Beschluss über die Spitalfinanzierung
7. 5. 2006 – 30/31 VIII A/211/3 Beschluss über die Spitalfinanzierung (Vom 24. Januar 2001) Der Landrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals 1) , beschliesst:
Art. 1 Grundsatz Der Kanton gewährt dem Kantonsspital Glarus (KSG) für seine Leistungen Globalbeiträge. Diese werden so angesetzt, dass es dem KSG bei wirt- schaftlicher Betriebsführung möglich ist, zumindest mit einer ausgegliche- nen Rechnung abzuschliessen.
Art. 2 Leistungen
1 Das KSG erbringt einerseits zählbare, einzeln verrechenbare Leistungsein- heiten (LE), wie beispielsweise Pflegetage oder Fälle sowie andererseits gemeinwirtschaftliche Leistungen (Leistungspakete, LP) wie beispielsweise Lehre und Forschung.
2 Der Kanton gewährt dem KSG im stationären Bereich einen Globalbetrag pro effektiv erbrachter Leistungseinheit.
3 Der Kanton kann dem KSG für teilstationäre und ambulante Leistungen Beiträge gewähren.
4 Für die Erfüllung eines definierten, gemeinwirtschaftlichen Leistungsauf- trages richtet der Kanton einen Pauschalbeitrag aus.
5 Grundlage für die Bestimmung der Leistungen (LP und LE) bildet in der Hauptsache der Beschluss über den Leistungsauftrag des Kantonsspitals 2) . Es können in begründeten Ausnahmefällen auch ausgewiesene Leistungen vergütet werden, die anderweitig gefordert werden, namentlich von anderen gesetzlichen Grundlagen oder vom Bund. Die Leistungsbereitschaft basiert ebenfalls auf dem Leistungsauftrag.
6 Die zu vergütenden Leistungseinheiten sowie allfällige Leistungspakete werden jährlich im Rahmen des Budgetierungsprozesses nach Anhörung des KSG durch das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departe- ment) festgelegt. 1 Kanton Glarus
2001 1) GS VIII A/211/1 2) GS VIII A/211/2
Spitalfinanzierung – B VIII A/211/3
Art. 3 Kantonsbeitrag für Leistungseinheiten (LE)
1 Für die Leistungseinheiten wird im Rahmen der Budgetierung jährlich zwi- schen dem Departement und dem KSG ein Kantonsbeitrag ausgehandelt. Dieser wird durch vier Faktoren bestimmt: – durch die Entstehungskosten, – durch Vergleiche mit anderen Spitälern, – durch den Beitrag des Vorjahres, – durch die Beiträge der Krankenversicherer.
2 Steht zum Zeitpunkt der Budgetierung der Tarif der Krankenversicherer noch nicht fest, so wird aufgrund des Tarifs des Vorjahres budgetiert. Abweichende Einnahmen eines veränderten Tarifs werden automatisch aus- geglichen.
3 Vorbehalten bleibt jeweils die Genehmigung des Budgets durch den Regie- rungsrat und den Landrat.
Art. 4 Kantonsbeitrag für Leistungspakete (LP)
1 Der Kantonsbeitrag für Leistungspakete wird als Globalbetrag im Rahmen der Budgetierung jährlich festgelegt.
2 Die Ermittlung der Beiträge für Leistungspakete erfolgt auf Basis der Ent- stehungskosten. Faktoren zur jährlichen Festsetzung des Beitrages sind die Teuerung sowie allenfalls ausgewiesene ausserordentliche Kosten.
3 Für den effektiven Globalbeitrag des Kantons werden von den Entste- hungskosten die geplanten Einnahmen abgezogen.
4 Vorbehalten bleibt jeweils die Genehmigung des Budgets durch den Regie- rungsrat und den Landrat.
Art. 5* Abrechnungsverfahren
1 Der Kantonsbeitrag für die Staatsrechnung setzt sich gemäss den Artikeln 3 und 4 aus zwei Komponenten zusammen: 1. Für die Vergütung der effektiv erbrachten Leistungseinheiten wird deren Anzahl mit dem ausgehandelten Kantonsbeitrag pro erbrachte Leis- tungseinheit multipliziert. Für Leistungseinheiten, welche über die Plan- menge erbracht werden, werden lediglich die Grenzkosten, welche im Rahmen der Budgetierung festgelegt werden, vergütet. 2. Für die Leistungspakete wird ein Globalbetrag pro Leistungspaket aus- bezahlt.
2 Der Kanton leistet die Zahlungen grundsätzlich quartalsweise und in Form von Akontozahlungen per 15. Januar, 1. März, 1. Juni und 1. September.
3 Für die Abrechnung der effektiv erbrachten Leistungseinheit reicht das KSG einmal jährlich die entsprechenden Leistungszahlen ein.
2
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4 Für die Vergütung der Leistungspakete ist der festgelegte Globalbetrag massgebend. Dieser wird in vier Tranchen quartalsweise, zusammen mit der Akontozahlung für die Leistungseinheit ausgerichtet.
Art. 6 Aufgaben des Kantonsspitals Das KSG hat
a. den Spitalbetrieb nach den Bestimmungen der Verordnung, des Be- schlusses über den Leistungsauftrag und des vorliegenden Beschlusses zu führen;
b. die zur Budgetierung notwendigen Unterlagen bereitzustellen;
c. eine geeignete Kostenrechnung (je nach Bedarf Kostenarten-, Kosten- stellen-, Kostenträgerrechnung) zu führen;
d. die Kostenrechnung durch eine vom Departement und den Krankenversi- cherern anerkannte Stelle überprüfen zu lassen;
e. die geeigneten Massnahmen zwecks Optimierung der Betriebsrechnung zu treffen;
f. bei Anwendungsproblemen dieses Beschlusses die erforderlichen Ab- sprachen mit dem Departement zu treffen;
g. dem Departement und der Finanzkontrolle vierteljährlich die erforder- lichen Kennzahlen und jährlich einen Schlussbericht zu erstatten;
h. die Statistiken gemäss KVG zu erstellen;
i. alljährlich eine Jahresrechnung inkl. Bilanz sowie einen Jahresbericht zuhanden von Regierungsrat und Landrat zu erstellen.
Art. 7 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton hat dem KSG einen jährlichen Betriebsbeitrag im Rahmen der
Artikel 1– 4 dieses Beschlusses zu gewähren.
2 Er finanziert die Investitionen gemäss Artikel 11.
Art. 8 * Aufgaben des Departements
1 Das Departement handelt das Budget gemäss Artikel 9 mit dem KSG aus.
2 Kommt kein Konsens zustande, legt es den Kantonsbeitrag pro Leistungs- einheit und Leistungspaket sowie die Leistungsmengen zuhanden des Bud- gets fest.
Art. 9 * Budgetierung
1 Im Budget enthalten sind die erwartete Anzahl der zu vergütenden Leis- tungseinheiten, der Kantonsbeitrag pro Leistungseinheit sowie der Global- beitrag an die zu vergütenden Leistungspakete. 3
Spitalfinanzierung – B VIII A/211/3
2 Zur Budgetierung werden folgende Formeln verwendet: – Planmenge = 2x Leistungsmenge Vorjahr + Leistungsmenge Vorvorjahr : 3 +/– definierte Abweichungen; – Plankosten = Kosten Vorjahr – definierte Einsparung + definierte Mehrkos- ten; – Kantonsbeitrag = Ergebnis Vorjahr – definierte Einsparung + definierte Mehrkosten.
3 Das Departement kann in Zusammenarbeit mit der Spitalleitung normative Werte wie Aufenthaltsdauer, Bettenbelegung, Anzahl Patienten oder Bereitschaftsgrad vorgeben.
Art. 10 Stellenplan/Personalkosten
1 Das KSG legt den Stellenplan fest. Es bestimmt Besoldungen und Beför- derungen autonom, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2 Die Bestimmungen der Besoldungsverordnung des Kantons 1) sind jedoch auch für das KSG verbindlich.
Art. 11* Investitionen
1 Das KSG ist ermächtigt, Investitionen unter 50 000 Franken zulasten der Betriebsrechnung im durch die Bestimmungen der Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals vorgesehenen Rahmen selbstständig vor- zunehmen.
2 Investitionsbegehren für Ersatzinvestitionen von mehr als 50 000 Franken pro Projekt sind jährlich dem Departement zur Kenntnis zu bringen.
3 Die Ersatzinvestitionen werden aus einem durch das KSG verwalteten Fonds finanziert. Zur Speisung des Fonds genehmigt der Landrat einen jährlichen Pauschalbetrag, der es dem KSG ermöglicht, die Ersatzanschaf- fungen über Jahre hinweg zu planen.
4 Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Ersatzanschaffungen zu tätigen. Einzige Ausnahme bilden Investitionen am Bau.
5 Die Fondsabrechnung ist jeweils zusammen mit der Jahresrechnung zu- handen von Regierungsrat und Landrat zu erstellen.
6 Für den baulichen Unterhalt des KSG, inkl. Personalhäuser und geschützte Operationsstelle, stellt der Kanton die finanziellen Mittel zur Verfügung. Bei Bedarf können personelle Kapazitäten des Departements für Bau und Um-
4 1) GS II C/2/1
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Art. 12 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss vom 25. September 1996 über die Spitalfinanzierung. Änderungen des Beschlusses: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2 Abs. 6, 3 Abs. 1, 6 Bst. d
und g, 8, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 in Kraft ab LG 2006 LR 28. Sept. 2005 (SBE 9. Bd. Heft 5 S. 258) Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1, 8, 9 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 3, 4 (n), 5 (n) und 6 (n); Inkrafttreten: Art. 5, 8 und 9 auf den 1. Januar 2005, Art. 11 auf den 1. Januar 2006 5
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