Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf in den K... (VII B/532/9)
CH - GL

Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf in den Kraftwerken Linth-Limmern

7. 5. 2006 – 30/31 VII B/532/9 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf in den Kraftwerken Linth-Limmern 1) (Erlassen vom Landrat am 14. März und 4. Juli 1964)
Art. 1 Umfang der Konzession
1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt der Kraftwerke Linth-Limmern AG in Linthal in Erweiterung der Konzession an die NOK, zuhanden der Kraft- werke Linth-Limmern AG, für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quell- gebiet der Linth die Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf, umfassend: gemäss Konzessionserweiterungsprojekt vom 8. Oktober 1962 (Technischer Bericht der KLL Nr. 10448) den Jetz- und Wichlenbach, total 23,7 km 2 Ein- zugsgebiet.
2 Vom Konzessionsprojekt darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates abgewichen werden. Sofern die nähern Untersuchungen geologischer, tech- nischer und wirtschaftlicher Natur es nahelegen, das Projekt umzugestalten, diese Umgestaltung im Interesse einer vom Standpunkt der rationellen Was- serkraftnutzung zweckmässigeren Lösung liegt und keine wichtigen öffentli- chen Interessen dagegen sprechen, wird der Regierungsrat die Zustimmung nicht verweigern. Die allfällig als Folge dieser Umgestaltung entstehende Verringerung oder Vergrösserung der in der Konzession vorgesehenen Nut- zung sowie die Verlagerung von Anlageteilen bilden keinen Grund für die Verweigerung der Konzessionsanpassung und berechtigen den Kanton nicht, Entschädigungsansprüche an den Konzessionär geltend zu machen.
3 Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur rationellen Ausnützung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Wasserkräfte erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
Art. 2 Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb- setzung der Kraftwerke Tierfehd und Linthal an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit jeder der beiden Zentralen; er wird durch den Regierungs- rat verbindlich festgesetzt.
2 Die Konzession endigt jedoch spätestens am 31. Dezember 2045. 1 Kanton Glarus
1995 1) Ab Inkrafttreten des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes an der LG 2006 Aufgaben der «Baudirektion» vom «Departement für Bau und Umwelt» wahr- genommen.
Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9
Art. 3 Genehmigungsverfahren
1 Vor Baubeginn hat der Konzessionär dem Regierungsrate die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung vorzulegen. Der Regierungsrat ent- scheidet über die Vorlagen sowie über die erhobenen Einsprachen öffent- lich-rechtlicher Natur.
2 Die Bewilligung zum Baubeginn kann von der sachgemässen Erledigung der vom Regierungsrat als begründet erachteten Einsprachen abhängig gemacht werden. Vor Erteilung der Bewilligung durch den Regierungsrat darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
3 Nach Fertigstellung der Werkanlagen sind dem Regierungsrate die Aus- führungspläne der Hauptobjekte im Doppel zuzustellen.
4 Die dem Kanton durch die Prüfung der Projekt- und Planvorlagen erwach- senden Kosten sind vom Konzessionär zurückzuerstatten.
Art. 4 Fristen
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an gerechnet,
a. innert Jahresfrist mit den Bauarbeiten zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustellen, wie Erstellung der Seilbahnen und dergleichen, als Bauarbeiten gelten;
b. innert vier Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb zu setzen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begrün- detes Gesuch des Konzessionärs hin die Fristen angemessen verlängern.
Art. 5 * Erwerb von Grund und Rechten
1 Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke nötig sind, hat der Konzessionär zu erwerben und abzugelten.
2 Die plangemässe Inanspruchnahme von Grund und Boden, welche den Er- werb des Grundeigentums oder eines dinglichen Rechtes gemäss Absatz 1 nicht voraussetzt, z. B. für die Anlage von Stollen, Druckschächten, Kaver- nenzentralen und anderen unterirdischen Bauwerken, darf nicht verboten und es dürfen weder Gebühren noch Abgaben erhoben werden.
3 Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache des Konzessionärs, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu ver- ständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese
2
7. 5. 2006 – 30/31 Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9 Verleihung belangt, so hat der Konzessionär den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
4 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü- mern und dem Konzessionär nicht zustande, so soll vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der Gemeinde Elm und vom Konzessionär bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.
5 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper- tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird dem Konzessionär mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Mass- gabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 6 Strassen und Wege
1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat der Konzessionär auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Er wird bei der Trasseführung auf die öffent- lichen Bedürfnisse nach Möglichkeit Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen. Die Strassen und Wege sind dem Gemein- gebrauch offen zu halten, soweit dieser mit den Erfordernissen des Kraft- werkbaues und des Kraftwerkbetriebes vereinbar ist. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
2 Für die Abtretung des für solche Strassen und Wege benötigten Bodens ist Artikel 5 hievor massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffent- liche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat der Konzessionär für die dadurch ver- ursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
4 Für Strassen- und Wegverbindungen sowie für Seilbahnen, welche infolge der Erstellung oder des Betriebes der Kraftwerks- und Nebenanlagen dahin- fallen oder beeinträchtigt werden, hat der Konzessionär auf eigene Kosten vollwertigen Ersatz zu schaffen. Die diesbezüglichen Projekte sind dem Regierungsrate zur Genehmigung zu unterbreiten.
5 Der Konzessionär bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei und der Lan- desverteidigung der Bundesgesetzgebung und den darauf gestützten Ver- fügungen der Bundesbehörden unterstellt.
Art. 7 Forstwirtschaft
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im 3
Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9 Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Für alle der forstlichen Bewirtschaftung entzogenen Waldflächen ist Ersatz zu leisten gemäss den Anordnungen, welche die zuständigen Instanzen aufgrund der Forstgesetzgebung zur Erhaltung des Waldareals treffen.
2 Die eintretenden Erschwerungen in der forstlichen Bewirtschaftung sind im Einvernehmen mit den Waldeigentümern zu beheben. Den Bedürfnissen der Forstwirtschaft ist bei der Erstellung von Transportanlagen, die dem Werk dauernd oder vorübergehend dienen, angemessen Rechnung zu tragen.
3 Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchs- entschädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer neutralen forstwirtschaftlichen Schätzung, gegebenenfalls durch die in
Artikel 5 Absatz 4 genannte Expertenkommission, zu vergüten.
Art. 8 Fischerei
1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässer Bedacht zu nehmen. Der Konzessionär ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen, sofern deren Kosten nicht unverhältnismässig grösser sind als der mit ihnen erreichte Erfolg. Im Übrigen haftet der Konzessionär für jeden Schaden, wel- cher der Fischerei durch den Bau und Betrieb der Kraftwerke erwächst.
2 Ist die Störung oder Unterbindung des Fischganges unvermeidlich, so ist der Konzessionär zum Einsatz von Fischen und gegebenenfalls zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, welche für die Förderung der Fischerei zu verwenden sind. Hierüber trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anord- nungen.
Art. 9 Bezug von Wasser für Bewässerungen, Viehtränke und Löscheinrichtungen; Friedpflicht
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, in den ausgenützten Wasserläufen das für bestehende Bewässerungen und für die Viehtränke notwendige Wasser zu belassen, soweit nicht ein Ersatz durch Wasserzuleitung oder eine Ablö- sung durch Entschädigung in Frage kommt.
2 Für die Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen ist durch den Kon- zessionär Ersatz zu leisten.
3 Löscheinrichtungen dürfen an die Kraftwerksanlagen, wie Kanäle und Ausgleichsbecken, angeschlossen werden, soweit der Kraftwerkbetrieb dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat der Konzessionär für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
4
7. 5. 2006 – 30/31 Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9
5 Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1– 4 entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Experten- kommission.
Art. 10 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerk- und Nebenanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist der Konzessionär zur Ausführung aller von den zustän- digen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
2 Im Besondern ist der Konzessionär auch verpflichtet, schädliche Ablage- rungen und Anschwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der durch seine Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bil- den, nach Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
3 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderungen der Quellen- und Grundwasser- verhältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind durch den Konzessionär vorzunehmen; die Beobachtungsergebnisse sind der Baudirektion des Kantons periodisch bekanntzugeben.
4 Sollte an den infolge dieser Verleihung benützten Wasserläufen die Aus- führung von Korrektionsarbeiten und Schutzbauten durch den Regierungs- rat auf Rechnung des Kantons, der Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Korporation oder eines besondern Korrektionsunternehmens angeordnet werden, so hat der Konzessionär die durch solche Arbeiten notwendig wer- dende Anpassung seiner Bauten vorzunehmen, ohne Anspruch auf Ersatz der Kosten zu haben. Immerhin soll bei der Ausführung der Korrektionen und Verbauungen nach Möglichkeit auf die Interessen des Konzessionärs Rücksicht genommen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes (WRG).
Art. 11 Sicherung des Wasserabflusses im Sernf; Wassermessungen
1 Zur Erhaltung der Fischerei und einer tragbaren Vorflut für Abwasser, zu Löschzwecken und zur Sicherstellung des Brauchwasserbedarfes beste- hender Industrien sowie zum Schutze anderer öffentlicher Interessen ver- pflichtet sich der Konzessionär, sobald und solange die Abflussmenge des Sernf vor der Einmündung des Untertalbaches 0,45 m 3 /sec. nicht mehr übersteigt, die Überleitung ganz einzustellen und im Sernf die unge- schmälerte natürliche Abflussmenge zu belassen. 5
Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9
2 Zur Überwachung und Einhaltung dieser Verpflichtung hat der Konzes- sionär im Einvernehmen mit der kantonalen Baudirektion und dem Eid- genössischen Amt für Wasserwirtschaft in Bern im Sernf bei Elm vor der Einmündung des Untertalbaches eine Limnigraphenstation zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten und bei den Wasserfassungen die erforder- lichen Vorkehren zu treffen.
3 Falls die getroffenen Massnahmen die gestellten Bedingungen nicht erfül- len sollten, so kann der Regierungsrat die notwendigen Einrichtungen im Ableitungsstollen verlangen.
Art. 12* Landschaftsschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur- schönheiten möglichst wenig gestört werden.
2 Soweit wasserführende Leitungen nicht unterirdisch verlegt werden, sind sie nach Möglichkeit mit Material einzudecken.
3 Der Konzessionär verpflichtet sich, das Ausbruchmaterial der Stollen im Benehmen mit den Behörden der Gemeinde und des Kantons an hiefür geeigneten Orten in der Nähe der Stollenfenster zu deponieren und zu sichern. Die Gewähr für die Standsicherheit der Deponien bleibt beim Kon- zessionär. Nach Beendigung der Arbeiten sind diese Deponien, soweit Humus vorhanden, in geeigneter Weise zu überdecken und zu bepflanzen.
4 Funde und Entdeckungen von Gegenständen, die von historischem oder wissenschaftlichem Wert sein können, sind der kantonalen Baudirektion unverzüglich zur Untersuchung und Bergung anzuzeigen.
5 Über Fragen des Landschaftsschutzes entscheidet der Regierungsrat.
Art. 13 Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
1 Sämtliche Anlagen sind vom Konzessionär ständig in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zu erhalten; er hat Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung den Behörden unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. Im Übrigen ist der Konzessionär für allen Scha- den, der durch die Erstellung oder durch den Betrieb seiner Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Perso- nen oder das öffentliche und private Vermögen der Gemeinden oder Dritter betrifft, verantwortlich und haftbar.
2 Die kantonale Baudirektion überwacht den Bau und Unterhalt sämtlicher Anlagen gemäss den genehmigten Plänen und wird allfällige im öffentlichen Interesse unerlässliche Sicherungsmassnahmen anordnen. Ihren Aufsichts- personen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit
6
7. 5. 2006 – 30/31 Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9 zu gestatten. Der Konzessionär kann sich zu seiner Entlastung nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
3 Die Anlagen dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.
4 Die dem Kanton bei den Bau- und Betriebskontrollen entstandenen Kosten sind vom Konzessionär zu vergüten.
Art. 14 Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft
1 Der Konzessionär wird soweit als möglich bei der Einstellung von Arbei- tern und Angestellten für Bau und Betrieb seiner Anlagen hiezu geeignete Einwohner des Kantons Glarus, unter Bevorzugung der Gemeinde Linthal und der Sernftalgemeinden, berücksichtigen.
2 Werden ausserkantonale ledige schweizerische Arbeiter oder Angestellte beschäftigt, so sind diese zur Wohnsitznahme im Kanton Glarus, wenn möglich in der Gemeinde Linthal bzw. den Gemeinden des Sernftales, auf- zufordern.
3 Arbeiten, Lieferungen und Transporte (einschliesslich Lieferungen für Kan- tinenbetriebe) sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenz- preisen sowie genügender Gewähr für gute Qualität und Einhaltung der vor- geschriebenen Termine für die Bauten im Sernftal unter Bevorzugung der Gemeinden des Sernftales und für die Bauten im Durnachtal unter Bevor- zugung der Gemeinde Linthal in erster Linie an zur Zeit der Konzessions- erteilung im Kanton Glarus ansässige, in zweiter Linie an andere schweizeri- sche Bewerber zu vergeben. Dabei sind auch kleinere Unternehmer, Gewer- betreibende und Lieferanten des Kantons und vorab der Gemeinden des Sernftales bzw. der Gemeinde Linthal zu berücksichtigen. Über diese Ver- gebung ist der kantonalen Baudirektion periodisch Meldung zu erstatten.
4 Werden Bauarbeiten für die Werkanlagen an nicht glarnerische Firmen ver- geben, so haben diese in der Gemeinde Elm bzw. Linthal eine Filiale oder eine interkantonal steuerrechtlich anerkannte Betriebsstätte zu errichten.
5 Das benötigte und für den Bau geeignete Nutz-, Schnitt- und Brennholz ist in erster Linie für die Bauten im Sernftal von den Gemeinden des Sernftales und für die Bauten im Durnachtal von der Gemeinde Linthal, in zweiter Linie aus dem übrigen Kanton Glarus zu Tagespreisen zu beziehen.
6 Die am Bau beteiligten Firmen haben einen angemessenen Teil ihres mit ihrer Tätigkeit für den Konzessionär im Zusammenhang stehenden Ge- schäftsverkehrs über ein Konto bei einem Bankinstitut mit Sitz oder Filiale
7 Der Konzessionär wird die Verpflichtungen gemäss den Absätzen 1– 6 die- ses Artikels den mit der Ausführung der Arbeiten betrauten Unternehmun- gen überbinden. 7
Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9
8 Auf Unterhalts-, Erneuerungs- und Ergänzungsarbeiten finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die vergebenen Arbeiten sind der Baudirektion des Kantons Glarus periodisch mitzuteilen.
Art. 15 Haftung
1 Der Konzessionär übernimmt jegliche Haftung gegenüber der ELMAG Gla- rus in Bezug auf die Ausnützung der Mineralquellen in Elm und gegenüber der Kraftwerke Sernf-Niederenbach AG, Schwanden, sowie der übrigen Nut- zungsberechtigten in Bezug auf die Ausnützung der von ihm beanspruchten Wasserkräfte des Sernf. Die Regelung allfälliger Auseinandersetzungen mit diesen Nutzungsberechtigten ist Sache des Konzessionärs.
2 Für die Mineralquellen in Elm sind zu Lasten des Konzessionärs Beobach- tungen gemäss einem zwischen dem Konzessionär und der ELMAG Glarus zu vereinbarenden Programm durchzuführen.
3 Den Inhabern bestehender Wasserwerke ist, soweit sie es wünschen, für die Einbusse in ihren Rechten voller Realersatz in Form elektrischer Energie zu leisten.
Art. 16 Konzessionsgebühr
1 Der Konzessionär hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 18 Fran- ken pro Bruttopferdekraft zu entrichten. Die Konzessionsgebühr wird mit je 50 Prozent fällig mit dem Inkrafttreten der Konzession und bei Baubeginn.
2 Aufgrund des Konzessionsprojektes ist der Betrag von 258 390 Franken zu bezahlen. Die Berechnung der definitiven massgebenden Bruttoleistung aufgrund des ausgeführten Projektes bleibt vorbehalten.
Art. 17 Steuern und Abgaben Der Konzessionär hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.
Art. 18 Übertragung der Konzession Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern Bewerber übertragen werden. Der Landrat darf seine Zustimmung nicht ver- weigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
8
1. 7. 19 8 9 – 14 Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9
Art. 19 Erneuerung der Konzession Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 20 Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession kann vom Landrat als verwirkt erklärt werden, wenn für den Baubeginn und die Betriebseröffnung die im Artikel 4 festgesetzten und die allfällig vom Regierungsrat verlängerten Termine nicht eingehalten wer- den.
2 Vorbehalten bleibt auch Artikel 65 des eidgenössischen Wasserrechts- gesetzes (WRG).
Art. 21 Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 2 eingeräumten Konzessionsdauer, vorbehal- ten die Erneuerung nach Artikel 19;
b. durch Verwirkung (Art. 20).
2 Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Bst. b ), so geht der Inhaber der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Staat geleisteten Zahlungen verlustig. Anderseits wird der Konzessionär der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass der Kan- ton dem Konzessionär gegenüber irgendwelche andern Ansprüche geltend machen darf.
3 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erlo- schen ist, nicht weiter benützt, so ist der Konzessionär verpflichtet, die Anlagen zu sichern oder zu beseitigen, soweit dies dem öffentlichen Inte- resse entspricht.
Art. 22 * Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionär über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 WRG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) . 9 1) GS III G/1
Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet des Sernf – Konzession VII B/532/9
2 Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und andern Nutzungs- berechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Art. 23 Zukünftige Gesetzgebung Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten.
Art. 24 Heimfall Der Kanton behält sich den Heimfall der KLL vor. Sein Inhalt richtet sich nach Artikel 67 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Wird die Konzession erneuert, so hat eine angemessene Ablösung des Heimfallrech- tes durch den Konzessionär zu erfolgen.
Art. 25 Einzahlung des Aktienkapitals Der Konzessionär verpflichtet sich, bis zum 1. Oktober 1964 das Aktienkapi- tal der Gesellschaft von 50 Millionen Franken voll einzuzahlen.

Art. 26 Vollzug Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. Änderung der Konzession: LR 28. Juni 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 115)

Art. 5 Abs. 4, 12 Abs. 5, 22 Abs. 1 in Kraft ab sofort
10
Markierungen
Leseansicht