Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Vom 19. November 1941 (Stand 19. November 1941) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicher - klärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 1. Okt. 1941 (AS 57, 1106) 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Sofern die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen nur für den Kanton Zug oder für einzelne Gemeinden Geltung haben sollen, ist der Re - gierungsrat zum Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung zustän - dig.
2 Der Regierungsrat ist auch die zuständige Behörde im Sinne von Art. 22 des Bundesbeschlusses 2 ) .
§ 2
1 Zuständige Behörde im Sinne der Art. 5–9, 17 und 19 des Bundesbe - schlusses 3 ) ist die Volkswirtschaftsdirektion 4 ) . 1) Heute ersetzt durch das BG vom 28. Sept. 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311 ); Art. 3 des BB vom 1. Okt. 1941 entspricht heute Art. 7 des BG vom 28. Sept.1956. 2) Art. 22 des BB vom 1. Okt. 1941 entsprechen heute die Art. 16 ff. des BG vom 28. Sept. 1956. 3) Den Art. 5–9, 17 und 19 des BB vom 1. Okt. 1941 entsprechen die Art. 8–11, 6, 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 des BG vom 28. Sept. 1956. 4) - tung (BGS 153.1 ).
§ 3
1 Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit schlichtet das kantonale Einigungsamt.
§ 4
1 Widerhandlungen gegen den Bundesbeschluss 1 ) werden vom Einzelrich - ter 2 ) bzw. vom Strafgericht geahndet.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen. 1) 2) Terminologie in Angleichung an § 19 GO
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.11.1941 19.11.1941 Erlass Erstfassung GS 14 , 455
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.11.1941 19.11.1941 Erstfassung GS 14 , 455
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