Bundesgesetz über den Wald (921.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)

(Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 77 Absätze 2 und 3, 78 Absatz 4 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1988³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ). ³ BBl 1988 III 173

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
¹ Dieses Gesetz soll:
a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
c. dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohl­fahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten.
² Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt wer­den.
Art. 2 Begriff des Waldes
¹ Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.
² Als Wald gelten auch:
a. Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven;
b. unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen;
c. Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
³ Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Gar­ten‑, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.
⁴ Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestim­men, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Flä­che sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio­nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend.
Art. 3 Erhaltung des Waldes
Die Waldfläche soll nicht vermindert werden.

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen

1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung

Art. 4 Begriff der Rodung
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Wald­boden.
Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
¹ Rodungen sind verboten.
² Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhal­tung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
³ Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträg­liche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.
³bis Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entschei­den, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisie­rung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.⁴
⁴ Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
⁵ Rodungsbewilligungen sind zu befristen.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 6 ⁵ Zuständigkeit
¹ Ausnahmebewilligungen erteilen:
a. die Bundesbehörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Wer­kes, für das gerodet werden soll, entscheiden;
die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden.
² Bevor die kantonale Behörde über eine Ausnahmebewilligung entscheidet, hört sie das Bundesamt für Umwelt⁶ (Bundesamt) an, wenn:
a. die Rodungsfläche grösser ist als 5000 m²; werden für das gleiche Werk meh­rere Rodungsgesuche gestellt, so ist die Gesamtfläche massgebend;
b. der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 7 ⁷ Rodungsersatz
¹ Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.
² Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden:
a. in Gebieten mit zunehmender Waldfläche;
b. in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaft­lichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.
³ Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen:
a. von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland;
b. zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern;
c. für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18 a und 18 b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966⁸ über den Natur- und Heimatschutz.
⁴ Wird nach Absatz 3 Buchstabe a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1981 ; BBl 2011 4397 4425 ).
⁸ SR 451
Art. 8 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1981 ; BBl 2011 4397 4425 ).
Art. 9 Ausgleich
Die Kantone sorgen dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebli­che Vorteile, die nicht nach Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979¹⁰ erfasst werden, ange­messen ausgeglichen werden.
¹⁰ SR 700
Art. 10 Waldfeststellung
¹ Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
² Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979¹¹ über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b. ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.¹²
³ Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungs­gesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kanto­nalen Behörde.¹³
¹¹ SR 700
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1981 ; BBl 2011 4397 4425 ).
¹³ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).

2. Abschnitt: Wald und Raumplanung

Art. 11 Rodung und Baubewilligung
¹ Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im Raumplanungs­ge­setz vom 22. Juni 1979¹⁴ vorgesehenen Baubewilligung.
² Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Aus­nahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese nur im Ein­vernehmen mit der nach Artikel 6 dieses Gesetzes zuständigen Behörde erteilt wer­den.
¹⁴ SR 700
Art. 12 Einbezug von Wald in Nutzungspläne
Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung.
Art. 13 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen ¹⁵
¹ Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen.¹⁶
² Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
³ Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.¹⁷
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1981 ; BBl 2011 4397 4425 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1981 ; BBl 2011 4397 4425 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1981 ; BBl 2011 4397 4425 ).

3. Abschnitt: Betreten und Befahren des Waldes

Art. 14 Zugänglichkeit
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.
² Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie nament­lich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kanto­ne:
a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;
b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.
Art. 15 Motorfahrzeugverkehr
¹ Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
² Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
³ Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kon­trollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren ange­bracht werden.

4. Abschnitt: Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 16 Nachteilige Nutzungen
¹ Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Artikel 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen.
² Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.¹⁸
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 17 Waldabstand
¹ Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
² Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anla­gen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
³ Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.¹⁹
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 18 Umweltgefährdende Stoffe
Im Wald dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umwelt­schutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen

Art. 19
Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau.²⁰ Für die Massnahmen sind mög­lichst naturnahe Methoden anzuwenden.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).

4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes

1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
¹ Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneinge­schränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit).
² Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen da­bei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Na­tur- und Heimatschutzes Rechnung.
³ Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden.
⁴ Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora ange­messene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
⁵ Wo es die Schutzfunktion erfordert, stellen die Kantone eine minimale Pflege sicher.
Art. 21 Holznutzung
Wer im Wald Bäume fällen will, braucht eine Bewilligung des Forstdienstes. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.
Art. 21 a ²¹ Arbeitssicherheit
Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die ein­gesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 22 Kahlschlagverbot
¹ Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlä­gen nahe kommen, sind verboten.
² Für besondere waldbauliche Massnahmen können die Kantone Ausnahmen bewil­ligen.
Art. 23 Wiederbestockung von Blössen
¹ Entstehen durch Eingriffe oder Naturereignisse Blössen, welche die Stabilität oder die Schutzfunktion eines Waldes gefährden, so ist sicherzustellen, dass sie wieder bestockt werden.
² Geschieht dies nicht durch natürliche Verjüngung, so müssen die Blössen mit standortgerechten Baum- und Straucharten ausgepflanzt werden.
Art. 24 Forstliches Vermehrungsgut
¹ Für forstliche Anpflanzungen dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund und standortgerecht sind.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Si­che­rung des forstlichen Vermehrungsgutes.
Art. 25 Veräusserung und Teilung
¹ Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen und die Teilung von Wald bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Diese darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden.
² Bedarf die Veräusserung oder die Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991²² über das bäuerliche Bodenrecht, so sorgen die Kantone dafür, dass die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Gesam­tentscheid abgeschlossen werden.
²² SR 211.412.11

2. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 26 ²³ Massnahmen des Bundes
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behe­bung von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können.
² Zum Schutz vor Schadorganismen kann er insbesondere den Umgang mit be­stimmten Organismen, Pflanzen und Waren verbieten oder einschränken sowie Bewilligungs-, Melde-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten einführen.
³ Der Bund sorgt für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern.
⁴ Er unterhält einen eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich des Waldes dem Bundesamt untersteht.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 27 Massnahmen der Kantone
¹ Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen insbesondere ihr Gebiet auf Schadorganismen.²⁴
² Sie regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist. Wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 27 a ²⁵ Vorkehrungen gegen Schadorganismen
¹ Wer mit Pflanzenmaterial umgeht, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.
² Der Bund legt unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richt­linien fest für Massnahmen gegen Schadorganismen, die den Wald in seinen Funk­tionen erheblich gefährden können. Die Massnahmen sind darauf auszurichten, dass:
a. neu festgestellte Schadorganismen rechtzeitig getilgt werden;
b. etablierte Schadorganismen eingedämmt werden, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt;
c. zum Schutz des Waldes Schadorganismen auch ausserhalb des Waldareals überwacht, getilgt oder eingedämmt werden.
³ Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorzunehmen oder zu dulden.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 28 Ausserordentliche Vorkehren bei Waldkatastrophen
Bei Waldkatastrophen kann die Bundesversammlung mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss Massnahmen ergreifen, die insbe­sondere der Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft dienen.
Art. 28 a ²⁶ Vorkehrungen zum Klimawandel
Der Bund und die Kantone ergreifen Massnahmen, welche den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen nachhaltig erfüllen zu können.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).

5. Kapitel: Förderungsmassnahmen

1. Abschnitt: Ausbildung, Beratung, Forschung und Grundlagenbeschaffung

Art. 29 Ausbildungsaufgaben des Bundes
¹ Der Bund koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.²⁷
² Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe.²⁸
³ ...²⁹
⁴ Für die Berufsbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsbil­dung. Der Bundesrat legt die forstlichen Ausbildungsbereiche fest, in denen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation diese Gesetzgebung vollzieht.³⁰
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ; BBl 2000 5686 ).
Art. 30 Ausbildungs- und Beratungsaufgaben der Kantone
Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Waldarbeiter und die Beratung der Waldeigentümer.
Art. 31 Forschung und Entwicklung
¹ Der Bund kann für folgende Zwecke Arbeiten in Auftrag geben oder mit Fi­nanz­hilfen unterstützen:
a. Erforschung des Waldes;
b. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz des Waldes vor schädlichen Einwirkungen;
c. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen;
d. Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holz­ab­satzes und der Holzverwertung.
² Er kann Forschungsstätten schaffen und unterhalten.
Art. 32 Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen
¹ Der Bund kann Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Auf­gaben betrauen, die im Interesse der Walderhaltung liegen und ihnen dafür Finanzhil­fen ausrichten.
² Er kann Aufgaben von besonderer Bedeutung für bestimmte Regionen, namentlich im Berggebiet, auch kantonalen oder regionalen Vereinigungen übertragen.
Art. 33 Erhebungen
¹ Der Bund sorgt für periodische Erhebungen über die Standorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes, über die Produktion und die Verwertung des Holzes sowie über die Strukturen und die wirtschaftliche Lage der Waldwirtschaft. Die Wald­eigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrieben der Wald- und Holz­wirt­schaft müssen den Behörden die hiezu erforderlichen Auskünfte erteilen und nöti­genfalls Abklärungen dulden.
² Personen, die mit der Durchführung oder der Auswertung von Erhebungen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 34 Information
Bund und Kantone sorgen für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holz­wirtschaft.

1 a . Abschnitt: ³¹ Holzförderung

³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 34 a Absatz und Verwertung von Holz
Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen Projekten.
Art. 34 b Bauten und Anlagen des Bundes
¹ Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz.
² Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgas­emissionen.

2. Abschnitt: Finanzierung

Art. 35 ³² Grundsätze
¹ Förderungsbeiträge nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kre­dite unter der Voraussetzung gewährt, dass:
a. die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden;
b. die Massnahmen mit denjenigen anderer Bundesgesetze gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden;
c. der Empfänger eine Eigenleistung erbringt, die in einem angemessenen Ver­hältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzie­rungsquellen und der ihm zumutbaren Selbsthilfe steht;
d. Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
e. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten ge­troffen wird.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet wer­den, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.
³² Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 36 Schutz vor Naturereignissen
¹ Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen, namentlich an:³³
a.³⁴
die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und ‑anlagen;
b. die Schaffung von Wald mit besonderer Schutzfunktion sowie die entspre­chende Jungwaldpflege;
c. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Si­cherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
² Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.³⁵
³ Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.³⁶
³³ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 37 ³⁷ Schutzwald
¹ Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, namentlich an:
a. die Pflege des Schutzwaldes, einschliesslich der Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche den Schutzwald gefährden;
b. die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.
¹bis Ausnahmsweise kann er an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.³⁸
² Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche, der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 37 a ³⁹ Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes
¹ Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschä­den ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden.
² Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
³ Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 37 b ⁴⁰ Abfindung für Kosten
¹ Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27 a Absatz 3 kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Wiederherstellung, die nicht nach Artikel 48 a getragen werden.
² Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 38 ⁴¹ Biologische Vielfalt des Waldes
¹ Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:⁴²
a. den Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wert­vollen Waldlebensräumen;
b.⁴³
die Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald;
c. die Vernetzung von Waldlebensräumen;
d. die Erhaltung traditioneller Waldbewirtschaftungen;
e.⁴⁴
...
² ...⁴⁵
³ Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt und nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 38 a ⁴⁶ Waldbewirtschaftung ⁴⁷
¹ Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:⁴⁸
a. überbetriebliche Planungsgrundlagen;
b. Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Be­triebe der Waldwirtschaft;
c. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Wer­bung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
d. die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
e.⁴⁹
die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern und die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe;
f.⁵⁰
Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen erfüllen zu können, namentlich an die Jungwaldpflege und die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;
g.⁵¹
die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen von Gesamtkonzepten für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind, auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen und soweit Übererschliessungen verhindert werden.
² Er gewährt Finanzhilfen:
a.⁵²
an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d–g: als globale Bei­träge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesam­tes.
³ Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 39 Ausbildung
¹ Der Bund leistet an die Ausbildung des Forstpersonals Beiträge nach den Arti­keln 52–59 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002⁵³.⁵⁴
² In Abweichung zu Absatz 1 übernimmt er bis zu 50 Prozent der berufsspezifischen Kosten, namentlich für die ortsgebundene praktische Ausbildung des Forstpersonals und die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal.⁵⁵
³ ...⁵⁶
⁵³ SR 412.10
⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ; BBl 2000 5686 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4557 ; BBl 2000 5686 ).
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 40 Investitionskredite
¹ Der Bund kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren:
a. als Baukredit;
b.⁵⁷
zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Artikeln 36, 37 und 38 a Absatz 1 Buchstabe b subventionierbar sind;
c. zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Er­stellung von forstbetrieblichen Anlagen.
² Die Darlehen werden befristet.
³ Darlehen werden nur auf Antrag des Kantons gewährt. Kommt ein Schuldner sei­ner Rückzahlungspflicht nicht nach, so übernimmt der betreffende Kanton an seiner Stelle die Rückzahlung.
⁴ Rückzahlungen sind erneut für Investitionskredite einzusetzen.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 41 ⁵⁸ Bereitstellung der Beiträge
¹ Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen jeweils auf vier Jahre befristeten Verpflichtungskredit⁵⁹ für die Zusicherung von Beiträgen und Darlehen.
² Beiträge an die Bewältigung ausserordentlicher Naturereignisse werden nach der Dauer der entsprechenden Massnahmen befristet.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁵⁹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

3. Abschnitt: ⁶⁰ Weitere Massnahmen

⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 41 a
¹ Zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die freiwillige Kennzeichnung der Herkunft von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen.
² Für die Registrierung und den Schutz der Bezeichnungen sowie die Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 29. April 1998⁶¹ über die Landwirtschaft.
⁶¹ SR 910.1

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 42 Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz­lich:⁶²
a. ohne Berechtigung rodet;
b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht;
c. eine vorgeschriebene Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert.
² Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
⁶² Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 43 Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechti­gung:⁶³
a. forstliche Bauten und Anlagen zweckentfremdet;
b. die Zugänglichkeit des Waldes einschränkt;
c. Zugänglichkeitsbeschränkungen nach Artikel 14 missachtet;
d. Wald oder Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befährt;
e. im Wald Bäume fällt;
f. Abklärungen verhindert oder in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
g. die Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Wald­schäden sowie Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge, die den Wald bedrohen können, innerhalb oder ausserhalb des Waldes missachtet; Artikel 233 Strafgesetzbuch⁶⁴ bleibt vorbehalten;
h. die Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forst­­lichen Vermehrungsgutes missachtet. Stellt eine Widerhandlung zugleich eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung dar, wird sie nach Massgabe des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925⁶⁵ verfolgt und beurteilt.
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
³ Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
⁴ Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
⁶³ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
⁶⁴ SR 311.0
⁶⁵ [BS 6 465; AS 1956 587 ; 1959 1343 Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857 Anhang Ziff. 7; 1980 1793 Ziff. I 1; 1992 1670 Ziff. III; 1994 1634 Ziff. I 3; 1995 1816 ; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465 Anhang Ziff. 13; 2000 1300 Art. 92, 1891 Ziff. VI 6; 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763 Anhang Ziff. II 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 ( SR 631.0 ).
Art. 44 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben
Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per­son, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Kör­per­schaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974⁶⁶.
⁶⁶ SR 313.0
Art. 45 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

7. Kapitel: Verfahren und Vollzug

1. Abschnitt: Verfahren

Art. 46 Rechtspflege
¹ Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.⁶⁷
¹bis und ¹ter ...⁶⁸
² Das Bundesamt⁶⁹ ist berechtigt, ge­gen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und sei­ner Ausführungserlasse, die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen.
³ Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12–12 g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966⁷⁰ über den Natur- und Heimatschutz.⁷¹ Es ist auch gegen Verfügungen gegeben, die gestützt auf Artikel 5, 7, 8, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes erlassen werden.
⁴ Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.⁷²
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 127 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 127 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁶⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁷⁰ SR 451
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen
Bewilligungen und Anordnungen nach diesem Gesetz werden erst wirksam, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 12 e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966⁷³ über den Natur- und Heimatschutz.⁷⁴
⁷³ SR 451
⁷⁴ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 48 Enteignung
¹ Wenn Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anla­gen zum Schutze vor Naturereignissen es erfordern, können sich die Kantone das be­nötigte Grundeigentum und allfällige Dienstbarkeiten durch Enteignung verschaf­fen.
² Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930⁷⁵ anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen ent­schei­det. Erstreckt sich der Gegenstand der Enteignung auf das Gebiet mehrerer Kantone, ist das Bundesgesetz über die Enteignung anwendbar.
⁷⁵ SR 711
Art. 48 a ⁷⁶ Kostentragung durch Verursacher
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen oder anordnen, werden dem schuldhaften Verursacher überbunden.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).

2. Abschnitt: Vollzug

Art. 49 ⁷⁷ Bund
¹ Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes und vollzieht die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Aufgaben.
¹bis Er koordiniert seine Vollzugsmassnahmen mit denjenigen der Kantone.⁷⁸
² Bevor eine Bundesbehörde gestützt auf ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag eine Verfügung in Anwendung des Waldgesetzes erlässt, hört sie die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorgani­sa­tionsgesetzes vom 21. März 1997⁷⁹ beim Vollzug mit.
³ Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.⁸⁰
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
⁷⁹ SR 172.010
⁸⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 50 Kantone
¹ Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49.
² Die kantonalen Behörden treffen umgehend die nötigen Massnahmen zur Beseiti­gung rechtswidriger Zustände. Sie sind zur Erhebung von Kautionen und zur Er­satz­vornahme befugt.
Art. 50 a ⁸¹ Auslagerung von Vollzugsaufgaben
Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Vollzugsmassnahmen beauftragen.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 51 Forstorganisation
¹ Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Organisation des Forstdienstes.
² Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Diese werden durch Waldfachleute mit höherer Ausbildung und praktischer Erfahrung geleitet.⁸²
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 52 Genehmigungsvorbehalt
Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 Absatz 1, 17 Ab­satz 2 und 20 Absatz 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Art. 53 Mitteilungspflichten
¹ Alle kantonalen Ausführungsbestimmungen müssen vor ihrer Inkraftsetzung dem Bundesamt mitgeteilt werden.
² Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion legt fest, welche kantonalen Verfü­gungen und Entscheide dem Bundesamt mit­geteilt werden müssen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902⁸³ betreffend die eidgenössische Ober­aufsicht über die Forstpolizei;
b. das Bundesgesetz vom 21. März 1969⁸⁴ über Investitionskredite für die Forst­wirtschaft im Berggebiet;
c. der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1956⁸⁵ über die Beteiligung des Bun­des an der Wiederherstellung der vom Kastanienrindenkrebs befallenen Wäl­der;
d. der Bundesbeschluss vom 23. Juni 1988⁸⁶ über ausserordentliche Massnah­men zur Walderhaltung.
⁸³ [BS 9 521; AS 1954 559 Ziff. I 5, 1956 1215 , 1965 321 Art. 60, 1969 500 , 1971 1190 , 1977 2249 Ziff. I 11. 11 , 1985 660 Ziff. I 23, 1988 1696 Art. 7]
⁸⁴ [ AS 1970 761 ]
⁸⁵ [ AS 1957 317 , 1977 2249 Ziff. I 11. 12 ]
⁸⁶ [ AS 1988 1696 ]
Art. 55 Änderung bisherigen Rechts
... ⁸⁷
⁸⁷ Die Änderungen können unter AS 1992 2521 konsultiert werden.
Art. 56 Übergangsbestimmungen
¹ Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach dem alten Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren.
² Unbefristete Rodungsbewilligungen fallen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall eine zusätz­liche Frist festlegen, sofern die Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesuch ist vor Ablauf der Verfallfrist einzureichen. Die Anpassung von Verfügun­gen an das neue Recht bleibt vorbehalten.
³ Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, sind bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss Artikel 21 a befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeits­kräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.⁸⁸
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3207 ; BBl 2014 4909 ).
Art. 57 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:⁸⁹ 1. Januar 1993
Art. 40 und 54 Bst. b: 1. Januar 1994
⁸⁹ BRB vom 30. Nov. 1992
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