Reglement über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2022, 2023 und 2024 (923.12)
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Reglement über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2022, 2023 und 2024

Reglement über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2022, 2023 und 2024 (FischR) vom 23.11.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993 (VBGF); gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (FischG); gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (ÖSG); gestützt auf die Vereinbarung vom 2. Juni und 18. Juni 2009 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane; gestützt auf das Konkordat vom 24. April 1968 über die Ausübung der Fi - scherei; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1 Gewässer und Fischereimethoden

1 In diesem Reglement wird die Ausübung der Angelfischerei in den kantona - len Gewässern sowie in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des Murten- und des Neuenburgersees geregelt.
2 In ihm wird ebenfalls der Fang von Köderfischen und von Krebsen in die - sen Gewässern geregelt.
3 Die für die Fischerei aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht offenen Gewässer gelten als nicht für die Fischerei bestimmte Gewässer. Die Nut - zung dieser Gewässer untersteht insbesondere dem Gesetz über die öffentli - chen Sachen.
2 Verleihung des Fischereirechts

Art. 2 Patentfischerei

1 Die allgemeinen Fischereipatente sind:
a) Patent A, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen und vom Ufer von Seen aus;
b) Patent B, berechtigt zur Angelfischerei in den Wasserläufen;
c) Patent C, berechtigt zur Angelfischerei nur vom Ufer von Seen aus.
2 Die speziellen Fischereipatente sind:
a) Patent D, berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber des Patents A oder C von einem Wasserfahrzeug aus zu fischen (Zusatzpatent);
b) Patent F, berechtigt nur zur Angelfischerei vom Ufer aus, und zwar im Grossen Kanal (Bibera) sowie im Broyekanal;
c) Patent G, das Zusatzpatent für Gastfischerinnen und Gastfischer, be - rechtigt die volljährige Inhaberin oder den volljährigen Inhaber eines Jahrespatents A, B oder C nach den folgenden Modalitäten mit jeweils einem Gast zu fischen:
1. Pro Jahr darf nur ein Zusatzpatent für Gastfischerinnen und Gast - fischer gelöst werden.
2. Die Gastfischerin oder der Gastfischer darf die gleiche Anzahl und Art Geräte nach Kapitel 9 dieses Reglements verwenden wie die Patentinhaberin oder der Patentinhaber. Die Schleppangel ist ausgenommen; der Gast darf jedoch die Schleppangeln der Pa - tentinhaberin oder des Patentinhabers, die oder den er begleitet, bedienen.
3. In Wasserläufen dürfen die Patentinhaberin oder der Patentinha - ber und der Gast höchstens mit je einer Angelrute fischen.
4. Die Gastfischerin oder der Gastfischer kann die erlaubten Geräte frei wählen.
5. Für die Ausübung der Fischerei in einem Fliessgewässer oder von einem Seeufer aus müssen sich die Patentinhaberin oder der Pa - tentinhaber und der Gast in Rufnähe voneinander aufhalten.
6. Beim Fischen von einem Wasserfahrzeug aus muss der Gast vom selben Wasserfahrzeug aus wie die Inhaberin oder der Inhaber des Fischereipatents fischen.
7. Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber und der Gast dürfen pro Jahr und pro Tag nicht mehr Fische fangen, als die Patentin - haberin oder der Patentinhaber selber behalten darf.
d) Kollektivpatente werden vom Amt für Wald und Natur (das Amt) aus - gestellt.

Art. 3 Minderjährige - Fischerei ohne Patent

1 Das Recht auf freie Fischerei für begleitete Minderjährige unter 14 Jahren nach Artikel 11 FischG wird nach den folgenden Modalitäten ausgeübt:
a) Die Minderjährigen und die erwachsene Person, die ein Fischereirecht innehat (die Gruppe), dürfen zusammen pro Tag nicht mehr Fische fan - gen als die erwachsene Person alleine.
b) Diese Gruppe darf nur mit der Anzahl Fanggeräte fischen, für welche die Patentinhaberin oder der Patentinhaber am Ort, wo sie fischen, eine Zulassung hat, jedoch mit höchstens drei Angelruten in den Seen und höchstens zwei Angelruten in Wasserläufen.
c) Für die Fischerei mit der Gambe darf die Gruppe höchstens drei Gam - ben verwenden, wobei pro Person nicht mehr als eine Gambe verwen - det werden darf.
2 Personen, die vom Fischereirecht ausgeschlossen sind, werden auch von dieser Fischerei ohne Patent ausgeschlossen.

Art. 4 Gültigkeitsdauer der Patente

1 Das Jahrespatent ist für die Fischfangperioden des laufenden Kalenderjahres gültig.
2 Die Halbjahrespatente gelten 6 Monate. Das erste Halbjahrespatent ist für die Fischfangperioden vom 1. Januar bis 30. Juni gültig. Das zweite Halbjah - respatent ist für die Fischfangperioden vom 1. Juli bis 31. Dezember gültig.
3 Das Wochenpatent ist ein Patent A oder D mit Gültigkeit während 7 aufein - anderfolgender Tage in der Zeit vom 16. Juni bis 30. September.
4 Das Tagespatent ist ein Patent A oder D, dessen Dauer auf einen Tag be - schränkt ist.

Art. 5 Sachkundenachweis (SaNa)

1 Bezügerinnen und Bezüger eines Jahres- oder Halbjahrespatents müssen über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gastfischerin - nen und Gastfischer und Personen, welche die Fischerei ohne Patent ausüben, sind nicht zum Sachkundenachweis verpflichtet.

Art. 6 Patentpreise

1 Die Patentpreise für im Kanton Freiburg wohnhafte Fischerinnen und Fi - scher werden in Anhang 1 festgehalten. Dasselbe gilt für im Kanton Waadt wohnhafte Fischerinnen und Fischer.
2 Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen und im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt wohnen, erhalten das Patent A, B oder C zum halben Preis unter der Bedin - gung, dass sie das Zusatzpatent D nicht lösen. Die entsprechenden Preise werden in Anhang 2 festgehalten.
3 Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Fischerinnen und Fischer, mit Aus - nahme der Fischerinnen und Fischer, die im Kanton Waadt wohnen, wird der Preis bestimmter Patente verdoppelt. Die entsprechenden Preise werden in Anhang 3 festgehalten.
4 Fischerinnen und Fischer, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, minder - jährig sind, erhalten bestimmte Patente zum halben Preis. Diese Vorzugsprei - se werden in den Anhängen 1 und 3 festgehalten.

Art. 7 Wiederbevölkerungstaxe

1 Die Wiederbevölkerungstaxe wird für die Finanzierung der Wiederbevölke - rung, die Überwachung der Fischbestände und die Verbesserung der Biotope verwendet.
2 Wer ein Patent A, B, C oder F löst, muss zusätzlich zum Patentpreis eine Wiederbevölkerungstaxe nach Anhang 4 bezahlen.
3 Von der Zahlung der Wiederbevölkerungstaxe ausgenommen sind:
a) Personen, die ein Tagespatent lösen;
b) Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, minderjährig sind;
c) bei Jahres- und Halbjahrespatenten die Personen, die für das laufende Jahr nachweisen können, Mitglied eines Vereins zu sein, der bei der Be - wirtschaftung der kantonalen Fischgewässer mitwirkt.
4 Wer mehrere Patente löst, bezahlt die Wiederbevölkerungstaxe nur einmal.

Art. 8 Kontrolle und Fangstatistik

1 Wer ein Patent bezieht, erhält ein Exemplar dieses Reglements in Papier - form oder elektronischer Form.
2 Wer ein Jahres- oder Halbjahrespatent A, B oder C bezieht, erhält gegen Hinterlegung eines Depots von 100 Franken ein Kontrollheft.
3 Dieses Depotgeld wird zurückerstattet, wenn die Fischerin oder der Fischer das Kontrollheft vorschriftsgemäss ausgefüllt dem Amt, welches das Patent ausgestellt hat, spätestens bis 31. März des folgenden Jahres zurückgibt.
4 Wer ein Tages- oder Wochenpatent A oder ein Patent F bezieht, erhält kein Kontrollheft, ist jedoch verpflichtet, seine Fänge in den Statistikbogen einzu - tragen. Der Statistikbogen ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres ein - zureichen.

Art. 9 Ausstellung der Patente

1 Die Patente A, B, C, D und G werden von den Oberämtern ausgestellt.
2 Das Patent F wird vom Oberamt des Seebezirks ausgestellt.
3 Die Tages- und Wochenpatente A, D und F können auch über den virtuellen Schalter des Kantons Freiburg (https://egov.fr.ch) bezogen werden. Die elek - tronisch bezogenen Patente müssen zwingend auf Papier ausgedruckt wer - den.
4 Die Oberämter können die Ausstellung von Tages- und Wochenpatenten und des Patents F an anderen Orten organisieren.
5 Das Amt ist für die Ausstellung von Kollektivpatenten zuständig. Diese sind an besondere, vom Amt festgelegte Bedingungen geknüpft.
3 Ausübung der Fischerei

Art. 10 Ausübung der Fischerei

1 Für die Ausübung der Fischerei muss die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereirechts das Patent und das Kontrollheft oder den Statisktikbogen auf sich tragen. Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, die mit einem Widerhaken oder lebenden Köderfischen fischen, müssen ausser - dem ihren Sachkundenachweis (SaNa) auf sich tragen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Kontrollhefts oder des Statistikbogens ist verpflichtet:
a) jeden gefangenen Fisch sofort einzutragen;
b) vom ersten Fang an das Datum und den Wasserlauf oder den See, in dem sie oder er fischt, einzutragen;
c) vor Verlassen des Wasserlaufes oder des Sees, in dem die Fische gefan - gen wurden, die Gesamtzahl pro Fischart einzutragen;
d) den Fischereiertrag der Minderjährigen, die unter ihrer oder seiner Auf - sicht fischen, oder ihres oder seines Gasts einzutragen;
e) dieses Heft oder den Statistikbogen auf Verlangen jederzeit den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen vorzuweisen.
3 Die Eintragungen müssen unauslöschlich und gemäss den Vorschriften im Kontrollheft oder dem Statistikbogen ausgeführt werden.
4 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereipatents muss einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto sowie einen Massstab auf sich tragen.
5 Bei Verlust des Kontrollhefts kann ein Duplikat gegen Bezahlung einer Ge - bühr von 50 Franken bezogen werden. Das neue Kontrollheft trägt den Auf - druck «Duplikat».
6 Ist das Kontrollheft voll, so kann die Inhaberin oder der Inhaber beim Amt, welches das Heft ausgestellt hat, gegen Abgabe des alten Kontrollhefts ein neues beziehen. Die Abgabe des neuen Kontrollhefts wird auf dem Heft ver - merkt.

Art. 11 Fischereiwettbewerbe

1 Fischereiwettbewerbe sind verboten, mit Ausnahme von internen Wettbe - werben örtlicher Fischereivereine. Artikel 29 FischG bleibt vorbehalten.
2 Das Amt legt die besonderen Bedingungen für die Durchführung dieser Wettbewerbe fest.
4 Für die Patentfischerei offene Wasserläufe

Art. 12 Wasserläufe auf Freiburger Boden

1 Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Angel - fischerei in folgenden Wasserläufen oder Abschnitten von Wasserläufen, die sich vollständig auf Freiburger Boden befinden. Ohne ausdrücklichen Ver - merk sind die aufgeführten Wasserläufe ohne ihre Zuflüsse gemeint: Wasserlauf Begrenzung obere Arbogne vom Zusammenfluss mit dem Pelons-Bach (2566192/1184054) bis zum Zusammenfluss mit dem Creux-de-la-Chetta-Bach (2564805/1185847) obere Broye im Vivisbachbezirk, flussabwärts von der Brücke der Kantonsstrasse Vaulruz–Semsales (2560771/1159018) bis zur Kantonsgrenze bei La Rougève (2558855/1156795)
Wasserlauf Begrenzung mittlere Broye im Glanebezirk, auf der ganzen Strecke auf Frei - burger Boden, von Fouâche (2552130/1159567) bis zur Kantonsgrenze (2551371/1166135) Broyekanal zwischen La Monnaie (2574142/1202379) und dem Murtensee (2575662/1200763) Kanal Les Rogigues Zufluss der oberen Broye, von seiner Quelle (2560970/1160472) bis zu seinem Zusammen - fluss mit der Broye Corjon und Dâ Zuflüsse der oberen Broye, der Dâ von seinen Quellen bis zu seinem Zusammenfluss mit dem Corjon und der Corjon von der Autobahn A12 (2559849/1155407) bis zu seinem Zusammen - fluss mit der Broye obere Ärgera von der Roggelibrücke bei Plasselb (2585224/1174412) bis zum letzten Absturz flussaufwärts der Tennisanlage in Marly (2579630/1179670) mittlere Ärgera vom letzten Absturz flussaufwärts der Tennisan - lage in Marly (2579630/1179670) bis zum Zu - sammenfluss mit dem Copy-Bach (2577278/1180548) untere Ärgera von ihrem Zusammenfluss mit dem Copy-Bach (2577278/1180548) bis zu ihrer Einmündung in die Saane obere Glane von der Raffour-Brücke in Prez-vers-Siviriez (2556616/1163696) bis zur Kantonsstrasse fluss - aufwärts von Romont bei Beauregard (2559349/1168905) mittlere Glane von der Brücke der Kantonsstrasse flussaufwärts von Romont bei Beauregard (2559349/1168905) bis zur Einmündung der Neirigue (2567177/1175677) untere Glane von der Einmündung der Neirigue (2567177/1175677) bis zum Stauwehr Matelec (2575130/1181700) Glâney von Villaranon (2557359/1168999) bis zu seiner Einmündung in die Glane
Wasserlauf Begrenzung Gorges de la Jogne flussabwärts vom Auffangbecken des Stauwehrs des Montsalvens-Sees (2576467/1162424) bis zur Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc führt (2574590/1162092) Grosser Kanal (Bibera) von der Brücke der Kantonsstrasse Sugiez–Ins (2575812/1202489) bis zu ihrer Einmündung in den Broyekanal Hongrin von der Brücke flussabwärts von Allières (2567716/1147608) bis zu seiner Einmündung in den Lessoc-See (Montbovon-See) Javro von der alten Brücke, die das Kartäuserkloster La Valsainte mit dem Bauernhof Les Rocs verbindet (2580725/1165924), bis zur Brücke der Kantons - strasse Crésuz-Charmey (2577882/1163405) Jaunbach von der bernischen Kantonsgrenze (2589313/1158659) bis zum Montsalvens-See (2578879/1162589), einschliesslich seiner Zu - flüsse, mit Ausnahme des Rio-du-Petit-Mont, des Rio-du-Gros-Mont, des sogenannten «Piscicul - ture»-Bachs vom Pont-du-Roc flussabwärts so - wie des Eichbachs Mortivue Zufluss der oberen Broye, von seinen Quellen bis zu seinem Zusammenfluss mit der Broye Neirigue von der Brücke bei der Mühle Affamaz in Ber - lens (2563796/1171503) bis zu ihrer Einmün - dung in die Glane Parimbot Zufluss der mittleren Broye, von der Kantons - grenze (2551147/1160349) bis zur Einmündung in die Broye Rio de la Cibe und Rio Vésenand Zuflüsse der oberen Broye, von ihren Quellen bis zu ihrem Zusammenfluss mit der Broye Saane 5 von der Kantonsgrenze bei Montbovon (2569341/1147138) bis flussaufwärts des Lessoc- Sees (2569974/1148553) Saane 4 flussabwärts vom Auffangbecken unter der Stau - mauer des Lessoc-Sees (2570469/1150637) bis flussaufwärts der Morlon-Brücke (2573691/1162660)
Wasserlauf Begrenzung Saane 3 (Kleine Saane) flussabwärts des Auffangbeckens am Fusse der Staumauer von Rossens (2575130/1174380) bis zum Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks Hauterive (2576143/1179865) Saane 2 vom Absturz gegenüber des Wasserkraftwerks Hauterive (2576143/1179865) bis flussabwärts der Pérolles-Brücke (2578417/1181972) mit Ausnahme des Schilfgürtels im Naturschutzge - biet des Pérolles-Sees, das bis zum «Creux-du- Loup» reicht, in den mit Schildern markierten Gebieten auf der rechten Uferseite ab dem Fuss der Felswand (2578245/1181950) bis zum «Creux-du-Loup» (2577800/1182160), ein - schliesslich von der grossen Insel aus Saane 1 flussabwärts des Absturzes der Schleusen des Stauwehrs der Magerau am linken Ufer und bis zum Tennisplatz der Magerau am rechten Ufer (2578961/1183100) bis flussaufwärts der Neiglen-Hängebrücke (2578778/1184554) Saane 0 flussabwärts vom Wasserkraftwerk Schiffenen (2581527/1192199) bis zur Kantonsgrenze bei Niederbösingen (2583154/1194051) Warme Sense vom Ausfluss des Schwarzsees unter der Kan - tonsstrasse (2588424/1168818) bis zu ihrem Zu - sammenfluss mit der Kalten Sense in Zollhaus (2590002/1173967) Sionge von der Einmündung des Diron in Vuadens (2567419/1163780) bis zur letzten Brücke (Vuip - pens) vor der Einmündung in den Greyerzersee (2572339/1167667) Sonnaz von der Brücke der Strasse Belfaux–Lossy (2575210/1186547) bis zur Brücke der Kantons - strasse Freiburg–Murten in Pensier (2576997/1187825) Tatrel von Châtel-Saint-Denis (2558489/1153000) bis zur Einmündung in die Broye obere Trême von ihren Quellen bis zur Brücke von Moulin de la Trême auf der Höhe von Carry (2568805/1161831) mitsamt ihren Zuflüssen
Wasserlauf Begrenzung untere Trême von der Brücke von Moulin de le Trême auf der Höhe von Carry (2568805/1161831) bis zu ihrer Einmündung in die Saane Châtel-Vivisbach von seinen Zuflüssen bis zur Kantonsgrenze in Châtel-St-Denis (2558492/1152227), ohne die Gouilles de Rathvel

Art. 13 Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern

1 Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber, von bei - den Ufern aus in folgenden Abschnitten der Wasserläufe zu fischen: Wasserlauf Begrenzung Saane 0 von der Kantonsgrenze (2583154/1194051) bis zur Einmündung der Sense (2584385/1195044) Kalte Sense vom Zusammenfluss mit der Muscherensense in Sangernboden (2593168/1173463) bis zu ihrer Einmündung in die Sense bei Zoll - haus (2590002/1173967) obere Sense vom Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense in Zollhaus (2590002/1173967) bis zur Guggersbach-Brücke (2589577/1178839) mittlere Sense von der zur Guggersbach-Brücke (2589577/1178839) bis zur Auto - bahn A12 (2592834/1193224), einschliesslich des Abschnitts auf dem Gebiet der Berner Gemeinde Albligen untere Sense von der Autobahn A12 (2592834/1193224) bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen (2584385/1195044)

Art. 14 Grenzwasserläufe mit dem Kanton Waadt

1 Die Patente A und B berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber, von bei - den Ufern aus in folgenden Abschnitten der Wasserläufe zu fischen: Wasserlauf Begrenzung obere Arbogne vom Zusammenfluss mit dem Creux-de-la-Chetta-Bach (2564805/1185847) bis zur grossen Brücke der Strasse Payer - ne–Dompierre (2563861/1186460) untere Arbogne von der Brücke von Vuaz-Seguin in Corcelles-près-Payerne (2563721/1187036) bis zur Brücke der Strasse Avenches–Vil - lars-le-Grand (2567816/1193165)
Wasserlauf Begrenzung Biorde von der Brücke der Strasse Granges–Palézieux-Village (2553488/1154197) bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Corbéron (2552958/1154873) obere Broye im Vivisbachbezirk von der Kantonsgrenze in La Rougève (2558855/1156795) bis zur Brücke der Strasse Palézieux-Gare – Ecoteaux (2554497/1155049) mittlere Broye im Glanebezirk, auf der Grenzstrecke in Auboranges zwischen Les Bures (2552057/1158746) und Fouâche (2552130/1159567) untere Broye im Broyebezirk, von der Eisenbahnbrücke in Treize-Cantons (2555646/1175121) bis zur Brücke der Strasse Avenches–Vil - lars-le-Grand (2567268/1193217) oberer Chandon Zufluss des Murtensees, von der Kantonsgrenze zwischen La Vossaine und Malforin (2570386/1189342) bis zur Kantons - grenze zwischen Villarepos und der Brücke der Strasse Dona - tyre–Misery (2571870/1191208) unterer Chandon Zufluss des Murtensees, von der Brücke der Strasse Faoug– Chandossel (2572586/1193916) bis zur Kantonsgrenze (2572242/1193862) Corbéron Zufluss der Broye in Granges, auf der Grenzstrecke zwischen (2551832/1152841) und (2552958/1154873) Flon Zufluss der mittleren Broye in Oron, auf der Grenzstrecke zwischen (2554803/1159254) und (2553711/1158408) Parimbot Zufluss der mittleren Broye in Auboranges, auf der Grenzstre - cke zwischen (2550643/1158441) und (2551147/1160349) obere Kleine Glane von der Kantonsgrenze der Exklave Vuissens in Vers-le-Mou - lin (2549989/1177392) bis zur Autobahn A1 (2558140/1186176) untere Kleine Glane von der Autobahn A1 (2558140/1186176) bis zur Brücke der Strasse Avenches–Villars-le-Grand (2566307/1194182) Châtel-Vivisbach auf der Grenzstrecke von Châtel-St-Denis (2558492/1152227) bis zu seinem Zusammenfluss mit dem Fégire-Vivisbach (2558322/1150844) Fégire-Vivisbach auf der Grenzstrecke von den Koordinaten (2564401/1147678) bis zu seinem Zusammenfluss mit dem Châtel-Vivisbach (2558322/1150844)
5 Für die Patentfischerei offene Freiburger Seen

Art. 15 Seen

1 Folgende Freiburger Seen stehen den Inhaberinnen und Inhabern eines Pa - tents A, C oder D für die Angelfischerei offen: See Begrenzung Greyerzersee unterhalb der Brücke von Morlon (2573691/1162660) und unterhalb der Brücke, die zum Wasserkraftwerk in Broc führt (2574590/1162092); unterhalb der letzten Brücke über die Sionge in Vuippens (2572339/1167667); für die übrigen Zuflüsse: bis zum höchsten Pegelstand des Sees Lessoc-See (Montbovon-See) ab der Brücke des Wasserkraftwerks (2569974/1148553) Lussy-See nur ab Bootsanlegestelle Seite Jura (2558625/1154825) Montsalvens-See als See an seinem höchsten Pegelstand; Anschlagta - feln signalisieren die Stelle, ab der die Bestimmun - gen für Wasserläufe gelten. Schwarzsee Pérolles-See flussabwärts der Pérolles-Brücke, nur in den folgen - den (mit Schildern gekennzeichneten) Sektoren: am rechten Ufer, ab der Pérolles-Brücke bis zu den Ko - ordinaten (2578997/1182251); am linken Ufer, ab der Pérolles-Brücke bis zum Beginn des grossen Schilfgürtels (2578918/1182116), dann, ab der Lich - tung beim südlichen Ende der Galerie des Sentier Schoch (2578925/1182253) bis zum Ende des Wegs, der vom Sentier Schoch her kommt (2579111/1182488) Schiffenensee flussabwärts der Neiglen-Hängebrücke (2578778/1184554)

Art. 16 Fischen von einem Wasserfahrzeug aus

1 Inhaberinnen und Inhaber des Zusatzpatents D sind berechtigt, ausschliess - lich in folgenden Seen von einem Wasserfahrzeug aus zu fischen:
a) Schiffenensee;
b) Greyerzersee;
c) Montsalvens-See;
d) Schwarzsee.
2 Inhaberinnen und Inhabern des Zusatzpatents D, die mit der Schleppangel fischen (nicht in der Hand gehaltene Angel, die hinter einem absichtlich ge - triebenen Wasserfahrzeugaus hergezogen wird) sind in Anwendung der Be - stimmungen von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung vom 8. November
1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiff - fahrtsverordnung, BSV) berechtigt, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer zu fahren. Ein Wasserfahrzeug, von dem aus mit der Schleppangel ge - fischt wird, muss vorschriftsgemäss, also mit einem weissen Ballon, bezeich - net sein (BSV Art. 31 Abs. 2).
3 Das Fischen von einem Strandboot aus wird dem Fischen von einem Wasserfahrzeug aus gleichgesetzt. Als «Strandboot» gelten namentlich Belly Boat, Float Tube, Luftmatratzen und weitere Schwimmhilfen nach Artikel 2 BSV.
6 Fischereiverbot und Schongebiete

Art. 17 Fischereiverbot

1 Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Hängebrücken aus;
b) von den Staumauern von Lessoc, von Montsalvens, von Rossens, der Magerau und von Schiffenen sowie von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, insbesondere im betonierten Teil des Unter - wasserkanals unter der Staumauer und in den Auffangbecken; im Auf - fangbecken am Fusse der Staumauer von Rossens ist der für die Fische - rei offene Bereich mit Schildern gekennzeichnet;
c) in den Kanälen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 12 dieses Reglements der Patentfischerei offenstehen;
d) in den Geschiebesammlern und den Turbinenkammern der Elektrizitäts - werke, den Bauten zur Sanierung der Wasserkraft und von den jeweils dazugehörigen Bauten und Anlagen aus, insbesondere im betonierten Teil des Unterwasserkanals;
e) bei Fischleitern und anderen Bauwerken, die mit einer Anschlagtafel versehen sind, zur Überwindung von Hindernissen durch ein Wasser - kraftwerk, von beiden Ufern aus bis 20 m flussaufwärts und flussab - wärts;
f) von den Anlagen der Bootshäfen aus oder innerhalb der Bootshäfen;
g) vom linken Saaneufer aus am Fusse der Deponie La Pila in Hauterive.

Art. 18 Schongebiet

1 Jegliche Fischerei ist verboten in der Glane vom Stauwehr von Matelec (2575127/1181696) bis zur Einmündung in die Saane.
2 Jegliche Fischerei kann in den Wasserläufen verboten werden, die Gegen - stand von Renaturierungsmassnahmen (im Sinne von Art. 4 Bst. m oder Art. 38a, 43a und 80 GSchG) sind, während der Arbeiten und während maxi - mal 5 Jahren nach der Ausführung der Massnahmen.

Art. 19 Teilschongebiete

1 Jegliche Fischerei ist verboten:
a) im Greyerzer- und im Schiffenensee:
1. während der Schonzeit des Zanders und des Hechts, abgesehen vom Fischen mit einer Angelrute, die mit einem Schwimmer und einem einfachen Angelhaken mit natürlichen Ködern versehen ist, und dem Trockenfliegenfischen zum Fang von Köderfischen;
2. in einem Umkreis von 20 m um Zonen mit künstlichen Laichplät - zen, die mit Bojen gekennzeichnet sind.
b) im Lessoc-See (Montbovon-See): vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum Samstag vor dem 1. Sonntag im März, mit Ausnahme des Fangs von Elritzen, der jeweils ab 1. Februar gestattet ist, wobei vom 1. Februar bis zur Eröffnung der Fischerei der Fang von Elritzen mit Angeln nicht erlaubt ist;
c) im Pérolles-See: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum Samstag vor dem 1. Sonntag im März;
d) in den freiburgischen Wasserläufen mit Ausnahme des Broyekanals: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum Samstag vor dem 1. Sonntag im März, mit Ausnahme des Fangs von Elritzen, der je - weils ab 1. Februar gestattet ist, wobei vom 1. Februar bis zur Eröff - nung der Fischerei der Fang von Elritzen mit Angeln nicht erlaubt ist;
e) in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Waadt gemäss Artikel 14 dieses Reglements: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum Samstag vor dem 1. Sonntag im März;
f) in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern gemäss Artikel 13 die - ses Reglements mit Ausnahme der Saane 0: vom 1. Oktober bis 15. März.
2 Jegliche Fischerei ist in den folgenden zeitweiligen Schongebieten ab dem Ende der Flussfischerei Anfang Oktober bis am 31. Mai des Folgejahres ver - boten:
a) Javro: auf der ganzen für die Patentfischerei offenen Strecke;
b) Saane 5: auf der ganzen für die Patentfischerei offenen Strecke.
3 In der Saane vom Stauwehr der Magerau bis zur Mottabrücke ist es von der Eröffnung der Flussfischerei bis zum Ende der Schonzeit für die Äsche ver - boten, für den Fischfang im Wasser zu waten.
7 Schonzeiten und Fischfangzeiten

Art. 20 Schonzeiten

1 Forelle:
a) in den Wasserläufen und Seen, mit Ausnahme des Schiffenen- und des Greyerzersees:
1. vom 1. Januar 2022 bis 5. März 2022,
2. vom 3. Oktober 2022 bis 4. März 2023,
3. vom 2. Oktober 2023 bis 2. März 2024,
4. vom 7. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024;
b) im Schiffenen- und im Greyerzersee:
1. vom 1. Januar 2022 bis 15. Januar 2022,
2. vom 3. Oktober 2022 bis 15. Januar 2023,
3. vom 2. Oktober 2023 bis 15. Januar 2024,
4. vom 7. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024;
c) in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern: jedes Jahr vom 1. Ok - tober bis 15. März.
2 Äsche:
a) in der Saane:
1. vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022,
2. vom 3. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023,
3. vom 2. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024,
4. vom 7. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024;
b) in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern: jedes Jahr vom 1. Ja - nuar bis 15. Mai.
3 Hecht:
a) im Greyerzer-, im Lussy- und im Schwarzsee: jedes Jahr vom 1. April bis 31. Mai;
b) im Schiffenensee: jedes Jahr vom 15. März bis 15. Mai;
c) im Broyekanal und in den an den Kanton Waadt angrenzenden Abschnitten der Broye: jedes Jahr vom 15. März bis 15. April.
4 Zander:
a) im Greyerzersee: jedes Jahr vom 1. April bis 31. Mai;
b) im Schiffenensee: jedes Jahr vom 15. März bis 15. Mai.
5 Flussbarsch (Egli):
a) im Greyerzer- und im Schwarzsee: jedes Jahr vom 1. April bis 31. Mai;
b) im Schiffenensee und im Broyekanal: jedes Jahr vom 15. März bis
15. Mai.
6 Barbe in den freiburgischen und an den Kanton Waadt grenzenden Seen und Wasserläufen: jedes Jahr vom 1. Mai bis 31. Juli.
7 Elritze in den freiburgischen Seen und Wasserläufen: jedes Jahr vom
15. April bis 15. Juni.
8 Wels im Broyekanal: jedes Jahr vom 15. Mai bis 15. Juni.

Art. 21 Fangzeiten

1 Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet: Monat Sommerzeit Winterzeit Januar von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr Februar von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr März von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr April von 06.30 Uhr bis 21.00 Uhr Mai von 06.00 Uhr bis 21.30 Uhr Juni von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr Juli von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr August von 06.00 Uhr bis 21.30 Uhr September von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr Oktober von 08.00 Uhr bis 19.30 Uhr von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr November von 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr Dezember von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
2 Im Schiffenensee, im Greyerzersee, im Broyekanal sowie in den Wasserläu - fen, die an den Kanton Bern grenzen, ist das Fischen während der folgenden Tageszeiten gestattet:
a) während der Sommerzeit: von 5 bis 24 Uhr;
b) während der Winterzeit: von 6 bis 20 Uhr.
3 Eine halbe Stunde nach Ende bis eine halbe Stunde vor Beginn der Fisch - fangzeiten ist es verboten, Fanggeräte am Ufer montiert zu haben.
8 Fangmasse und Höchstfangzahl

Art. 22 Fangmasse

1 Die Fische dürfen nur behalten werden, sofern sie von der Kopfspitze bis zur Spitze der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen, die vorge - schriebenen Fangmasse erreichen.
2 Forelle: Das Fangmass beträgt 24 cm. In Spezialfällen gelten jedoch unter - schiedliche Fangmasse:
a) Bereich zwischen 30 und 36 cm und über 60 cm
1. Pérolles-See:
2. Saane 2 und 3;
b) Bereich zwischen 26 und 32 cm und über 45 cm
1. mittlere Broye;
2. untere Ärgera;
3. untere, mittlere und obere Glane;
4. Gorges de la Jogne;
5. Lessoc-See;
6. Neirigue;
7. Saane 1, 4 und 5;
c) Das Fangmindestmass beträgt 45 cm:
1. Broyekanal;
2. Grosser Kanal (Bibera);
3. Greyerzersee;
4. Schiffenensee.
3 Äsche:
a) 38 cm in der Saane auf Freiburger Boden;
b) 36 cm in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Bern.
4 Hecht: 60 cm in den Seen. In Spezialfällen gelten jedoch unterschiedliche Fangmasse:
a) 45 cm im Broyekanal.
5 Zander: 40 cm im Greyerzer- und im Schiffenensee.
6 Wels: 45 cm im Broyekanal.
7 Karpfen: 40 cm.

Art. 23 Begrenzung der Fangzahl und Fangverbot

1 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 6 Fische der folgenden Arten fangen: Forelle, Äsche, Hecht und Zander. Sie darf jedoch nicht mehr als 1 Äsche pro Tag fangen.
2 In der Neirigue und in der unteren Glane ist es verboten, mehr als 2 Forellen pro Tag zu fangen.
3 Eine Person darf pro Tag höchstens 80 Flussbarsche (Egli) fangen.
4 Eine Person darf pro Tag insgesamt höchstens 50 Elritzen, Brachsmen, Lau - ben, Hasel, Rotaugen, Rotfedern, Alet und Schleien fangen. Diese sind nur für den Eigengebrauch bestimmt.
5 Eine Person darf pro Jahr nicht mehr als insgesamt 150 Fische der folgen - den Arten fangen: Forelle, Äsche, Hecht und Zander in den Seen; in Wasser - läufen ist die Fangzahl auf 75 Fische pro Jahr beschränkt. Sie darf jedoch nicht mehr als 5 Äschen pro Jahr fangen. Inhaberinnen und Inhaber eines Halbjahrespatents dürfen insgesamt 75 Fische (Forelle, Äsche, Hecht und Zander) in Seen und 40 Fische in Wasserläufen fangen. Sie dürfen jedoch höchsten 2 Äschen fangen.
6 Der Fang sämtlicher Krebsarten ist verboten.
7 Der Fang von Äschen ist in allen Freiburger Wasserläufen und Seen sowie in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton Waadt verboten, mit Ausnahme der Grenzwasserläufe mit dem Kanton Bern sowie der Saane.
9 Fanggeräte, Fischereimethoden, Köder

Art. 24 Verbotene Fanggeräte und Fischereimethoden

1 Zur Ausübung der Fischerei ist es verboten:
a) Fische mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken (Ködern), unter Vorbehalt von Sonderbewilligungen, die vom Amt ausgestellt werden;
b) Fische mit einer Lampe oder einem Scheinwerfer anzulocken, unter Vorbehalt von Sonderbewilligungen, die vom Amt ausgestellt werden;
c) Fische anders als mithilfe einer Angel zu fangen (ausgenommen für den Fang von Ködern);
d) ferngesteuerte Geräte zu verwenden;
e) Fische zu fangen, indem sie mit einem Angelhaken absichtlich an einer anderen Körperstelle als im Mund festgehalten werden;
f) Stoffe, welche die Fische betäuben, Sprengstoff oder andere schädliche Stoffe sowie Elektrizität zu verwenden; das Amt ist jedoch befugt, Be - willigungen für die Elektrofischerei auszustellen;
g) durch das Aufstellen von Hindernissen die Fortbewegung der Fische zu beeinträchtigen oder zu verhindern;
h) den Wasserhaushalt, den Zustand der Ufer oder des Flussbetts zu verän - dern.
2 Das Amt kann Laichfischfänge, Abfischungen zum Schutz der Fische und Fischfänge zu wissenschaftlichen Zwecken organisieren.

Art. 25 Angeln

1 Folgende Angeln sind erlaubt:
a) die Schwebangel mit oder ohne Schwimmer und Beschwerung, inklusi - ve die Angelrute zum Fliegenfischen;
b) die Senkangel mit Beschwerung, ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen;
c) die Gambe, d. h. eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird;
d) die Setzangel, d. h. eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt;
e) die Wurfangel, d. h. eine beschwerte Angel mit oder ohne Laufzapfen, deren Köder ausgeworfen und dann von der Fischerin oder vom Fischer zurückgezogen wird;
f) die Schleppangel, d. h. eine von einem absichtlich getriebenen Wasser - fahrzeug passiv gezogene Angel, die nicht in der Hand gehalten wird.
2 Die Verwendung aller übrigen Angeln ist verboten.

Art. 26 Erlaubte Angeln in den Flüssen

1 In den Flüssen darf die Inhaberin oder der Inhaber des Patents A, B oder F nur eine einzige Angel (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel, mit Ausnah - me der Gambe), die von Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt wird, gebrauchen. Die Angelrute darf mit einem ein - zigen einfachen Angelhaken versehen sein.
2 Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
3 Beim Fischen mit toten Köderfischen («Dandinette») sowie Gummiködern dürfen höchstens drei einfache Angelhaken verwendet werden.
4 Im Broyekanal sind die Vorschriften über die Angelfischerei dieselben wie für die Fischerei im See (Art. 27 dieses Reglements), ausser dass die Fische - rei mit der Gambe vom 15. April bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 31. Dezember verboten ist.

Art. 27 Erlaubte Angeln im See

1 In den kantonalen Seen und im Broyekanal darf jede Inhaberin und jeder In - haber des Patents A, C oder F sowie des Patents D für die Fischerei von ei - nem Wasserfahrzeug aus in den Seen, in denen dieses Vorgehen erlaubt ist, folgende Geräte gebrauchen:
a) Für das Angeln mit Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel vom Ufer oder von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus:
1. drei einfache Angelruten (mit Ausnahme der Gambe), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe der Fischerin oder des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind; ausgenommen ist der Pérolles-See, wo nur mit einer einzigen Angelrute, die mit einem einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken verse - hen ist, gefischt werden darf;
2. eine einzige Gambe mit höchstens fünf einfachen Angelhaken; die Person, die mit der Gambe fischt, hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Angelruten zu gebrauchen (Schweb-, Senk- oder Setzan - gel); ausgenommen ist der Pérolles-See, wo das Fischen mit der Gambe verboten ist;
3. für den Fischfang mit Köderfischen oder Fischteilen drei Schweb-, Setz- oder Senkangeln mit je einem Köderfisch; ausge - nommen ist der Pérolles-See, wo nur mit einer Angelrute, die mit einem einzigen toten Köderfisch versehen ist, gefischt werden darf;
4. höchstens sechs Angelruten, wenn mehrere Personen, Gastfische - rinnen und Gastfischer inbegriffen, vom selben Wasserfahrzeug aus fischen;
b) für das Fischen mit der Schleppangel (von einem absichtlich getriebe - nen Wasserfahrzeug gezogene Angel, die nicht in der Hand gehalten wird):
1. die Schleppangel ist vom 1. Dezember bis am 15. Januar verbo - ten;
2. für das Fischen mit der Schleppangel: fünf Köder pro Wasserfahr - zeug, mit Ausnahme des Montsalvens-Sees und des Schwarzsees, wo nur zwei Köder pro Boot gestattet sind; jeder Köder darf höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelha - ken versehen sein (nach der Beendigung des Fischens mit der Schleppangel muss die Kennzeichnung – weisser Ballon – einge - zogen werden).

Art. 28 Angeln mit Widerhaken

1 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist ausschliesslich für die Fischerei in den Seen sowie im Broyekanal erlaubt, unter der Vorausset - zung, dass die Fischerin oder der Fischer über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügt.

Art. 29 Hilfsgerät

1 Nur der Feumer oder Kescher darf als Hilfsgerät für die Fischerei gebraucht werden.

Art. 30 Köder – Allgemeines

1 Als Köder dürfen nur folgende Fischarten eingesetzt werden: Laube, Blicke, Alet, Rotauge, Gründling, Flussbarsch, Rotfeder, Schleie, Elritze und Hasel.
2 Flussbarsche, die als Köderfische verwendet werden, müssen vor Ort gefan - gen worden sein.
3 Es ist verboten, echte und künstliche Fisch- oder Amphibieneier als Köder zu verwenden.

Art. 31 Köder – Lebende Köder

1 Die Verwendung von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen ist nur Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundenachweises (SaNa) er - laubt.
2 Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist nur im Broyekanal, im Schiffenen-, im Greyerzer-, im Lussy- und im Schwarzsee erlaubt:
a) Im Greyerzer-, im Lussy-, im Schiffenen- und im Schwarzsee ist die Verwendung von lebenden Köderfischen ab Ende der Schonzeit des Hechts bis 30. November gestattet.
b) Im Broyekanal ist die Verwendung von lebenden Köderfischen das gan - ze Jahr zugelassen.
3 Lebende Köder können nur verwendet werden:
a) mit einer Schweb-, Senk- oder Setzangel;
b) von einem Ufer oder von einem nicht absichtlich und ohne Verwen - dung eines Elektromotors getriebenen Wasserfahrzeug aus;
c) wenn sie am Oberkiefer befestigt werden.

Art. 32 Köderfischfang

1 Der Fang von Köderfischen ist nur Fischerinnen und Fischern gestattet, die über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen.
2 Köderfische können mit einer Falle gefangen werden.
3 Fallen müssen mit dem Namen und dem Vornamen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein.
4 Eine Fischerin oder ein Fischer darf nur eine Köderfischfalle verwenden.
5 Die Köderfischfalle kann:
a) eine durchsichtige Flasche mit durchbohrtem Boden sein, deren Inhalt
3 l nicht überschreitet;
b) oder eine kleine Reuse von höchstens 50 cm Länge und höchstens
25 cm Höhe und Breite oder Durchmesser.
6 Im Greyerzer- und im Schiffenensee sowie im Broyekanal ist der Gebrauch einer Köderfischsenke (quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m Länge gestattet.
10 Behandlung der Fische

Art. 33 Gefangene Fische

1 Fische müssen schonend gefangen werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden. Fi - scherinnen und Fischer, die über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen, dürfen lebende Fische bis am Ende des Fischereiausflugs hältern; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
3 Gehälterte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
4 Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für lebende Köderfische. Diese dürfen durch die Hälterung jedoch nicht leiden.
5 Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutz - verordnung (Art. 177 ff. TSchV) getötet werden. Die übliche Methode ist die schnellstmögliche Betäubung des Fisches durch einen Schlag auf den Kopf oder Genickbruch und die anschliessende Tötung durch Entbluten (durch An - stechen der Kiemen) oder schnellstmögliches Ausnehmen.
6 Die gefangenen Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt wer - den kann.
7 Es ist verboten, Fische, die nicht in Anhang 5 aufgeführt sind, wieder ins Wasser auszusetzen. Bei einem Fang sind diese Fische unverzüglich zu töten und der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufse - her zu melden. Für die folgenden Arten gelten jedoch besondere Regeln:
a) Hecht: Nur in den Seen sowie im Broyekanal gefangene Fische dürfen wieder ins Wasser ausgesetzt werden;
b) Zander: Nur im Greyerzer- und im Schiffenensee gefangene Fische dür - fen wieder ins Wasser ausgesetzt werden; es ist im Übrigen nicht erfor - derlich, den Fang von Zandern der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher zu melden.

Art. 34 Fische, die wieder ins Wasser ausgesetzt werden

1 Fische und Krebse, die während der Schonzeit versehentlich gefangen wer - den, deren Fang verboten ist oder welche ihr Fangmindestmass nicht erreicht haben, müssen unverzüglich wieder ins Wasser ausgesetzt werden:
a) Wird der gefangene Fisch als lebensfähig beurteilt, ist er sorgfältig wie - der ins Wasser auszusetzen, wenn nicht, ist er vor dem Aussetzen zu er - legen;
b) Ist das Entfernen des Angelhakens nicht mehr gut möglich, so ist die Fi - scherin oder der Fischer verpflichtet, die Angelschnur in der Nähe des Mauls abzuschneiden, bevor der Fisch sorgfältig wieder ins Wasser ausgesetzt wird.
2 Verletzte Fische dürfen nicht lebend gehältert werden.
11 Strafbestimmungen

Art. 35 Ordnungsbussen

1 Verstösse gegen Bestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussenge - setzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

Art. 36 Bei der Fischerei in den Grenzwasserläufen mit dem Kanton

Waadt und dem Kanton Bern anwendbares Recht
1 Wer in einem Grenzwasserlauf zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt oder Freiburg und Bern fischt, ist den gesetzlichen Vorschriften und Regle - menten desjenigen Kantons unterstellt, der ihm das Patent ausgestellt hat.
2 Diese Regelung ist anwendbar, unabhängig davon, von welchem Ufer aus gefischt wird.

Art. 37 Übermittlung der Strafbefehle und Urteile

1 Die zuständige Strafbehörde übermittelt dem Amt eine Kopie des Strafbe - fehls oder Strafurteils.
12 Delegation der Rechtsetzung

Art. 38 Erneute Zulassung der Fischerei auf gewissen Abschnitten von

Wasserläufen und Seen
1 Wenn für die öffentliche Gesundheit keine Gefahr mehr besteht und der Stand der Sanierungsarbeiten der ehemaligen Deponie «La Pila» es erlaubt, kann die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft anord - nen, dass die Fischerei vom linken Saaneufer aus am Fusse der Deponie La Pila in Hauterive wieder zugelassen wird.
2 Gleichzeitig legt sie die Einzelheiten für die erneute Zulassung fest.
3 Bevor sie die Fischerei wieder zulässt, holt sie die Stellungnahme der Di - rektion für Gesundheit und Soziales ein.
13 Schlussbestimmungen

Art. 39 Übergangsbestimmungen

1 Wer zwischen 2004 und 2008 ein Jahres- oder ein Halbjahrespatent erwor - ben hat, wird im Sinne einer Übergangslösung als Fischerin oder Fischer mit ausreichenden Kenntnissen (SaNa) im Sinne von Artikel 5a VBGF aner - kannt. Das Ende dieser Übergangsbestimmung ist auf den 31. Dezember
2024 festgelegt.

Art. 40 Belastung mit PCB (Polychloriertes Biphenylen)

1 Die Richtlinien und Empfehlungen der Direktion für Gesundheit und Sozia - les und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft zur Abgabe von Fischen an Dritte und zum Verzehr von Fischen bleiben für Fi - sche, die in den folgenden Gewässern gefangen wurden, vorbehalten:
a) untere Ärgera;
b) mittlere und untere Glane;
c) Saane 0, 1, 2 und 3;
d) Pérolles-See;
e) Schiffenensee.
2 Sie werden allen Personen, die ein Patent beziehen, beim Erwerb des Pa - tents abgegeben.
3 Die Weisungen und Empfehlungen zu gewissen Abschnitten von Wasser - läufen oder Seen können in gegenseitigem Einverständnis der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Ge - sundheit und Soziales aufgehoben oder geändert werden. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Personen, die in den Kantonen Freiburg oder Waadt wohnen (Art. 6 Abs. 1 und 4) Anhang 2: Personen, die im Kanton Freiburg oder Waadt wohnen und eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen (Art. 6 Abs. 2) Anhang 3: Personen, die nicht im Kanton wohnen (mit Ausnahme der Per - sonen, die im Kanton Waadt wohnen) (Art. 6 Abs. 3 und 4) Anhang 4: Wiederbevölkerungstaxe (Art. 7 Abs. 2) Anhang 5: Im Kanton Freiburg heimische Arten von Fischen und Krebsen Genehmigung des Bundes – Die Artikel 20 bis 34 diesem Reglement sind vom Eidgenössischen Departe - ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am
20.12.2021 genehmigt worden ( ASF INFO 2021-52 ).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.11.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_152 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.11.2021 01.01.2022 2021_152
ANHANG 1 Personen, die in den Kantonen Freiburg oder Waadt wohnen (Art. 6 Abs. 1 und 4) FISCHEREI- PATENT JAHRESPATENT HALBJAHRESPATENT WOCHENPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. A (Seen und Wasserläufe)
160. – 80. – 80. – 40. – 46. – 23. – 17. – 8.50 B (Wasserläufe)
140. – 70. – 70. – 35. – C (Seen)
116. – 58. – 58. – 29. – D (Wasserfahrzeug)
90. – 90. – 45. – 45. – 26. – 26. – 8.– 8.– F ( Grosser Kanal (Bibera ) und Broyekanal)
44. – 22. – 22. – 11. – 6.– G (Gast)
55. – (Aus - geschlos - sen)
ANHANG 2 Personen, die im Kanton Freiburg oder Waadt wohnen und eine AHV -Rente oder eine volle IV -Rente beziehen (Art. 6 Abs. 2) FISCHEREI- PATENT JAHRESPATENT HALBJAHRESPATENT WOCHENPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Erwachsene Fr. Erwachsene Fr. Erwachsene Fr. A (Seen und Wasserläufe)
80. – 40. – 23. – 8.50 B (Wasserläufe)
70. – 35. – C (Seen)
58. – 29. – D (Wasserfahrzeug) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) F ( Grosser Kanal (Bibera ) und Broyekanal)
22. – 11. – 6.– G (Gast)
55. –
ANHANG 3 Personen, die nicht im Kanton wohnen (mit Ausnahme der Personen, die im Kanton Waadt wohnen) (Art. 6 Abs . 3 und 4) FISCHEREI- PATENT JAHRESPATENT HALBJAHRESPATENT WOCHENPATENT TAGESPATENT Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. Erwachsene Fr. Minder - jährige Fr. A (Seen und Wasserläufe)
320. – 160. – 160. – 80. – 92. – 46. – 34. – 17. – B (Wasserläufe)
280. – 140. – 140. – 70. – C (Seen)
232. – 116. – 116. – 58. – D ( Wasserfahrzeug )
180. – 180. – 90. – 90. – 52. – 52. – 16. – 16. – F (Grosser Kanal (Bibera ) und Broyekanal )
88. – 44. – 44. – 22. – 6.– 6.– G (Gast)
110. – (Ausge - schlos - sen )
ANHANG 4 Wiederbevölkerungstaxe (Art. 7 Abs . 2) FISCHEREIPATENT Wiederbevölkerungstaxe Fr. Jahrespatente A, B oder C 40. – Halbjahrespatente A, B oder C 20. – Wochenpatent A 10. – Jahrespatent F 10. – Halbjahrespatent F 5.–
ANHANG 5 Im Kanton Freiburg heimische Arten von Fischen und Krebsen Gebräuchlicher Name/ lokal Name deutsch/ lokal Wissenschaftlicher Name Gefährdungsstatus
1) Anguillidae Anguille Aal Anguilla anguilla 1 Cobitidae Loche de rivière Dorngrundel Cobitis taenia D U , E Cobite italiano Cobite italiano Cobitis bilineata 2 Coregonidae Corégones Felchen Coregonus spp. 4, E Cottidae Chabot Groppe Cottus gobio 4 Cyprinidae Brème Brachsmen Abramis brama N G Spirlin Schneider Alburnoides bipunctatus
3, E Ablette Laube Alburnus alburnus N G Barbeau Barbe Barbus barbus 4 Brème bordelière Blicke Blicca bjoerkna 4 Nase Nase Chondrostoma nasus 1, E Carpe Karpfen Cyprinus carpio 4 Goujon Gründling Gobio gobio N G Able de Stymphale Moderlieschen Leucaspius delineatus
3, E Vandoise Hasel Leuciscus leuciscus N G Vairon Elritze Phoxinus phoxinus N G
Gebräuchlicher Name/ lokal Name deutsch/ lokal Wissenschaftlicher Name Gefährdungsstatus
1) Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E Gardon, Vengeron Rotauge Rutilus rutilus N G Rotengle Rotfeder Scardinius erythrophthalmus N G Chevaine Alet Squalius cephalus N G Blageon Strömer Telestes souffia 3, E Tanche Schleie Tinca tinca N G Esocidae Brochet Hecht Esox lucius N G Gasterosteidae Epinoche Stichling Gasterosteus gymnurus
4 Lotidae Lotte Trüsche Lota lota N G Nemacheilidae Loche franche Schmerle, Bartgrundel Barbatula barbatula 4 Percidae Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus cernua N G Perche Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis N G Petromyzontidae Petite lamproie Bachneunauge Lampetra planeri 2, E Salmonidae Truite atlantique, Truite de rivière Bachforelle Salmo trutta 4
Gebräuchlicher Name/ lokal Name deutsch/ lokal Wissenschaftlicher Name Gefährdungsstatus
1) Truite atlantique, Truite lacustre Seeforelle Salmo trutta 2 Omble - chevalier Seesaibling Salvelinus umbla 3 Siluridae Silure glâne Wels Silurus glanis N G , E Thymallidae Ombre de rivière Äsche Thymallus thymallus 2, E Astacidae Ecrevisse à pattes rouges Edelkrebs Astacus astacus 3, E Ecrevisse à pattes blanches Dohlenkrebs Austropotamobius pallipes
2, E
1) Gefährdungsstatus der Art :
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
4 = potenziell gefährdet NG = nicht gefährdet DU = Datenlage ungenügend E = europäisch geschützt nach Berner Konvention. Nach Anhang 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei .
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