Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen an der Höheren ... (416.932.2)
Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen an der Höheren ... (416.932.2)
Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten
1 Verordnung über das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten RRB vom 19. April 1982 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Kantonsratsbeschlusses über die Errichtung der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule vom 31. Mai 1972
1 ) und § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Vewaltungs- schule vom 30. Mai 1975
2 ) beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel
1 Das Schweizerische Nachdiplomstudium Personalwesen will den Teilneh- mern als Zusatzausbildung und im Hinblick auf eine Anwendung in der Praxis die Kenntnisse der wichtigsten Aufgaben und Methoden des mo- dernen Personalwesens vermitteln.
2 Die Absolventen des Nachdiplomstudiums erhalten nach dem Besuch des Ausbildungsganges und nach Bestehen der Diplompr üfung ein Diplom.
§ 2. Zulassung
1 Zum Nachdiplomstudium wird zugelassen, wer eine Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder eine Höhere Technische Lehranstalt absolviert hat, über eine gleichwertige Ausbildung verfügt oder sich als Hochschulabsolvent über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in einem Unternehmen ausweisen kann.
2 Die Aufsichtskommission kann ausnahmsweise Bewerber zulassen, die einen andern Bildungsgang aufweisen.
3 ) ________________
1 ) BGS 416.931.
2 ) BGS 416.932.1.
3 ) § 2 Abs. 2 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
2 II. Organisation
§ 3. Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten führt die Aufsicht über das Nachdiplomstudi- um.
§ 4. Befugnisse
Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Befugnisse : a) Aufstellung des Lehrplans und Stoffprogramms zuhanden der zustän- digen kantonalen Instanzen; b) Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung; c) Genehmigung des Kursplans; d) Überwachung der reglementarischen Prüfungen; e) Antrag auf Festsetzung der Kursgelder, der Dozentenhonorare und der Entschädigung der Kursleitung im Rahmen kantonaler und vergleich- barer Richtlinien; f) Beratung des Voranschlags zuhanden des Erziehungs-Departementes; g) Wahl der Dozenten und der Mitglieder der leitenden Arbeitsgruppe.
1 )
§ 5.
2 ) Leitung des Nachdiplomstudiums Die fachliche Leitung des Nachdiplomstudiums obliegt einer Arbeitsgrup- pe unter dem Vorsitz des Rektors der HWV Olten.
§ 6. Aufgaben
Die Aufgaben des Rektors sind: a) Leitung der Arbeitsgruppe nach § 5 und administrative Betreuung des Nachdiplomstudiums;
3 ) b) Auskunfterteilung und Beratung; c) Ausschreibung des Nachdiplomstudiums; d) Vorbereitung von Lehrplan und Stoffprogramm zuhanden der Auf- sichtskommission; e) Erarbeitung des Wahlvorschlags der Dozenten zuhanden der Auf- sichtskommission; f) Betreuung der Dozenten und der Kursteilnehmer; g) Führung des Sekretariats und Sorge für das Rechnungswesen; h) Aufstellung des Budgets zuhanden der Aufsichtskommission; i) Organisation der Prüfung. ________________
1 ) § 4 lit. g Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
2 ) § 5 Fassung vom 27. November 1984.
3 ) § 6 lit. a Fassung vom 27. November 1984.
3 III. Ausbildung
§ 7. Studienjahr
Das Nachdiplomstudium umfasst zwei Studiensemester mit insgesamt mindestens 400 Lektionen.
§ 8. Fachgebiete
Das Nachdiplomstudium umfasst folgende Fachgebiete: − Arbeitsbewertung − Arbeitsgestaltung − Arbeitsvertragsrecht − Innerbetriebliche Kommunikation − Organisationsanalyse − Organisationsentwicklung − Personaladministration − Personalförderung − Personalführung − Personalinformationssysteme − Personalmarketing − Personalplanung − Personalpolitik − Salär- und Sozialleistungspolitik − Zusammenarbeit der Sozialpartner, Mitbestimmung. IV. Diplomprüfung
§ 9. Zulassung
1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer mindestens 80% der Lehrveran- staltungen des Nachdiplomstudiums besucht hat.
2 Erreicht ein Teilnehmer aus wichtigen Gründen die erforderliche Präsenz- zeit nicht, so entscheidet die Aufsichtskommission über die Zulassung zur Prüfung.
§ 10. Organisation
1 Der Rektor erstellt das Prüfungsprogramm.
2 Die Dozenten bestimmen die zulässigen Unterlagen und Nachschlagwer- ke.
3 Die Diplomprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einem Prüfungsgespräch, in denen sich der Kandidat über die Fähigkeit auswei- sen muss, spezifische Probleme des Personalwesens systematisch zu lösen.
4 Aus den unter § 8 aufgeführten Fachgebieten bestimmen der Kandidat und die Kursleitung je ein Fachgebiet, in dem die schriftliche Diplomprü- fung abgelegt werden soll.
1 ) ________________
1 ) § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
4
5 Die schriftliche Prüfung dauert in diesen beiden Fachgebieten je 3 Stun- den.
1 )
6 Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten in einem von der Kursleitung festgelegten Fachgebiet.
2 )
§ 11. Leistungsbewertung
1 Die Leistungen an der Prüfung werden mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.
2 Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch die Dozenten zuhanden der Diplomkonferenz.
3 Die mündliche Prüfung wird von einem Examinator und von einem Ex- perten abgenommen. Der Rektor bezeichnet die Experten. Diese dürfen nicht dem Lehrkörper für das Nachdiplomstudium Personalwesen angehö- ren.
4 Die Qualifikation nicht bestanden ist schriftlich zu begründen.
§ 12. Diplomkonferenz
1 Die Dozenten und Prüfungsexperten bilden die Diplomkonferenz unter Vorsitz des Rektors.
2 Die Diplomkonferenz entscheidet aufgrund der Anträge der Examinato- ren und Experten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das Di- plom erteilt werden kann.
§ 13. Bestehen der Prüfung
Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die schriftlichen Ar- beiten als auch das Prüfungsgespräch mit bestanden qualifiziert wer- den.
§ 14. Nachholung
Kann ein Kandidat aus wichtigen Gründen die Prüfung nicht beginnen oder nicht beendigen, so setzt der Rektor einen Termin für die Nachprü- fung fest. Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt wer- den.
§ 15. Wiederholung
1 Die Diplomprüfung kann nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der ersten Prüfung, wiederholt werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
§ 16. Diplom
1 Das Diplom enthält die Bezeichnung Nachdiplom in Personalwesen , die Ausbildungsfächer, die Ausbildungsdauer und die absolvierten Prüfungen.
2 Das Diplom wird vom Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn ausgefertigt und vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes sowie vom Rektor unterzeichnet. ________________
1 ) § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
2 ) § 10 Abs. 4-6 Fassung vom 27. November 1984; GS 89, 575.
5 V. Finanzielles
§ 17. Kursgeld
Für das Nachdiplomstudium wird ein Kursgeld erhoben, durch das alle Kosten einschliesslich die für die Prüfung gedeckt werden. Die Höhe des Kursgeldes wird durch besonderen Regierungsratsbeschluss festgesetzt.
§ 18. Entschädigungen
Die Entschädigungen für die Dozenten und die Kursleitung werden durch besonderen Regierungsratsbeschluss festgesetzt. VI. Rechtsmittel
§ 19. Beschwerden
Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement zuhanden des Rekursausschusses der Be- rufsbildungskommission Beschwerde eingereicht werden. VII. Schlussbestimmung
§ 20. Ergänzendes Recht
Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule vom
30. Mai 1975
1 ) ist sinngemäss anzuwenden.
§ 21. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 ) Publiziert im Amtsblatt vom 29. April 1982 ________________
1 ) BGS 416.932.1.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 27. November 1984 am 6. Dezember 1984.