Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG 1)
(NHG) ¹ vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung², in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 2010³ über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Protokoll von Nagoya), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965⁴,⁵
beschliesst:
² SR 101 ³ SR 0.451.432 ⁴ BBl 1965 III 89 ⁵ Fassung gemäss Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
Zweck
Art. 1 ⁶
Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2‒5 der Bundesverfassung:⁷
a. das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern;
b. die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit ihnen sicherzustellen;
c. die Bestrebungen von Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zu unterstützen;
d.⁸
die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;
dbis.⁹
die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;
e.¹⁰
die Lehre und Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
⁷ Fassung gemäss Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
⁹ Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
¹⁰ Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 2
¹ Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung¹² ist insbesondere zu verstehen:¹³
a.¹⁴
die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c. die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
² Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.¹⁵
¹² [ AS 1962 749 ]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2480 ; BBl 1996 III 1306 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa‑ chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 3
¹ Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.¹⁷
² Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
³ Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
⁴ ...¹⁸
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
Art. 4
Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung¹⁹, sind zu unterscheiden:
a. Objekte von nationaler Bedeutung;
b. Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
¹⁹ [ AS 1962 749 ]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
Art. 5
¹ Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.²⁰ Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a. die genaue Umschreibung der Objekte;
b. die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c. die möglichen Gefahren;
d. die bestehenden Schutzmassnahmen;
e. den anzustrebenden Schutz;
f. die Verbesserungsvorschläge.
² Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 6
¹ Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.²¹
² Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 7 ²²
¹ Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.²³
² Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
³ Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.²⁴
²² Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
²³ Fassung gemäss Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 1217 ; BBl 2019 349 1335 ).
Art. 8 ²⁵
Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 9 ²⁶
Die zuständige Bundesstelle kann auch die kantonale Fachstelle (Art. 25 Abs. 2), die für Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege zuständige kantonale Kommission oder ein anderes vom Kanton zu bezeichnendes Organ um ein Gutachten ersuchen; ausserdem kann sie Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zur Vernehmlassung auffordern.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 10 ²⁷
In den von Artikel 7, 8 und 9 vorgesehenen Fällen ist stets auch die Stellungnahme der Kantonsregierungen einzuholen. Diese laden die betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme ein.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 11
Bei militärischen Bauten und Anlagen, die nach Artikel 126 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995²⁸ von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die zuständige Bundesbehörde von der obligatorischen Begutachtung befreit.²⁹ Sie ist auch nicht verpflichtet, Unterlagen für die fakultative Begutachtung zu liefern.
²⁸ SR 510.10
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4093 ; BBl 1993 IV 1 ).
Art. 12 ³⁰
¹ Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a. den Gemeinden;
b. den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: 1. die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
2. sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
² Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
³ Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
⁴ Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
⁵ Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 ). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Art. 12 a ³¹
Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages ist unzulässig, wenn über die Planung, das Werk oder die Anlage bereits anderweitig in Erfüllung einer Bundesaufgabe mit einer Verfügung nach Artikel 12 Absatz 1 entschieden worden ist.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 ).
Art. 12 b ³²
¹ Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.
² Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 ).
Art. 12 c ³³
¹ Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930³⁴ über die Enteignung (EntG).
² Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
³ Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
⁴ Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
³³ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 ).
³⁴ SR 711
Art. 12 d ³⁵
¹ Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968³⁶ über das Verwaltungsverfahren aufweist.
² Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
³ Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 ).
³⁶ SR 172.021
Art. 12 e ³⁷
Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 ).
Art. 12 f ³⁸
Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 ).
Art. 12 g ³⁹
¹ Die Kantone sind zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt.
² Das zuständige Bundesamt ist zur Beschwerde gegen kantonale Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt; es kann die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts ergreifen.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 13 ⁴¹
¹ Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege unterstützen, indem er den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und die Dokumentation von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern gewährt.
² Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Finanzhilfen durch Verfügung gewähren.
³ Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.
⁴ Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
⁵ Die angeordneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Art. 702 des Zivilgesetzbuches; ZGB⁴²). Sie verpflichten den jeweiligen Grundeigentümer und sind auf Anmeldung des Kantons im Grundbuch anzumerken. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Anmerkungspflicht.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴² SR 210
Art. 14 ⁴³
Der Bund kann Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge ausrichten.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 14 a ⁴⁴
¹ Der Bund kann Beiträge ausrichten an:
a. Forschungsvorhaben;
b. Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;
c. Öffentlichkeitsarbeit.
² Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 15
¹ Der Bund kann Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern. Er kann Kantone, Gemeinden oder Organisationen mit der Verwaltung betrauen.⁴⁵
² Das EntG⁴⁶ ist anwendbar.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
⁴⁶ SR 711
Art. 16
Droht einer Naturlandschaft im Sinne von Artikel 15, einer geschichtlichen Stätte oder einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung unmittelbare Gefahr, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Eidgenössische Departement des Innern⁴⁷ ein solches Objekt durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen.⁴⁸
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ).
⁴⁸ Der Kreis der betroffenen Verwaltungseinheiten wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 16 a ⁴⁹
¹ Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Verpflichtungskredite⁵⁰ für die Zusicherung von Beiträgen.
² Die Finanzierung der Bereiche Heimatschutz und Denkmalpflege richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009⁵¹.⁵²
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990 ( AS 1991 857 ; BBl 1987 I 369 ). Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestal-tung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁵⁰ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
⁵¹ SR 442.1
⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6127 ; BBl 2007 4819 4857 ).
Art. 17 ⁵³
Ist die Schutzwürdigkeit eines Objektes dahingefallen, so kann der geleistete Beitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( AS 1991 857 ; BBl 1987 I 369 ).
Art. 17 a ⁵⁴
Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 18
¹ Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
¹bis Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.⁵⁵
¹ter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.⁵⁶
² Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
³ Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
⁴ Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
⁵⁵ Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 1122 ; BBl 1979 III 749 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 1122 ; BBl 1979 III 749 ).
Art. 18 a ⁵⁷
¹ Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.
² Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.
³ Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁵⁸ die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ).
⁵⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 18 b ⁵⁹
¹ Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
² In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen die Kantone für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ).
Art. 18 c ⁶⁰
¹ Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
² Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
³ Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so muss er die behördlich angeordnete Nutzung durch Dritte dulden.
⁴ Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb nötig ist, steht den Kantonen das Enteignungsrecht zu. Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das EntG⁶¹ anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Erstreckt sich das Schutzobjekt auf das Gebiet mehrerer Kantone, ist das EntG anwendbar.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ).
⁶¹ SR 711
Art. 18 d ⁶²
¹ Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich.
² Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
³ Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.
⁴ Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
⁵ Der Bund trägt die Kosten für die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ). Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 19
Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen frei lebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese kann die Bewilligung auf bestimmte Arten, Gegenden, Jahreszeiten, Mengen oder in anderer Richtung beschränken und das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür verbieten. Die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfange sind ausgenommen, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.
Art. 20
¹ Der Bundesrat kann das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten seltener Pflanzen ganz oder teilweise untersagen. Ebenso kann er entsprechende Massnahmen zum Schutze bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen.⁶³
² Die Kantone können solche Verbote für weitere Arten erlassen.
³ Der Bundesrat kann zudem aus Gründen des Artenschutzes die Produktion, das Inverkehrbringen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten.⁶⁴
⁶³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1152 ; BBl 1995 IV 629 ).
Art. 21 ⁶⁵
¹ Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
² Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.⁶⁶
⁶⁵ Fassung gemäss Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 1122 ; BBl 1979 III 749 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 ( AS 1992 1860 ; BBl 1987 II 1061 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 22
¹ Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
² Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.⁶⁷
³ Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...⁶⁸.⁶⁹
⁶⁷ Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 ( AS 1992 1860 ; BBl 1987 II 1061 ).
⁶⁸ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4093 ; BBl 1993 IV 1 ).
Art. 23 ⁷⁰
Das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen.
⁷⁰ Fassung gemäss Art. 27 Ziff. 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. April 1988 ( AS 1988 506 ; BBl 1983 II 1197 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 23 a
Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18 a , 18 c und 18 d.
Art. 23 b
¹ Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung.
² Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie:
a. in ihrer Art einmalig ist; oder
b. in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört.
³ Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören.
⁴ Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung.
Art. 23 c
¹ Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind.
² Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Die Artikel 18 a Absatz 3 und 18 c sind sinngemäss anwendbar.
³ Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.⁷²
⁴ Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.⁷³
⁵ Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.⁷⁴
⁶ Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.⁷⁵
⁷² Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 23 d
¹ Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.
² Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig:
a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen;
c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen;
d. die für die Anwendung der Buchstaben a–c notwendigen Infrastrukturanlagen.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5237 ; BBl 2005 2151 ).
Art. 23 e
¹ Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten.
² Sie gliedern sich in die Kategorien:
a. Nationalpark;
b. Regionaler Naturpark;
c. Naturerlebnispark.
Art. 23 f
¹ Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient.
² In diesem Rahmen dient er auch:
a. der Erholung;
b. der Umweltbildung;
c. der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tier‑ und Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft.
³ Er besteht aus:
a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b. einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.
Art. 23 g
¹ Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.
² Im Regionalen Naturpark wird:
a. die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet;
b. die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.
Art. 23 h
¹ Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht.
² In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung.
³ Er besteht aus:
a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b. einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.
Art. 23 i
¹ Die Kantone unterstützen regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Pärken von nationaler Bedeutung.
² Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise mitwirken kann.
Art. 23 j
¹ Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park:
a. mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird;
b. die Anforderungen nach Artikel 23 f , 23 g oder 23 h und nach den Artikeln 23 e , 23 i Absatz 2 und 23 l Buchstaben a und b erfüllt.
² Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen.
³ Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen.
Art. 23 k
¹ Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung, wenn:
a. die Pärke die Anforderungen nach Artikel 23 j Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen;
b. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen;
c. die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.
² Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 23 l
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. die Anforderungen für die Erteilung von Park- und Produktelabels an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke;
b. die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel;
c. den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes;
d. die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Bedeutung.
Art. 23 m
¹ Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980⁷⁷.
² Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor einer allfälligen Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23 f Absatz 3 Buchstabe b verleihen.
³ Seine allfällige Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23 k gefördert.
⁷⁷ SR 454
⁷⁸ Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
Art. 23 n ⁷⁹
¹ Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass:
a. der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist; und
b. einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der erzielten Vorteile vereinbart worden sind.
² Nicht unter die Sorgfaltspflicht fallen genetische Ressourcen, die:
a. aus einem Land stammen, das nicht Vertragspartei des Protokolls von Nagoya ist;
b. aus einem Land stammen, in dem innerstaatliche Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile fehlen;
c. aus einem Gebiet stammen, das sich ausserhalb des nationalen Hoheitsbereichs einer Vertragspartei des Protokolls von Nagoya befindet;
d. für die spezifische Nutzung von einer besonderen internationalen Regelung nach Artikel 4 des Protokolls von Nagoya erfasst sind;
e. humangenetisch sind;
f. als Handels- oder Verbrauchsgut nicht im Sinne des Protokolls von Nagoya genutzt werden.
³ Die Nutzung genetischer Ressourcen nach Absatz 1 bedeutet das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie.
⁴ Der Zugang nach Absatz 1 Buchstabe a ist rechtmässig, wenn er gemäss dem Protokoll von Nagoya im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile derjenigen Vertragspartei des Protokolls von Nagoya steht, welche die Ressource zur Verfügung stellt.
⁵ Sind die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b nicht erfüllt, so hat der Nutzende für deren nachträgliche Erfüllung zu sorgen oder darauf zu verzichten, die betroffenen genetischen Ressourcen zu nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung zu erzielen. Für Notstandssituationen kann der Bundesrat vorsehen, dass die Anforderungen für genetische Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, verzögert erfüllt werden können.
⁶ Der Bundesrat regelt, welche Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen aufgezeichnet und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen.
⁷⁹ Siehe auch: Art. 25 d .
Art. 23 o ⁸⁰
¹ Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU gemeldet werden.
² Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht können an die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Protokolls von Nagoya und an zuständige nationale Behörden von Vertragsparteien des Protokolls von Nagoya weitergeleitet werden. Der Name der meldenden Person, das zu vermarktende Produkt, die genutzte genetische Ressource, der Zeitpunkt des Zugangs zu derselben sowie deren Quelle werden öffentlich zugänglich gemacht.
³ Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Er kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf andere Weise sichergestellt ist.
⁸⁰ Siehe auch: Art. 25 d .
Art. 23 p
Die Artikel 23 n und 23 o gelten auch für traditionelles Wissen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, solange dieses traditionelle Wissen der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist.
Art. 23 q
¹ Der Bundesrat kann den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland von einer Meldung oder Bewilligung sowie zusätzlich von einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, abhängig machen.
² Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen unterstützen.
Art. 24 ⁸¹
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:⁸²
a.⁸³
ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt;
b. Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt;
c.⁸⁴
im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert⁸⁵ (Art. 724 Abs. 1 ZGB⁸⁶) zerstört oder schwer beschädigt;
d.⁸⁷
...
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.⁸⁸
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ).
⁸² Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ). Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 4 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 ( AS 2005 1869 ; BBl 2002 535 ).
⁸⁵ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
⁸⁶ SR 210
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996 ( AS 1997 1152 ; BBl 1995 IV 629 ). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3095 ; BBl 2011 6985 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 24 a ⁸⁹
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:
a. eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmung an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft wurde;
b.⁹⁰
gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18 a , 18 b , 18 c , 19, 20, 23 c , 23 d und 25 a erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist;
c. unbefugt eine Handlung vornimmt, für die nach den Artikeln 19, 22 Absatz 1 oder 23 eine Bewilligung erforderlich ist.
² Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich keine oder falsche Angaben nach Artikel 23 o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.⁹¹
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1152 ; BBl 1995 IV 629 ).
⁹¹ Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
Art. 24 b ⁹²
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁹³ über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ).
⁹³ SR 313.0
Art. 24 c ⁹⁴
Artikel 69 des Strafgesetzbuches⁹⁵ über die Einziehung unrechtmässig erlangter Gegenstände und Vermögensvorteile ist anwendbar.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ). Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
⁹⁵ SR 311.0
Art. 24 d ⁹⁶
¹ Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
² ...⁹⁷
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996 ( AS 1997 1152 ; BBl 1995 IV 629 ). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3095 ; BBl 2011 6985 ).
Art. 24 e ⁹⁸
Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
a. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
c. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 ( AS 1988 254 ; BBl 1985 II 1445 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
Art. 24 f ¹⁰⁰
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
Art. 24 g ¹⁰¹
¹ Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
² Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesstellen.
¹⁰¹ Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
Art. 24 h ¹⁰²
¹ Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das Bundesamt für Kultur, das Bundesamt für Strassen und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹⁰³ beim Vollzug mit.
² Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.
³ Der Bund vollzieht die Vorschriften über genetische Ressourcen (Art. 23 n −23 q ); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
⁴ Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Natur- und Heimatschutzmassnahmen der Kantone.
¹⁰² Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014, Abs. 3 in Kraft seit 12. Okt. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
¹⁰³ SR 172.010
¹⁰⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
Art. 25 ¹⁰⁵
¹ Der Bundesrat bestellt eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
² Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 25 a ¹⁰⁶
¹ Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft.
² Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1997 1155 ; BBl 1993 II 1445 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 25 b ¹⁰⁸
¹ Die Kantone bezeichnen die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die nach dem 1. Juni 1983 innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt wurden, den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, welche dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979¹⁰⁹ entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind.
² In der Moorlandschaft von Rothenthurm bezeichnen die Kantone Schwyz und Zug die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden und unter die Übergangsbestimmung von Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung¹¹⁰ fallen.
³ Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird von derjenigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde verfügt, die für den Entscheid über die Bewilligung oder die Ausführung entsprechender Vorhaben zuständig wäre. Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
¹⁰⁸ Ursprünglich Art. 25 a . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
¹⁰⁹ SR 700
¹¹⁰ [ AS 1988 352 ]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 78 Abs. 5 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
Art. 25 c ¹¹¹
¹¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. I des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 43 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 25 d ¹¹²
¹¹² Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 ( AS 2014 2629 ; BBl 2013 3009 ).
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2014
Die Artikel 23 n und 23 o sind auf Tatbestände anwendbar, die sich auf einen Zugang zu genetischen Ressourcen beziehen, der nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erfolgt ist.
Inkrafttreten ¹¹³
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1996 214 ; BBl 1991 III 1121 ).
Art. 26
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1967¹¹⁴
¹¹⁴ BRB vom 27. Dez. 1966
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