Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern
1 Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern RRB vom 10. Oktober 1947 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Verordnungen des Bundesrates betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925
1 ) und betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März
1938
2 ), gestützt auf das kantonale Gesetz über die Gebäudeversicherung und die Feuerpolizei vom 7. September 1947
3 ) beschliesst:
§ 1. Anwendung von eidgenössischem Recht und Geltungsbereich
Die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen und derjenigen betref- fend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern finden Anwendung auf Dampfkessel, Dampfgefässe und Druckbehälter, welche im Gebiete des Kantons Solothurn aufgestellt und in Betrieb genommen werden, sofern sie nach ihrer Grösse und Beschaffenheit unter die bundesrätlichen Ver- ordnungen fallen. Die Vorschriften gelten im vorgenannten Rahmen somit auch für die Dampfkessel, Dampfgefässe und Druckbehälter solcher Be- triebe und Anstalten, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Un- fallversicherung, dem Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken oder andern bundesrechtlichen Erlassen nicht unterliegen.
§ 2. Anmeldungspflicht
Vor Aufstellung eines Dampfkessels, Dampfgefässes oder Druckbehälters sind in jedem Falle ein Gesuch um Bewilligung sowie die erforderlichen Unterlagen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit
4 ) im Doppel einzureichen. Eine Bewilligung ist auch bei grösseren Abänderungen und bei Änderung des Standortes ortsfester Dampfkessel, Dampfgefässe und Druckbehälter erforderlich.
§ 3. Bewilligungsverfahren
1 Das eingereichte Gesuch ist durch die Prüfungsstelle zu begutachten; in feuerpolizeilicher Hinsicht erfolgt die Begutachtung durch den Verwalter ________________
1 ) SR 832.312.11.
2 ) SR 832.312.12.
3 ) Aufgehoben durch das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972; GS 85, 945.
4 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
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2 Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Druckbehältern, die Bestandtei- le von elektrischen Anlagen bilden, sind ausserdem die Unterlagen dem eidgenössischen Starkstrominspektorat direkt zuzustellen, dessen Bewilli- gung vorbehalten bleibt.
3 Die Betriebsbewilligung wird auf Vorschlag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
1 ) und nach Antrag des Volkswirtschafts-Departementes vom Regie- rungsrat erteilt. Die hierauf erfolgenden regierungsrätlichen Beschlüsse sind auch den kantonalen begutachtenden Stellen mitzuteilen.
§ 4. Baupolizeiliche Bewilligung
Die baupolizeiliche Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes und des örtlichen Bauregle- mentes bleibt vorbehalten. Diese Bewilligung darf erst erteilt werden, nachdem die regierungsrätliche Bewilligung zur Aufstellung, Inbetrieb- nahme und Abänderung erteilt worden ist.
§ 5. Prüfungsstelle
1 Die Stelle, welche die nötigen Prüfungen vornimmt, wird vom Regie- rungsrat bezeichnet
2 ).
2 Erachtet es die Prüfungsstelle als notwendig, zur Verhütung von Unfällen und Sachschäden Teile einer Anlage von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, ist sie hierzu nach Anzeige an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
3 ) befugt.
3 Gegen die Verfügungen der Prüfungsstelle können die Inhaber von Dampfkesseln, Dampfgefässen oder Druckbehältern an den Regierungsrat rekurrieren, der nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen über die Einsprache entscheidet. Sein Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle schriftlich zu eröffnen.
§ 6. Zutritt von Amtspersonen
Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern jeder- zeit zu gewähren. Diese Personen sind verpflichtet, über ihre Wahrneh- mungen, soweit sie nicht die in Frage stehenden Anlagen betreffen, zu schweigen.
§ 7. Massnahmen bei Explosionen
1 Ist eine Explosion erfolgt, so hat der Betriebsinhaber in jedem Falle die eidgenössische Prüfungsstelle, das Amt für Wirtschaft und Arbeit
4 ) und die Schweizerische Unfallversicherung unverzüglich zu orientieren.
2 Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand einzig zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen verändert werden. _______________
1 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
2 ) Die Prüfung wird vom Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern vor- genommen.
3 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
4 ) Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
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§ 8. Kosten
1 Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung von der Prüfungsstelle unternommenen Untersuchungen und Inspektionen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
2 Abnahmeuntersuchungen und Inspektionen, die auf unrichtige Angaben hin gemacht wurden, hat der Besitzer der Anlage ebenfalls zu tragen.
§ 9. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Bussen bis 2000 Franken oder mit Haft bestraft.
§ 10. Anwendung der Verordnung auf bestehende Anlagen
Dampfkessel, Dampfgefässe und Druckbehälter, die nach Artikel 1 dieser Verordnung neu der Überwachungspflicht unterstellt werden, sind bis zum 1. Januar 1949 den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung anzupassen.
§ 11. Inkrafttreten der Verordnung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Gleichzeitig wird die kantonale Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkes- seln und Dampfgefässen vom 22. März 1898
1 ) aufgehoben. ________________
1 ) GS 62, 266.
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