Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in de... (625.711)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare vom 27. Oktober 2008 / 4. November 2008 Der Kanton Solothurn, handelnd durch den Regierungsrat, und der Kanton Bern, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Artikel
24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, § 21 Absatz 2 des solothurnischen Fischereigesetzes vom 12. März 2008, Artikel 67 Ab- satz 3 des bernischen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 und auf Artikel 3 Absatz 2 der bernischen Fischereiverordnung vom 20. September 1995 schliessen folgende Vereinbarung:

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und Bewirtschaf- tungsmassnahmen in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kanto- nen Bern und Solothurn bildet (von Niederholz unterhalb Büren a/A. bis zur Hagmatten bei Leuzigen und von unterhalb des Elektrizitätswerks bei Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).

2. Ausübung der Fischerei

Art. 2

Die Ausübung der Fischerei im Gewässer der Aare steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen. Art. 3 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Bachforelle 28 cm 01.10.-15.03. Äsche 36 cm 01.01.-15.05. Hecht 45 cm 01.03.-30.04. Flussbarsch (Egli) kein keine Felchen 25 cm 01.11.-31.12.
2 Art. 4 Die Fangzahlbeschränkungen betragen: Fischart Pro Tag Forellen 6 Stk. Äsche 2 Stk. Hecht 5 Stk. Flussbarsch (Egli) 50 Stk. Felchen 25 Stk. Art. 5 Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiaus- übung keine tageszeitlichen Beschränkungen. Art. 6 Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaber und Inhaberinnen einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzer und Besitzerinnen einer solothur- nischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften, unbe- kümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen und

Schongebiete Art. 7 Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirt- schaftungsmassnahmen und Schongebiete festlegen.

4. Fischereiaufsicht

Art. 8

Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamt- heit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.
3

5. Schlussbestimmungen

Art. 9

Diese Vereinbarung ersetzt diejenige zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare vom

19. / 22. September 1995.

Art. 10

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 11 Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Mona- te zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklä- rung gekündigt werden. Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am 16. Dezember 2008. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 2009.
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