Abkommen (0.672.961.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 6. Juni 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Juni 1981¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. November 1981 In Kraft getreten am 21. November 1981 (Stand am 10. Dezember 2020) ¹ AS 1981 1811
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Neuseeland,
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -um­gehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart: ²
² Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommens gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören
a) in Neuseeland:
die Einkommenssteuer und die Steuer auf dem zuviel einbehaltenen Gewinn (excess retention tax) (im folgenden als «neuseeländische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähn­licher Art, die in einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) (i)bedeutet der Ausdruck «Neuseeland», im geographischen Sinne verwendet, das neuseeländische Mutterland (einschliesslich der umliegenden Inseln), jedoch nicht die Cook Inseln, Niue und Tokelau. Er schliesst auch die an die Hoheitsgewässer des neuseeländischen Mutterlandes (einschliesslich der umliegenden Inseln) angrenzenden Gebiete ein, die nach dem Recht Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, über die Neuseeland Hoheitsrechte für ihre Erforschung oder die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Naturschätze des Meeres, des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes ausübt;
(ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang Neuseeland oder die Schweiz;
c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» eine natürliche Person, die das Bürgerrecht eines Vertragsstaats besitzt oder eine juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Neuseeland den «Commissioner of Inland Revenue» oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Wohnsitz
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5.  Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird so behandelt, als habe es im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, wenn
a) es in diesem Staat während mehr als zwölf Monaten die Oberleitung über eine in diesem Staat betriebene Bauausführung oder Montage ausübt, oder
b) in diesem anderen Staat durch oder für das Unternehmen oder auf Grund eines Vertrages mit dem Unternehmen beträchtliche Ausrüstungen oder Maschinen während mehr als zwölf Monaten zur Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen, oder für Tätigkeiten benutzt werden, die mit der Erforschung oder Ausbeutung zusammenhängen.
6.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
7.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
8.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die’ einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt. Die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.³
8.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.⁴
³ Eingefügt durch Art. II Abs. 2 des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
⁴ Ursprünglich: Abs. 7.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen diesen Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staa­tes Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Be­dingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übri­gen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, kon­sultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.⁵
3.  Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.⁶
⁵ Eingefügt durch Art. III Abs. 2 des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
⁶ Eingefügt durch Art. III Abs. 3 des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Brutto­betrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, Filme oder Bandaufzeichnungen zur Verwendung bei Fernsehsendungen oder Bandaufnahmen zur Verwendung bei Rundfunksendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Veräusserung von Vermögen
1.  Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Einkünfte oder Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3.  Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Selbständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-, und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1.  Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden sowie dieser ansässigen Person gezahlte Renten nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «Renten» bedeutet eine bestimmte, periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode zahlbare Summe, als Ersatz für eine angemessene und volle Gegenleistung in Geld oder Geldeswert.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unter­abteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist, wenn diese Person ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden; werden diese Einkünfte aber aus im anderen Vertragsstaat gelegenen Quellen bezogen, so können sie auch im anderen Staat besteuert werden.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Nach Massgabe der jeweils geltenden neuseeländischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Neuseelands gezahlten Steuer auf die neuseeländische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) wird die schweizerische Steuer, die nach schweizerischem Recht und nach diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg auf Einkünften bezahlt wurde, welche eine in Neuseeland ansässige Person aus schweizerischen Quellen bezogen hat (unter Ausschluss, im Falle einer Dividende, der Steuer auf dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird), auf die auf diese Einkünfte zu zahlende neuseeländische Steuer angerechnet.
2.  Bei Anwendung dieses Artikels gelten Einkünfte oder Gewinne einer in Neuseeland ansässigen Person, die nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, als aus der Schweiz stammend.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die im Abkommen behandelt werden, und können diese Einkünfte nach dem Abkommen in Neuseeland besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 4, diese Einkünfte von der schweizerischen Steuer aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
4.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenz­gebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Neuseeland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht
a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Neuseeland erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der so anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Neuseeland besteuert werden können, entfällt, oder
b) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder
c) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Neuseeland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die anwendbare Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
5.  Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer in Neuseeland ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie der Gesellschaft zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
6.  Absatz 3 gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Neuseeland dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte von der Besteu­erung ausnimmt, oder Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.⁷
⁷ Eingefügt durch Art. IV des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
Art. 23 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.⁸ Dieser Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
5.  Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem alle von den zuständigen Behörden verlangten Informationen zur Behandlung des Falls beiden zuständigen Behörden zugestellt worden sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen;
sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf schriftliches Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.⁹
6.  Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 24 Absatz 1.¹⁰
⁸ Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
⁹ Eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
¹⁰ Eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
Art. 24 Austausch von Informationen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Art. 25 Diplomaten und Konsularbeamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen.
3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.
Art. 25 a ¹¹ Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
¹¹ Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
Art. 26 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs
1.  Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jedes Hoheitsgebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen von Neuseeland wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen (einschliesslich der Bedingungen für die Beendigung) wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.
2.  Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 28 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für Hoheitsgebiete beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
Art. 27 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wellington ausgetauscht.
2.  Das Abkommen tritt am fünfzehnten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Neuseeland: auf steuerbares Einkommen der Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April 1981 beginnen;
b) in der Schweiz: auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1981 beginnen.
Art. 28 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden, und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a) in Neuseeland: auf steuerbares Einkommen der Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April unmittelbar nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist;
b) in der Schweiz: auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar unmittelbar nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Gefertigt zu Bern am 6. Juni 1980 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Aubert

Für die
Regierung von Neuseeland:

Robert Muldoon

Protokoll ¹²

¹² Bereinigt gemäss Art. VIII des Prot. vom 8. Aug. 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 10. Dez. 2020 ( AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997 ).
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben sich die beiden Staaten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden zusätzlichen Bestimmungen geeinigt:
1.  Zu Artikel 2:
a) Der Ausdruck «neuseeländische Steuer» umfasst nicht die Steuer auf der Ausgabe von Gratisaktien (bonus issue tax);
b) der Ausdruck «schweizerische Steuer» umfasst nicht die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen;
c) Die Ausdrücke «neuseeländische Steuer» und «schweizerische Steuer» umfassen nicht Strafzuschläge oder Zinsen, die nach dem geltenden Recht jedes Vertragsstaats über die Steuern erhoben werden, für die das Abkommen gilt.
2.  Zu Artikel 7:
a) Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren oder übt es seine Tätigkeit durch diese Betriebsstätte aus, so werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages, sondern nur gestützt auf das Entgelt ermittelt, das der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat das Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur in bezug auf den Vertragsteil, der tatsächlich durch die Betriebsstätte in dem Staat, in dem sie liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf jenen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist;
b) dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ermittlung der steuerbaren Gewinne aus Lebensversicherungsgeschäften; werden jedoch die bei der Unterzeichnung des Abkommens in einem der Staaten geltenden diesbezüglichen Rechtsvorschriften geändert (abgesehen von kleineren Änderungen, die deren allgemeine Grundsätze nicht beeinträchtigen), so werden die Vertragsstaaten Fühlung aufnehmen, um eine Einigung über eine angemessene Änderung dieses Absatzes zu erzielen.
3.  Zu den Artikeln 10, 11 und 12:
a) Sollte Neuseeland in einem künftigen Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, die Quellensteuer von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren auf einen Satz begrenzen, der niedriger ist als der in einem dieser Artikel vorgesehene Satz, so wird die Regierung von Neuseeland den Schweizerischen Bundesrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm Verhandlungen aufnehmen, um die gleiche Behandlung vorzusehen;
b) bei der Beurteilung, ob das Nutzungsrecht an Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren einer in Neuseeland ansässigen Person zusteht, ist davon auszugehen, dass bei Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, für die ein Sachwalter (trustee) der neuseeländischen Steuer unterliegt, dieser Sachwalter als Nutzungsberechtigter gilt.
4.  Zu Artikel 23 Absatz 5:
Ungeachtet von Artikel 23 Absatz 5 ist ein Fall einem Schiedsverfahren nicht zugänglich, wenn er:
a) im Fall von Neuseeland: (i) von der Anwendung von Neuseelands allgemeiner Missbrauchsregel («section BG 1 of the Income Tax Act 2007»), einschliesslich allfälliger nachträglicher Bestimmungen, die diese Missbrauchsregeln ersetzen, anpassen oder aktualisieren, betroffen ist. Neuseeland notifiziert der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf diplomatischem Weg alle solchen nachträglichen Bestimmungen,
(ii) von der Anwendung von Neuseelands Betriebsstättenmissbrauchsregel («section GB 54 of the Income Tax Act 2007»), einschliesslich allfälliger nachträglicher Bestimmungen, die diese Missbrauchsregeln ersetzen, anpassen oder aktualisieren, betroffen ist. Neuseeland notifiziert der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf diplomatischem Weg alle solchen nachträglichen Bestimmungen; und
b) im Fall der Schweiz:
im Zusammenhang mit Steuerumgehung im Sinne der Definition gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht.
Es besteht ausserdem Einvernehmen darüber, dass Artikel 23 Absatz 5 keine Anwendung findet, wenn:
a) der Fall Streitpunkte betrifft, bei denen Kapitel VI D.4 (Schwer zu bewertende immaterielle Werte) der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (Juli 2017¹³ oder eine spä­tere Fassung dieser Leitlinien) von einem Vertragsstaat anlässlich einer Berichtigung nach Artikel 9 Absatz 1 angewendet wird: (i) in einem Steuerjahr, das nicht verjährt ist, aber Gewinne betrifft, die sich auf ein in diesem Vertragsstaat verjährtes Steuerjahr beziehen, oder
(ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht, das für schwer zu bewer­tende immaterielle Werte längere Verjährungsfristen als die üblicherweise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Veranlagung vorsieht;
b) der Fall im Zusammenhang mit Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätz­licher Unterlassung steht.
5.  Sollte Neuseeland nach der Unterzeichnung des Abkommens in einem Doppel­besteuerungsabkommen mit einem dritten Staat einen Artikel über die Gleich­behandlung aufnehmen, so wird die Regierung von Neuseeland den Schweizerischen Bundesrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm Verhandlungen aufnehmen, um den Einbezug eines solchen Artikels in das heute abgeschlossene Abkommen vorzusehen.
Gefertigt zu Bern am 6. Juni 1980 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Aubert

Für die
Regierung von Neuseeland:

Robert Muldoon

¹³ Diese Leitlinien können abgerufen werden unter www.oecd.org > publications.

Art. IX Abs. 2 und 3 des Prot. vom 8. Aug. 2019 ¹⁴

¹⁴ AS 2020 6531 6529 ; BBl 2019 7997
2.  Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:
a) im Fall von Neuseeland: (i) hinsichtlich der Quellensteuer auf Einkünfte oder Gewinne einer nicht-ansässigen Person auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden,
(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen; und
b) im Fall der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden,
(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 Buchstaben a und b finden die in den Artikeln II, III, V, VI und VIII dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht. Für Fälle jedoch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens sind, gilt als Tag, an dem die in Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens enthaltene Frist von drei Jahren zu laufen beginnt, der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder der Tag, der aufgrund von Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens gelten würde, je nachdem, welcher der spätere ist.
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