich Kapitel 12.
Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Juli 1985¹²⁶ über die Zulassung und den Unterhalt von Luft­fahrzeugen wird aufgehoben.
¹²⁶ [ AS 1985 1567 , 1993 2322 , 1994 3076 Art. 22 Ziff. 2, 1995 125 ]
Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
…¹²⁷
¹²⁷ Die Änderung kann unter AS 1995 4897 konsultiert werden.
Art. 54 a ¹²⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. August 2005
Die Versicherungsnachweise nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d müssen bis zum 30. Juni 2006 an die neuen Vorschriften angepasst sein.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 8. Aug. 2005, in Kraft seit 5. Sept. 2005 ( AS 2005 4197 ).
Art. 54 b ¹²⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juli 2008
¹ Luftfahrzeuge die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in der Fassung vom 18. September 1995¹³⁰ dieser Verordnung in der Standardkategorie eingeteilt waren, bleiben der Standardkategorie zugeteilt.
² Verantwortliche Personen, die nach Artikel 34 Absatz 4 in der Fassung vom 18. September 1995 dieser Verordnung zur Instandhaltung eines Luftfahrzeuges der Unterkategorie «Historisch» berechtigt sind, behalten diese Berechtigung bis zum 31. Dezember 2010.
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
¹³⁰ AS 1995 4897
Art. 54 c ¹³¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Februar 2013
Die Berechtigungen nach Artikel 34 Absatz 3 in der Fassung vom 14. Juli 2008¹³² sind bis zum 31. Dezember 2014 gültig.
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 309 ).
¹³² AS 2008 3629
Art. 55 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Anhang ¹³³

¹³³ Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3629 ).
Art. 50 Abs. 3

Anhang 1 ¹³⁴

¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. II der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach­leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster
(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. a )

Unterkategorie Ecolight

Anhang 2 ¹³⁵

¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht . Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach­leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster
(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. b)

Unterkategorie Ultraleicht

Anhang 3 ¹³⁶

¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach­leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster
(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. c)

Unterkategorie Historisch / Historic

Anhang 4 ¹³⁷

¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. II der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach­leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster
(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. d)

Unterkategorie Eigenbau

Anhang 5 ¹³⁸

¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. II der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach­leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster
(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. e)

Unterkategorie Limitiert / Limited

Anhang 6 ¹³⁹

¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. II der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach­leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster
(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. f)

Unterkategorie Experimental

Anhang 7 ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. II der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2181 ). Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos abgerufen werden unter www.bazl.admin.ch > Portal für Fach­leute > Luftfahrzeuge > Entwicklung, Herstellung und Baumuster
(Art. 3 Abs. 3 und 4 Bst. g)

Unterkategorie Eingeschränkt / Restricted

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