Kantonsratsbeschluss betreffend Investitions- und Betriebsbeitrag an die Therapeutisc... (825.41)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Investitions- und Betriebsbeitrag an die Therapeutische Gemeinschaft für Drogenabhängige im Kanton Zug

825.41 Kantonsratsbeschluss betreffend Investitions- und Betriebsbeitrag an die Therapeutische Gemeinschaft für Drogenabhängige im Kanton Zug v om 30. Mai 1985 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Der Arbeitsgemeinschaft «Therapeutische Gemeinschaft für Drogenab- hängige im Kanton Zug», gebildet durch die Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zug und den Verein Drogen Forum Zug, wird für die Investitions- k osten, insbesondere für die Einrichtung von Arbeitsplätzen im Therapiezent- rum «Sennhütte», Hintergrüt, Gemeinde Zug, ein Beitrag von Fr. 200 000.– gewährt. § 2 1 Der Kanton leistet an die jährlichen ungedeckten Betriebskosten einen Beitrag in Höhe von höchstens Fr. 170 000.– (Konsumentenpreisindex, Stand Dezember 1984). 3) 2 ... 4) 3 Der notwendige Kredit ist jeweilen in den Voranschlag aufzunehmen. 1) GS 22, 701 2) BGS 111.1 3) Vgl. Ziff. II 2 der Änderung vom 28. Juni 2001 (GS 27, 191); in Kraft am 1. Jan. 2006. 4) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. GS 27, 191).
825.41 § 3 Die Trägerorganisationen der Therapeutischen Gemeinschaft für Drogen- abhängige im Kanton Zug verpflichten sich ihrerseits, mit eigenen Beiträgen zur Verminderung eines Betriebsdefizites beizutragen. § 4 1 Die Therapeutische Gemeinschaft für Drogenabhängige im Kanton Zug ist zu einer wirtschaftlichen, der Zweckbestimmung angemessenen Betriebs- führung verpflichtet. 2 Der Kanton leistet nur Betriebsbeiträge, sofern und soweit Voranschlag und Betriebsrechnung vom Regierungsrat genehmigt worden sind. 3 Vo ranschlag und Betriebsrechnung werden von der Finanzkontrolle ge- prüft. 4 Die Gesundheitsdirektion richtet Teilzahlungen von bis zu 80 Prozent des in den Staatsvoranschlag aufgenommenen Kantonsbeitrages aus. 1) § 5 1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. 2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen. 1) F assung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001 (GS 27, 191); in Kraft rückwirkend am 1. Jan. 2001.
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